Die Verfassungsgerichte der Deutschen Länder als Garanten ihrer Autonomie

AutorChristoph Degenhart
CargoDirektor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig
Páginas135-163

    Nota:podeu consultar les versions en català i castellà d’aquest article a www.rcdp.cat.

    Prof. Dr. Christoph Degenhart, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig, Burgstraße 27, Postfach 920, 04109 Leipzig, Tel. +49.911.592462 oder +49.341.9735190, dres.degenhart@t-online.de, www.uni-leipzig.de/degenhart.

Page 137

Vorbemerkung

In der Bundesrepublik Deutschland haben sowohl der Bund als auch alle 16 Länder eigene Verfassungsgerichte errichtet. Das Bundesverfassungsgericht ist „Hüter des Grundgesetzes“. Es entscheidet in Verfassungskonflikten zwischen den Staatsorganen des Bundes wie auch zwischen Bund und Ländern. Ihm obliegt in den Normenkontrollverfahren die Prüfung von Bundesrecht wie auch von Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, von Landesrecht auch auf seine Vereinbarkeit mit sonstigem Bundesrecht. Es entscheidet über Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes durch Akte der öffentlichen Gewalt des Bundes und der Länder, die von „jedermann“ erhoben werden können. Es hat das Entscheidungsmonopol für das Verbot verfassungsfeindlicher politischer Parteien. Die Zuständigkeit der Verfassungsgerichte der Länder ist notwendig auf die Verfassungsordnung des jeweiligen Landes beschränkt. Prüfungsmaßstab ist für sie die jeweilige Landesverfassung. Sie entscheiden durchweg über Verfassungskonflikte zwischen Staatsorganen der Länder und über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung. Die Individualverfassungsbeschwerde ist in einigen der Länder vorgesehen. Sie kann nur auf die Verletzung von Grundrechten der jeweiligen Landesverfassung gestützt werden. In der Interpretation der Grundrechte orientieren sich die Verfassungsgerichte der Länder stark an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den thematisch einschlägigen Grundrechten des Grundgesetzes. In Fragen des Staatsorganisationsrechts entscheiden sie autonom.

I Autonomie im Bundesstaat des Grundgesetzes
1. Staatlichkeit der Länder?

Die bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes beruht auf der Grundannahme, dem grundlegenden staatsrechtlichen Dogma der Eigenstaatlichkeit der Länder, ihrer unabgeleiteten Staatsqualität.1 Mit der Klarstellung dahingehend,Page 138 dass es sich hierbei um Staatlichkeit im Sinne des Grundgesetzes handelt,2 wird eben diese Grundaussage jedoch bereits in sich relativiert, wird der Anspruch der eigenständigen und unabgeleiteten Staatsgewalt zurückgenommen. Staatlichkeit der Länder bedeutet hiernach Staatlichkeit nach Maßgabe des Grundgesetzes als der gesamtstaatlichen Verfassung. Unbeschadet der Frage, ob die eigene Hoheitsgewalt der Länder als Essentiale ihrer Staatlichkeit als unabgeleitet vom Bund und von diesem nur anerkannt,3 oder aber als vom Bund verliehen gedeutet wird, ist die Staatsgewalt der Länder doch in die Kompetenzordnung des Grundgesetzes als der gesamtstaatlichen Verfassung eingebunden.4 Diese ist es, die konkret das Maß an Autonomie der Länder als der Gliedstaaten definiert.5 Daher kann der Schutz der Autonomie der Länder auch nicht ausschließlich durch Organe der Länder selbst erfolgen. Das Grundgesetz als die gesamtstaatliche Verfassung hat zunächst Verfahren und Institutionen bereitzustellen, die im Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Ländern gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes und Autonomie der Länder in Ausgleich bringen. Doch steht andererseits die Autonomie der Länder nicht zur Disposition des Grundgesetzes. Mit der Gliederung des Bundes in Länder entzieht die Unveränderlichkeitssperre des Art. 79 Abs. 3 GG auch die Staatsqualität der Länder im dargelegten Sinn6 einer Verfassungsänderung.

2. Verfassungsautonomie
a) Verfassungsautonomie nach Maßgabe der gesamtstaatlichen Verfassung

Nach Maßgabe des Grundgesetzes als der gesamtstaatlichen Verfassung bestimmt sich auch die Verfassungsautonomie der Länder.7 Wenn auch die Länder aus eigenem Recht befugt sind, sich Verfassungen zu geben und nach ihremPage 139 Ermessen diese auszugestalten,8 und zu deren Schutz eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit einzurichten, wie sie mittlerweile in allen Bundesländern besteht, so erfolgt diese Verfassungsgebung doch stets in gliedstaatlicher Gebundenheit. Der Begriff der Verfassungsautonomie der Länder bedarf daher in der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes wie generell die Autonomie der Länder differenzierender Sicht. Die Länder sind in unterschiedlichem Maße frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassungsordnung, entsprechend den unterschiedlichen Gestaltungsräumen, die die Vorgaben des Grundgesetzes insoweit eröffnen.

b) Organisationsautomomie und bundesstaatliche Homogenität

Am deutlichsten ausgeprägt erscheint die Autonomie der Länder als Organisationsautonomie.9 Die Staatsorganisation auf Landesebene ist unmittelbarer Gegenstand der Landesverfassung.10 Ihre Gestaltung, ihre Realisation in der Staatspraxis und auch im Verfassungskonflikt wird in die Verantwortung der Länder verwiesen. Sie haben hierin Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 1 GG.11 Hiernach sind die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinn des Grundgesetzes für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich. Es sind eben diese Grundsätze, die in Art. 20 GG der verfassungsmäßigen Ordnung auf Bundesebene zugrunde gelegt und über Art. 79 Abs. 3 GG als im Rahmen der grundgesetzlichen Verfassungsordnung für unabänderbar erklärt werden.12 Sie werden über die Integrationsermächtigung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und die Integrationsschranke des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch für die Eingliederung der Bundesrepublik Deutschland in einen europäischen Staatenverbund als maßgeblich postuliert.

Page 140

Das Grundgesetz bringt so ein Gebot durchgehender Homogenität der im Verhältnis der gesamtstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik zu einer europäischen Verfassungsordnung einerseits, der Verfassungsordnung der Gliedstaaten andererseits zum Ausdruck.13 Die Rechtsmacht jedoch, diesen Postulaten Geltungskraft zu verleihen, ist nicht gleichmäßig in beide Richtungen ausgeprägt. Ist im Verhältnis von Grundgesetz und Verfassungsrecht der Länder ohne weiteres vom Geltungsvorrang des Grundgesetzes auszugehen, so bietet sich im Verhältnis des Grundgesetzes zum Verfassungsrecht der Europäischen Union ein differenzierteres Bild. Es wird bestimmt durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und ein in seiner Bedeutung und Tragweite noch undeutliches Kooperationsverhältnis zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit des Mitgliedstaates und EuGH.

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG genannten Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen – dies belässt ihnen Entscheidungsfreiheit in der Ausgestaltung dieser Grundsätze.14 Sie machen hiervon im Rahmen ihrer Staatorganisation akzentuiert Gebrauch. In Abweichung von der auf eine unmittelbare Beteiligung des Staatsvolks an der Gesetzgebung verzichtenden Ordnung des Grundgesetzes sehen die Verfassungen der Länder durchweg diese und weitere Formen direktdemokratischer Beteiligungsrechte vor. Sie sind hieran durch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gehindert15 – in der Ausgestaltung der insoweit verpflichtenden demokratischen Grundsätze des Grundgesetzes sind die Länder autonom. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG, der für die Länder eine aus demokratischen Wahlen hervorgegangene Volksvertretung fordert, wäre nur berührt, wenn deren Aufgaben und Befugnisse so weit reduziert würden, dass von einer echten Volksvertretung nicht mehr die Rede sein könnte – dies ist fernliegend. Für die staatliche Organisation, hier unter dem Aspekt der Organisation der Staatswillensbildung im Verfahren der Gesetzgebung, trifft also das Bild vom Grundgesetz als Rahmen für die staatliche Ordnung des Landes16 zu. In diesem Zusammenhang vor allem ist es berechtigt, von der Verfassungsautonomie der Länder zu sprechen.17Page 141 Nicht nur die Verfassungsgebung selbst liegt hier im Rahmen der Länderautonomie. Die organisatorischen Entscheidungen der Landesverfassung bedürfen der Umsetzung auf einfachgesetzlicher und auf exekutiver Ebene zu ihrer Effektuierung. Und auch sie liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder – weshalb der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein Maßstab für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts für den Landtag ist.18

c) Verfassungsautonomie und Grundrechte

Hierin unterscheidet sich die Verfassungsautonomie der Länder im Bereich der Staatsorganisation maßgeblich von der im Grundrechtsbereich.19 Während für die Staatsorganisation im Rahmen der übergreifenden Homogenitätsanforderungen des Grundgesetzes die Verfassungsräume des Bundes und der Länder im übrigen selbständig nebeneinander stehen, sind sie im Bereich der Grundrechte vielfältig verwoben. Grundrechte bedürfen der Realisierung in der Rechtsordnung – dies gilt für die Grundrechte der Landesverfassungen wie die Grundrechte des Grundgesetzes. Sie haben andererseits die Bedeutung grundlegender Wertentscheidungen und durchdringen als solche die gesamte Rechtsordnung. Die Grundrechte sind damit nicht mehr nur isoliert, gleichsam im Rahmen eines Aktionensystems durchzusetzende Rechtspositionen, sondern begründen zusammenhängende integrierte Rechtsräume, die spezifisch landesrechtlicher und landesbezogener Differenzierung nicht mehr zugänglich sind.

Dieser Bedeutungszuwachs der Grundrechte, für den die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1958 zur mittelbaren Drittwirkung oder Horizontalgeltung der Grundrechte innerhalb von privatrechtlichen Rechtsbeziehungen den entscheidenden Anstoß gab,20 hat andererseits die Verfassungsautonomie der Länder im Bereich der Grundrechte maßgeblich relativiert. Wenn die Grundrechte des Grundgesetzes als grundlegende Wertentscheidungen des Verfassungsrechts die gesamte Rechtsordnung durchdringen, soPage 142 betrifft dies die einfachrechtliche Ordnung auf Bundeswie auf Landesebene. Insoweit aber ist kein Raum mehr eröffnet für autonome grundrechtliche Gestaltung der Rechtsordnung des Landes; der umfassende Geltungsanspruch der Grundrechte des Grundgesetzes hat damit aber die Verfassungsautonomie der Länder in diesem Bereich21 entscheidend verkürzt. Auch wenn der Landesverfassungsgeber im Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder eigene Grundrechtskataloge formulieren kann, vermag er doch die Verfassungsordnung des Landes der unitarisierenden Kraft des Grundgesetzes nicht zu entziehen.

Die Aussage, dass die Verfassungsräume von Bund und Ländern selbständig nebeneinander stehen,22 ist daher jedenfalls für den Grundrechtsbereich zu relativieren. Auf Grund des Hineinwirkens der Grundrechte des Grundgesetzes in den Rechtsraum der Länder sind diese an autonomer Grundrechtsinterpretation weitgehend gehindert.

3. Aufgaben- und Finanzautonomie?

Aufgaben- und Finanzautonomie als weitere Elemente gliedstaatlicher Autonomie im Bundesstaat23 sind in der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes unterschiedlich ausgeprägt. Nach Art. 30 GG ist die Wahrnehmung staatlicher Befugnisse Sache der Länder, soweit nicht das Grundgesetz eine abweichende Regelung trifft oder zulässt. In dieser Grundregel der Kompetenzverteilung findet die Autonomie, die Staatlichkeit der Länder positiven Ausdruck.24 Art. 70 GG konkretisiert diese Kompetenzverteilungsregel für den Bereich der Gesetzgebung, Art. 83 GG für den Bereich der Verwaltung. In der Sache besteht ein faktisches Schwergewicht des Bundes bei der Gesetzgebung, der Länder im Bereich der Verwaltung. Die staatlichen Befugnisse der Länder sind durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes geschützt – ein Grundbestand an Befugnissen durchPage 143 die Unveränderlichkeitssperre des Art. 79 Abs. 3 GG. Demgegenüber ist im Bereich der Finanzverfassung die Autonomie der Länder deutlich geringer ausgeprägt.

II Landesverfassungsgerichte als Ausdruck der Verfassungsautonomie der Länder
1. Landesverfassungsgerichte als Hüter (nur?) der Landesverfassung

Die Länder sind auf Grund ihrer Verfassungsautonomie und in deren Rahmen ohne besondere bundesgesetzliche Ermächtigung befugt, eigene Verfassungsgerichte als Garanten und Hüter ihrer Verfassung25 einzurichten, ihre Organisation festzulegen und ihre Kompetenzen zuzuweisen:26Soweit das Grundgesetz für die Verfassungen der Länder nichts bestimmt, können die Länder ihr Verfassungsrecht und ihre Verfassungsgerichtsbarkeit selbst ordnen“.27 Landesverfassungsgerichte sind ein Ausdruck der Staatlichkeit der Länder28 und Element ihrer Verfassungsautonomie. Wenn das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang davon spricht, dass die Landesverfassunggeber „in ihrer Autonomie“ die jeweilige Landesverfassung als den Kontrollmaßstab in den landesverfassungsgerichtlichen Verfahren festgelegt haben,29 so ist dies insofern nicht ganz unmissverständlich, als einerseits weiterreichende Kompetenzen ohnehin nicht begründbar sind, andererseits aber die Verfassungsgerichte der Länder in unterschiedlichen Konstellationen, insbesondere im Zuge der Prüfung von Vorfragen, auch das Grundgesetz mittelbar als Prüfungsmaßstäbe heranziehen.30 Dies wird auch durch die in Art. 100 Abs. 3 GG vorgesehene DivergenzvorlagePage 144 für den Fall unterschiedlicher Auslegung des Grundgesetzes durch unterschiedliche Landesverfassungsgerichte bzw. im Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Landesverfassungsgericht vorausgesetzt.31

Die grundsätzliche Beschränkung auf Landesverfassungsrecht als Prüfungsmaßstab bedeutet in der Konsequenz, dass insbesondere in Normenkontrollverfahren die Landesverfassungsgerichte nicht über den kompetenzgerechten Erlass eines Landesgesetzes zu befinden haben: die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen erfolgt durch die Kompetenznormen des Grundgesetzes, also durch Verfassungsrecht des Bundes, das den Landesverfassungsgerichten nicht als Prüfungsmaßstab eröffnet ist. Gleichwohl prüfen die Landesverfassungsgerichte teilweise auch die Kompetenzfrage,32 dies im Zuge einer Rechtsprechung, die auch die Bestimmungen des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen als Prüfungsmaßstab für die ihrer Jurisdiktion unterliegende Landesgesetzgebung einbezieht, sie auf Grund ihres Hineinwirkens in den Verfassungsraum der Länder als Element auch des Landesverfassungsrechts wertet.33 Insbesondere Verfassungsbestimmungen des Inhalts, dass das jeweilige Land Gliedstaat der Bundesrepublik ist, wird gleichzeitig eine Anerkennung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung zugeschrieben, so dass deren Verletzung damit auch einen Verstoß gegen Landesverfassungsrecht bedeutet.34 So leitet auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof aus Art. 3 Abs. 1 SächsVerf., wonach dem Landtag (und dem Volk) das Gesetzgebungsrecht zustehen, sowie aus der Staatsgrundlagennorm des Art. 1 Abs. 1 SächsVerf., in der sich die Landesverfassung zur Zugehörigkeit des Landes zur Bundesrepublik bekennt, eine Inbezugnahme der Kompetenznormen des Grundgesetzes ab.35 Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg inkorporiert die Kompetenzordnung des Grundgesetzes in das Rechtsstaatsprinzip der Landesverfassung.36 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof nimmt insoweit eine Vorfragenkompetenz in Anspruch.37 Er sieht dasPage 145 Rechtsstaatsprinzip der Landesverfassung bei evidenter und schwerwiegender Kompetenzüberschreitung als verletzt.38 Hier allerdings wird die Trennung der Verfassungsräume in problematischer Weise verwischt.39

Die Verfassungsgerichte der Länder verstehen sich insoweit als Hüter auch der gesamtstaatlichen Verfassungsordnung. Auch hierin wird die wechselseitige Verflechtung der Verfassungsräume im Verhältnis von Bund und Ländern deutlich, bedarf das Bild der selbständig nebeneinander stehenden Verfassungsgerichtsbarkeiten einer korrigierenden Verdeutlichung.

2. Optionen für die Länder: Staatsgerichtsbarkeit oder Verfassungsgerichtsbarkeit

Es liegt an den Ländern, wie sie angesichts dieser verbundenen Verfassungsräume und angesichts ihrer in die grundgesetzliche Ordnung eingebundenen und insoweit beschränkten Verfassungsautonomie ihre Verfassungsgerichtsbarkeit als Ausdruck ihrer Staatlichkeit positionieren. Diese Entscheidung liegt in der Tat im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie. Den Ländern stehen für die Ausgestaltung der Verfassungsgerichtsbarkeit im Grundsatz diese beiden Optionen offen, mit allen denkbaren Zwischenstufen: Beschränkung auf die klassische Staatsgerichtsbarkeit oder Entscheidung für eine voll ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit unter Einbeziehung der Individualverfassungsbeschwerde als des Rechtsbehelfs, durch den der Bürger seine verfassungsmäßigen Rechte geltend machen kann, wenn auch regelmäßig erst dann, wenn er den Rechtsweg zu den Fachgerichten erschöpft hat. Demgegenüber wird in einer Verfassungsgerichtsbarkeit nach dem Muster der klassischen Staatsgerichtsbarkeit der Zugang zum Gericht i.w. auf Verfassungsorgane beschränkt. Hierfür haben sich etwa die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg und Bremen sowie Nordrhein-Westfalen entschieden, während die fünf neuen, also 1990 dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten Bundesländer und Berlin, aber auch etwa Bayern und Hessen mit ihren vorkonstitutionellen Verfassungen ihre Verfassungsgerichte mit deutlich weiterreichenden Zuständigkeiten unter Ein-Page 146beziehung grundrechtsbezogener Rechtsbehelfe des Bürgers ausgestattet haben.40 Demgegenüber weichen jene Länder, deren Verfassungsgerichte sich auf Funktionen der herkömmlichen Staatsgerichtsbarkeit, also ohne Verfassungsbeschwerde,41 beschränken, damit von vornherein vor der unitarisierenden Kraft der Grundrechte des Grundgesetzes zurück.42

3. Rechtsstellung der Landesverfassungsgerichte – Verfassungsorgan und Gericht

Wie die Stellung des Bundesverfassungsgerichts,43 ist auch die der Landesverfassungsgerichte gekennzeichnet durch deren Doppelnatur als Gericht i.S.v. Art. 92 GG und als oberstes Verfassungsorgan.44

a) Verfassungsgerichte als Organe der Rechtsprechung

Die Landesverfassungsgerichte sind Gerichte im Sinn der Gewaltenteilung:45 Sie sind zur verbindlichen Streitentscheidung befugt und entscheiden in konkreten Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten. Ihre Sonderstellung als Gericht resultiert aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Normenmaterial: Wie das Bundesverfassungsgericht, entscheiden auch die Landesverfassungsgerichte ausschließlich in Anwendung von Verfassungsrecht. Eben hieraus folgt auch ihre Doppelstellung als Gericht und Verfassungsorgane. Stärker als in anderen Bereichen der Gerichtsbarkeit sind hier „offene“ konkretisierungsbedürftige Normen anzuwenden. Verfassungsrechtsprechung ist alsoPage 147 in besonderer Weise auch Rechtsfortbildung, Rechtsschöpfung. Verfassungsrecht ist politisches Recht: Es bestimmt die rechtlichen Voraussetzungen, das Verfahren wie bestimmte materielle Schranken der Staatswillensbildung, der politischen Staatsleitung. Diese Schranken in Ausübung von Rechtsprechungsfunktionen aufzuzeigen, bedeutet also, Eingriffe in die politische Staatsleitung vorzunehmen: Verfassungsrechtsprechung ist daher begriffsnotwendig politische Rechtsprechung.

b) Verfassungsgerichte als Verfassungsorgane

Vor allem diese Besonderheiten ihrer Rechtsprechungsfunktionen begründen die Bedeutung der Landesverfassungsgerichte als Verfassungsorgane. Denn sie treffen selbständig und in richterlicher Unabhängigkeit letztverbindliche Entscheidungen gegenüber allen anderen Verfassungsorganen, auch dort, wo diese „staatsleitend“ tätig werden.46 Bundesverfassungsgericht und Landesverfassungsgerichte treffen diese Entscheidungen auch gegenüber dem parlamentarischen Gesetzgeber. Diese – im Verfassungsvergleich keineswegs selbstverständliche – Befugnis, auch Entscheidungen des unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers aufzuheben, prägen ihre Stellung im Verfassungsgefüge. Deutlich wird damit die grundlegende Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit: Die Wahrung des Verfassungsrechts gegenüber den Organen des Staates, der Schutz der Verfassung in Ausübung von Rechtsprechung, deren Maßstab allein das Verfassungsrecht ist. Die Verfassungsinterpretation allerdings ist Sache der Gerichte, die es hierdurch in der Hand haben, auf ihre Funktion im Verfassungsgefüge Einfluss zu nehmen. Insofern sind die Verfassungsgerichte kraft ihrer besonderen Rechtsprechungsfunktionen auch Verfassungsorgane. Dem trägt insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wenn es von seiner an sich gegebenen Zuständigkeit, über die Verletzung grundrechtsgleicher Verfahrensrechte durch Landesverfassungsgerichte zu entscheiden,47 nur eingeschränkt Gebrauch macht.48

Page 148

c) Gerichtsorganisation und gerichtliches Verfahren

Gemäß ihrer Stellung als Verfassungsorgane, sind die Verfassungsgerichte der Länder nicht eingebunden in das Recht der Gerichtsorganisation, wie es für die Fachgerichtsbarkeit durch den Bund auf der Grundlage der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.w. erschöpfend geregelt wurde. Gerichtsorganisation und gerichtliches Verfahren liegen auf der Ebene der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Zuständigkeit der Länder, sind Ausdruck ihrer Verfassungsautonomie. Doch gelten die grundgesetzlichen Garantien für das gerichtliche Verfahren wie der Anspruch auf rechtliches Gehör auch für das Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten.49

III Landesverfassungsgerichte und Verfassungsautonomie der Länder
1. Schutz der Autonomie der Länder im Bund als Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene

Die Verfassungsgerichte der Länder sind Ausdruck der Verfassungsautonomie der Länder. Ihnen obliegt der Schutz der Landesverfassung – inwieweit sie als Garanten der Autonomie der Länder wirken können, liegt nicht in ihrer Entscheidungszuständigkeit. Ihrer Jurisdiktion unterliegen die Verfassungsorgane des Landes und generell die Akte der Landesstaatsgewalt – werden also verfassungsmäßige Rechte der Länder, wird ihre Autonomie im Bundesstaat durch Organe des Bundes beeinträchtigt, so sind Rechtsverletzungen auf der Ebene des Bundes abzuwehren.Verfassungskonflikte zwischen Bund und Ländern verbindlich zu entscheiden, liegt in der Zuständigkeit allein des Bundesverfassungsgerichts als eines Verfassungsorgans allein des Bundes. Anders als der Europäische Gerichtshof, der sich in seiner Rechtsprechung vornehmlich als Motor der Integration gewirkt hat und wirkt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung stets Äquidistanz zu den Konfliktparteien gewahrt und so als Garant der föderalen Ordnung des Grundgesetzes gewirkt. Der Schutz der Autonomie der Länder ist im Bundesstaat des Grundgesetzes also zunächst Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts; es ist sich dieser Aufgabe bewusst und wird ihr gerecht. Den Verfassungsorganen des Landes obliegt es, diePage 149 verfassungsmäßigen Rechte des Landes auch vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Sie wirken insoweit als Verteidiger der Autonomie der Länder in der föderalen Verfassungsordnung des Grundgesetzes. Sie sind darüber hinaus generell mit der Obliegenheit betraut, als Hüter der Verfassung auch auf Bundesebene zu wirken. Denn das Grundgesetz verleiht ihnen Antragsrecht in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auch dort, wo objektive Verfassungsverstöße in Frage stehen.

Wenn also die Aufgabe der Wahrung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung letztverbindlich vom Bundesverfassungsgericht wahrzunehmen ist, so wird hierin die spezifische Ausgestaltung der Bundesstaatlichkeit nach dem Grundgesetz deutlich. In ihr sind die staatlichen Sphären von Bund und Ländern in vielfältiger Weise verschränkt, vielfältige Berührungspunkte in der Kompetenzwahrnehmung begünstigen Kompetenzkonflikte. Wesentliche Grundsatzfragen einer bundesstaatlichen Ordnung, wie etwa die einer Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse als Zielvorgabe oder der Finanzausstattung der Beteiligten im Bundesstaatsverhältnis werden als verfassungsrechtliche Erfordernisse aufgefasst. So beschränkt sich die Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang der bundesstaatlichen Ordnung nicht auf die Abwehr punktueller Kompetenzübergriffe. Es hat für wesentliche Teilaspekte der bundesstaatlichen Ordnung, insbesondere für die bundesstaatliche Finanzverfassung, detaillierte und umfassende Vorgaben für deren positive Gestaltung formuliert.50 Auch hierdurch wird die Autonomie der Länder immanent begrenzt.

2. Zuständigkeit der Verfassungsgerichte der Länder für die Staatsorganisation
a) Selbständiger Verfassungsraum der Länder

Soweit demgegenüber im Bereich der Staatsorganisation, für den sich ja die Feststellung einer Verfassungsautonomie der Länder als im Grundsatz berechtigt erwies, allein die Landesverfassungsgerichte zum Hüter der Landesverfassung berufen sind, so verwirklicht sich hierin die Verfassungsautonomie als Ausdruck der Staatlichkeit der Länder. Gleichwohl ist auch insoweit die Kenn-Page 150zeichnung der Staatsgewalt der Länder als unabgeleitet, die Annahme einer unabgeleiteten Verfassungsautonomie im Verfassungsraum der Länder, eines gleichberechtigten Nebeneinanders der Verfassungsräume nicht uneingeschränkt gültig. Denn es war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die durch ihren Rückzug aus Verfassungsstreitigkeiten, die in der Staatsorganisation des Landes ihren Ursprung haben,51 die Verfassungsautonomie der Länder in der Verfassungsrechtsprechung maßgeblich gestärkt haben. Damit obliegt der Schutz der staatsbürgerlichen Rechte im status activus auf Landesebene allein den Landesverfassungsgerichten. Dies betrifft das Wahlrecht. Maßstab ist hier allein die jeweilige Landesverfassung. Eine auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wird von diesem als unzulässig behandelt.52 Wahlen sind eine Frage der Staatsorganisation. Sie liegt im Rahmen der Verfassungsautonomie der Länder. Deshalb kann das Wahlrecht eines Landes nicht am Grundgesetz gemessen werden. Ebenso wenig können Streitigkeiten über Volksbegehren vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden.53 Es lehnt es auch ab, Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, durch die in landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten abschließend entschieden wird, daraufhin zu überprüfen, ob in diesem Verfahren Grundrechte des Grundgesetzes bzw. grundrechtsgleiche Gewährleistungen wie das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sind,54 hierdurch der Organisationshoheit der Länder und der Stellung der Landesverfassungsgerichte als Verfassungsorgane der Länder Rechnung tragend.

b) Landesverfassungsgerichtliche Zurückhaltung

Die Landesverfassungsgerichte ihrerseits scheinen ihre Spielräume mitunter eher zögernd auszufüllen. Bereichsweise werden Tendenzen erkennbar, Besonderheiten des – vielleicht als besonders sperrig empfundenen – Landesverfassungsrechts einzuebnen. In diese Tendenz fügt sich, wenn Landesverfassungsgerichte wie der Bremer Staatsgerichtshof plebiszitäre Beteiligungsrechte derPage 151 Bürger unter Berufung auf das Homogenitätsgebot des antiplebiszitär angelegten Grundgesetzes restriktiv bestimmen.55 Dahingehende Folgerungen aus dem Homogenitätsprinzip sind keineswegs zwingend und verkürzen ohne Not die Spielräume, die den Ländern im Bereich der Staatsorganisation eröffnet sind. Auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs56 belegt in diesem Punkt, dass Landesverfassungsgerichte nicht notwendig Hüter der Verfassungsautonomie der Länder sind – jedenfalls dort, wo es um die politischen Rechte des Bürgers geht. Bezeichnenderweise hat das gleiche Gericht in anderem Zusammenhang Besonderheiten der Landesverfassung beharrlich verteidigt: er sieht die Gemeinden, die ja nach grundgesetzlichem Verständnis nicht Formen bürgerschaftlicher Organisation darstellen, sondern Erscheinungsformen der einheitlichen Staatsgewalt, als Grundrechtsträger nach bayerischem Verfassungsrecht.57 Er hat lange für den Rundfunk das öffentlich-rechtliche Monopol aufrechtzuerhalten versucht und an dem Vorbehalt öffentlich-rechtlicher Trägerschaft festgehalten,58 ehe eine geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts59 und auch der Einfluss der EMRK ihn zu einer Kehrtwende zwang60 – allerdings war das Verfassungsgebot öffentlich-rechtlicher Trägerschaft schon lange von der Praxis der Gesetzgebung mittels einer komplizierten Treuhandkonstruktion unterlaufen worden.

Dass es die Verfassungsgerichte der Länder selbst sind, die dazu neigen, die Eigenständigkeit der Landesverfassungen zu relativieren, wird mitunter deutlich in Bereichen, für die die Landesverfassungen eigene Akzente zu setzen versuchen im Wege von sozialen Grundrechten, Staatszielbestimmungen oder Programmsätzen. Die Spielräume der Länder bei deren Verwirklichung sind ohnehin begrenzt, da diese überwiegend durch die Gesetzgebung vermittelt wird, deren Schwerpunkt aber auch nach der Föderalismusreform des Jahres 2006 beim Bund liegt.61 Aber auch dort, wo Spielräume für die Realisation der-Page 152artiger Staatszielbestimmungen durch das Land gegeben sind, neigt die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte eher dazu, mit dem Rasenmäher grundgesetzlicher Methodik über einzelne Blüten der Landesverfassungen hinwegzugehen. So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof Verfassungsnormen, die bestimmten Personengruppen wie kinderreichen Familien einen expliziten Anspruch auf „angemessene Fürsorge“ gewähren, undifferenziert zu Programmsätzen herabgestuft, die sich von vornherein judizieller Kontrolle entziehen.62 Und jüngst hat der Hessische Staatsgerichtshof in einer methodisch fragwürdigen Entscheidung festgestellt, dass die klare Formulierung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 HessVerf, wonach in allen öffentlichen Hochschulen der Unterricht unentgeltlich ist, das Land nicht daran hindert, Studiengebühren zu erheben, wie dies andere Bundesländer tun.63 Offenbar ist nicht nur der Bürger nicht bereit, Unterschiede in den verfassungsrechtlichen Standards der Länder hinzunehmen. Auch deren Verfassungsorgane scheinen spezifische Bindungen des Landesverfassungsrechts als Hindernis im föderalen Wettbewerb zu empfinden.

c) Kommunalverfassungsbeschwerde und Organisationshoheit

Die Gemeinden und Gemeindeverbände als Erscheinungsform der organisierten Staatlichkeit64 sind der staatlichen Sphäre der Länder zuzurechnen; ihre Autonomie im Gesamtstaat unterscheidet sich grundsätzlich von der der Länder.65 Auch wenn ihr Recht auf Selbstverwaltung sowohl durch das Grundgesetz, als auch durch die Verfassungen der Länder garantiert wird, ist dessen Ausgestaltung, sind rechtliche Stellung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Frage der staatlichen Organisation des Landes. Sie zu entscheiden, sind daher vorrangig die Landesverfassungsgerichte berufen. Dem trägt der Grundsatz der Subsidiarität für die Kommunalverfassungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG Rechnung und die entsprechenden verfassungsgerichtlichen Verfahren auf Landesebene, also für jene verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfe, durch die Gemeinden und Gemeindeverbände Eingriffe in ihrPage 153 Recht auf Selbstverwaltung geltend machen können.66 Unbeschadet der Frage, ob es sich hierbei um ein grundrechtsgleiches Recht handelt,67 sind diese Rechtsbehelfe der Verfassungsbeschwerde nachgebildet und hierin als subjektives Rechtsschutzverfahren ausgebildet,68 enthält aber auch, wie letztlich die Mehrzahl der verfassungsgerichtlichen Verfahren, Elemente eines objektiven Beanstandungsverfahrens.69 Hier ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht nur eröffnet, soweit keine Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts besteht.70 Dies entspricht der erhöhten Bedeutung der Verfassungsautonomie der Länder in Fragen der Staatsorganisation. Da hier das Landesverfassungsgericht abschließend in landesverfassungsrechtlichen Streitigkeiten entscheidet, unterliegen seine Entscheidungen auch nicht der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts in Verfahrensfragen.71

3. Verfassungsautonomie der Länder und Verfassungsgerichtsbarkeit: der Schutz der Grundrechte
a) Unitarisierende Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes

Der Landesverfassungsgeber ist im Rahmen der Verfassungsautonomie des Landes an sich nicht gehindert, im Verhältnis zum Grundgesetz weiterreichende Grundrechte zu gewähren. Landesgrundrechte können andererseits hinter den Grundrechten des Grundgesetzes zurückbleiben. In beiden Fällen besteht zweifacher Grundrechtsschutz, soweit die Grundrechte deckungsgleich sind. Im jeweils überschießenden Teil gilt dann das jeweils weiterreichende Grundrecht.72 Soweit die Länder im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie eigene Grundrechtskataloge in ihre Verfassungen aufgenommen haben, ist deren Schutz originäre Aufgabe ihrer Verfassungsgerichte. Diese freilich konnten sichPage 154 dem unitarisierenden Sog der Grundrechte des Grundgesetzes und ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entziehen. Dass für die Grundrechte nicht mehr von materieller Verfassungsautonomie der Länder gesprochen werden kann, liegt, wie dargelegt, entscheidend in jenem Bedeutungszuwachs der Grundrechte des Grundgesetzes begründet, den diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch ihre Ausformung zu Wertentscheidungen für die gesamte Rechtsordnung, die Begründung grundrechtlicher Horizontalgeltung und grundrechtlicher Schutzpflichten erfahren haben – die grundrechtliche Durchdringung der Rechtsordnung auf Bundes- und Landesebene führt einerseits zu einer Verstärkung der Wirkkraft der Grundrechte, andererseits aber auch zu einer gleichförmigen Ausrichtung, so dass von einer materiellen Eigenständigkeit des Landesverfassungsrechts in diesem zentralen Bereich nicht mehr gesprochen werden kann.

b) Bindungswirkung der Landesgrundrechte bei Anwendung von Bundesrecht

Dies jedoch bedeutet nicht, dass Landesgrundrechte bedeutungs- und wirkungslos wären. Prozessual begründen sie selbständig durchsetzbare Rechtspositionen. Sie sind Bindungs- und Maßstabsnorm für das Handeln der Behörden und Gerichte des Landes auch dort, wo diese Bundesrecht anwenden.73 Dies ist auf Grund der spezifischen Verflechtung der Kompetenzsphären, typischerweise der Fall. Damit kommen Grundrechte der Landesverfassung auch als Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht in Betracht. Dies war lange umstritten – Klarheit brachte eine Vorlage des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs74 zum Bundesverfassungsgericht und dessen bejahende Antwort.75 Diese Klarstellung der Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte führte zu einer deutlichen Erweiterung und Intensivierung der Schutzwirkung der Grundrechte aus den Landesverfassungen und damit auch der Rolle der Landesverfassungsgerichte als Hüter der Landesverfassung.

Page 155

Hierzu ist zu vergegenwärtigen: das Gerichtsverfahrensrecht ist Bundesrecht, die Gerichtsorganisation unterhalb der Ebene der obersten Bundesgerichte Sache der Länder.76 Gerichtliche Entscheidungen ergehen also in bundesrechtlich geregelten Verfahren, sind aber, mit Ausnahme der Entscheidungen der obersten Bundesgerichte, Akte des Landes, unterliegen also grundsätzlich der Jurisdiktion der Verfassungsgerichte des Landes. Behauptet nun der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Landesverfassung (zB das Recht auf Gehör), so macht er geltend, dass in Anwendung von Bundesrecht das Landesverfassungsrecht verletzt worden ist. Bundesrecht selbst ist an die Landesverfassung nicht gebunden — ob aber die Anwendung des Bundesrechts nicht gegen die Landesverfassung verstoßen kann, ist damit noch nicht gesagt. Es ist dies keine Frage des Art. 31 GG, also jener Kollisionsnorm, nach der Bundesrecht Landesrecht „bricht“.77 Denn es geht nicht um die Kollision von Bundes- und Landesrecht.78 Es geht vielmehr um die Frage, ob die staatlichen Organe eines Landes auch dann zur Beachtung der Grundrechte der Landesverfassung verpflichtet sind, wenn sie Bundesrecht anwenden – eben darum ging es auch in der umstrittenen Entscheidung im Fall Honecker.79 Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das anzuwendende Bundesrecht Spielraum belässt für die Verwirklichung der Grundrechte — was bei der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Prozessgrundrechte der Fall ist.80 Die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch Gerichte eines Landes kann deshalb vom Landesverfassungsgericht daraufhin überprüft werden, ob mit Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleiche Grundrechte der Landesverfassung gewahrt sind.81 Ob dies auch für die Anwendung materiellen Bundesrechts gilt, wurde vom Bundesverfassungsgericht offengelassen, aber nicht ausgeschlossen. In der Konsequenz der Entscheidung liegt es, die Frage zu bejahen: wo bei der Anwendung von Bundesrecht Spielräume zu eigenständigerPage 156 Ausfüllung eröffnet sind, ist der Rechtsanwender generell an höherrangiges Recht gebunden.82 Auch Grundrechte der Landesverfassung sind dann Bindungs- und Maßstabsnorm.

c) Bundesstaatliche Ambivalenz – institutionelle Stärkung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit und weitere Unitarisierung

Unter Gesichtspunkten der Verfassungsautonomie der Länder ist diese Entwicklung ambivalent. Einerseits bedeutet die Prüfung in Anwendung von Bundesrecht ergehender gerichtlicher Entscheidungen auf die Vereinbarkeit mit Landesgrundrechten eine Stärkung wenn auch nicht der materiellen, so doch der institutionellen Verfassungsautonomie. Anderseits aber geht die Stärkung insbesondere der Landesverfassungsgerichtsbarkeit einher mit einem weiteren und entscheidenden Unitarisierungsschub: dem Grundgesetz gleichlautendes Landesverfassungsrecht bindet bei der Anwendung von Bundesrecht.83 Gleichlautend aber bedeutet: Gleichklang nicht nur im Verfassungstext, sondern auch in der Verfassungsinterpretation84 durch die Verfassungsgerichte von Bund und Ländern. Das Ergebnis ist also auch bundesstaatlich ambivalent: einerseits verliert Landesverfassungsrecht weiter an materieller Eigenständigkeit, weil Landes- und Bundesgrundrechte gleichlautend zu interpretieren sind. Dies wirkt unitarisierend auch für Gesetze im Kompetenzbereich der Länder. Andererseits wird damit der Interpret der Landesverfassung berufener Interpret auch der Bundesverfassung, des Grundgesetzes. Grundrechte des Grundgesetzes und der Landesverfassungen werden so zu einem einheitlichen Rechtsraum. Dabei werden die Landesverfassungsgerichte, wenn sie gleichlautende Grundrechtsnormen ermitteln, Interpreten auch des Grundgesetzes. Als solche sind sie in der Lage, auch hierein eigene Akzente zu setzen. Wenn auch die vorrangige Interpretationshoheit des Bundesverfassungsgerichts unangetastet bleibt,85 damit auch seine bestimmende Einflussnahme auf eine gleichermaßen grundrechtskonforme Rechtsordnung in Bund und Ländern, so bleibt doch für den Bürger die Gewissheit, dass diese Ordnung von mehreren Säulen – auch der Landes-Page 157verfassung – getragen wird. Auch deshalb ist es berechtigt, von einer institutionellen Stärkung der Verfassungsautonomie der Länder zu sprechen.

Die Forderung nach Gleichklang in der Verfassungsinterpretation ist methodisch allerdings nicht zwingend:86 wo das Bundesrecht dem Rechtsanwender Spielraum zur Einbeziehung von Verfassungsrecht des Landes gibt, entspräche es der Existenz selbständiger Verfassungsräume, jedenfalls im Ergebnis nicht Gleichlauf zu fordern. Doch ist es das Bundesverfassungsgericht, das hier die Spielregeln bestimmt. Es dürfte mit der Erweiterung der Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte wohl eine gewisse Entlastung von eigener Inanspruchnahme durch Verfassungsbeschwerden im Blick gehabt haben. Die Landesverfassungsgerichte haben diese Erweiterung übrigens keineswegs durchweg uneingeschränkt positiv aufgenommen.87 So will der Hessische Staatsgerichtshof im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde dann, wenn ein Urteil eines Gerichts des Landes unter Berufung auf gleichlautende Grundrechtsgewährleistungen auch vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen ist, das Verfahren aussetzen, „da zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuvörderst das Bundesverfassungsgericht als der insofern maßgebliche Interpret berufen ist“.88 Der Hessische Staatsgerichtshof gelangt damit im Wege eines self restraint zu jener Subsidiarität, die in einigen Ländern positiv normiert ist.

4. Die Verfassungsgerichte der Länder als Garanten ihrer Autonomie

Anlässlich der Errichtung eines der Verfassungsgerichte der neuen Bundesländer im Zuge der Verfassungsgebung in den Jahren nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wurde die Erwartung artikuliert,89 dieser biete die Gewähr der autochthonen, also eigenständigen Interpretation der Landesverfassung. Diese Erwartung hat sich nur bedingt erfüllt: der unitarisierende Sog des Grundgesetzes insbesondere in seinen Grundrechten stand dem entge-Page 158gen.90 Andererseits wurde und wird in zentralen verfassungsrechtlichen Konflikten um das Polizeirecht,91 um das Rundfunkrecht,92 also um wesentliche Kompetenzbereiche der Länder, von den Bürgern auch der Weg zum Verfassungsgerichtshof des Landes gesucht. Dies belegt die Akzeptanz der Landesverfassung in ihrer Eigenständigkeit – wobei es aber weniger die Inhalte sind, als vielmehr die Institutionen, die diese Eigenständigkeit verkörpern. Dessen ist sich auch der Bürger bewusst, der im übrigen unterschiedliches Recht im Bundesstaat in nur sehr begrenztem Umfang hinzunehmen bereit ist.

Die Landesverfassung wird also vom Bürger nicht so sehr als selbständiger Rechtsraum empfunden,93 sondern als integrierender Bestandteil der Rechtsordnung der Bundesrepublik. Sie ist damit wesentlicher Faktor der Identifikation des Bürgers mit der Staatlichkeit im Bundesstaat. Staatlichkeit der Gliedstaaten ist etwa anderes als die Staatsqualität des souveränen Zentralstaats, aber auch mehr als die bloße Gebietshoheit von Selbstverwaltungseinheiten.94 Zur effektiven Wahrung dieser Staatlichkeit der Länder im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere ihrer Verfassungsautonomie bedarf es dieser Identifikation. Die Gewissheit gleicher Rechte, die Gewissheit institutioneller Sicherungen im Bereich der Behörden und Gerichte auch des Landes und der gleichmäßigen Bindung der staatlichen Gewalt sind hierfür maßgebliche Voraussetzungen. Sie zu schaffen, ist Aufgabe der Landesverfassungsgerichte. Hierin vor allem wirken sie als Garanten der Autonomie der Länder.

Will der Verfassungsgerichtshof eines Landes als Garant seiner Verfassungsautonomie wirken, so gilt es die Balance zu wahren zwischen Eingliederung in den Verfassungsraum des Bundes und Wahrung der Eigenständigkeit der Landesverfassung. Nicht immer scheinen die Verfassungsgerichte der Länder hierin erfolgreich zu wirken, nicht immer scheint ihnen auch ernstlich daran gelegen.

Page 159

IV Bilanz

Die Verfassungsgerichte der Länder sind Ausdruck ihrer Verfassungsautonomie im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. In dieser Ordnung stehen die Verfassungsräume des Bundes und der Länder nicht unverbunden nebeneinander. Staatlichkeit und Verfassungsautonomie der Länder bestehen nach Maßgabe des Grundgesetzes. Ihre Verfassungsautonomie insbesondere ist unterschiedlich stark ausgeprägt im Bereich der Staatsorganisation und im Bereich der Grundrechte. Die Zuordnung der staatlichen Aufgaben erfolgt auf der Ebene des Grundgesetzes. Daher ist es Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes, die bundesstaatliche Kompetenzordnung zu wahren. Funktion der Verfassungsgerichte der Länder ist es zunächst, in Fragen der Staatsorganisation als Garant der Landesverfassung zu wirken – hier kann von materieller Verfassungsautonomie der Länder gesprochen werden. Der Schutz der Grundrechte durch die Landesverfassungsgerichte ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausgeprägt. Die Kompetenz der Landesverfassungsgerichte, auch Entscheidungen von Gerichten und Behörden der Länder, die in Anwendung von Bundesrecht ergehen, auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Landesverfassung zu überprüfen, hat ihre Stellung als Garanten der Landesverfassung einerseits gestärkt, andererseits die grundrechtliche Unitarisierung des Bundessstaates des Grundgesetzes weiter vorangetrieben. Institutionelle Vielfalt ist an die Stelle inhaltlicher Vielfalt getreten. Den Landesverfassungsgerichten obliegt es, die Balance zu wahren zwischen Eingliederung in den Verfassungsraum des Bundes und Wahrung der Eigenständigkeit der Landesverfassung, der Verfassungsautonomie der Länder.

------------

[1] Vgl. Erbguth, in: Sachs, GG, 52009, Art. 30 Rdn. 21; Dittmann, Verfassungshoheit der Länder, in: HStR VI, 32008, § 127 Rdn. 9; Isensee, Idee und Gestalt des Föderalismus, in: HStR VI, 52008, § 126 Rdn. 65; Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 252009, Rdn. 461 f.; kritisch Haack, Verlust der Staatlichkeit, 2007, S. 84 ff.; - aus der RSpr. s. BVerfGE 1, 14 (34); 34, 9 (19).

[2] So etwa bei Isensee a.a.O.

[3] So Erbguth, in: Sachs, GG, 52009, Art. 30 Rdn. 2.

[4] Vgl. Doehring, VVDStLR 46 (1988), 126 (Diskussionsbeitrag); Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 252009, Rdn. 663.

[5] S. z.B. BVerfGE 60, 175 (208).

[6] Vgl. Sachs, in: Sachs, GG, 52009, Art. 79 Rdn. 43.

[7] Vgl. zum Zusammenhang von Staatlichkeit und Verfassungshoheit der Länder Dittmann, Verfassungshoheit der Länder, in: HStR VI, ³2008, § 127 Rdn. 10.

[8] Vgl. BVerfGE 36, 342 (362); 60, 175 (207).

[9] Vgl. zu Organisations-, Aufgaben- und Finanzautonomie als Garantien eines substantiellen Föderalismus für das Verfassungsrecht der Schweiz Rhinow/Abderhalben Denhom, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, 2003, Rdn. 741 ff.

[10] BVerfGE 99, 1 (11 f.).

[11] BVerfGE 99, 1 (11 f.); vgl. zum Umfang der Bindung Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 102009, Art. 28 Rdn. 5 und 6.

[12] Vgl. zum Verhältnis der Grundsätze des Art. 28 Abs. 1 GG zu denen des Art. 79 Abs. 3 GG Dittmann, Verfassungshoheit der Länder, in: HStR VI, ³2008, § 127 Rdn. 11.

[13] Vgl. zur Autonomie der europäischen Rechtsordnung einerseits, der Länder andererseits als unterschiedlichen Formen abgeleiteter Hoheitsgewalt Haack, Verlust der Staatlichkeit, 2007, S. 309 f.

[14] Vgl. Nierhaus, in: Sachs, GG, 52009, Art. 28 Rdn. 8 ff.

[15] Vgl. BVerfGE 60, 175 (208).

[16] BVerfGE 99, 1 (11 f.).

[17] Vgl. dazu Badura, BayVBl 2007, 193 (194) zu „60 Jahre Bayerische Verfassung – Entwicklung und Perspektiven“.

[18] BVerfGE 99, 1 (11 f.) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung.

[19] Vgl. Nierhaus, in: Sachs, GG, 52009, Art. 28 Rdn. 11 f.

[20] BVerfG vom 15. Januar 1958, BVerfGE 7, 198, vgl. Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, § 69 I 3, S. 899 ff., S. 903; Hermes,VVDStRL 61 (2002), 119 (121); Degenhart, Grundrechtsausgestaltung, HdBGR III, § 60, Rdn. 4 zur Bedeutung dieses Urteils.

[21] S. hierzu Degenhart, Die Grundrechte der Sächsischen Verfassung, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 7 Rdn. 3 f.

[22] Vgl. BVerfGE 6, 376 (381); 103, 332 (350) und im Blick auf die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder Meissner, Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 17 Rdn. 2; differenzierend Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 1.

[23] Vgl. wiederum für das Verfassungsrecht der Schweiz Rhinow/Abderhalben Denhom, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, 2003, Rdn. 755 ff., 760 ff.

[24] Vgl. Erbguth, in: Sachs, GG, 52009, Art. 30 Rdn. 2 ff.; Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 252009, Rdn. 463.

[25] Vgl. BVerfGE 96, 345 (368); 103, 332 (350); Dittmann, Verfassungshoheit der Länder, in: HStR VI, 32008, § 127 Rdn. 10.

[26] BVerfGE 103, 332 (350).

[27] BVerfGE 96, 345 (368 f.); 103, 332 (350).

[28] Vgl. Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 24.

[29] BVerfGE 103, 332 (350 f.) unter Hinweis auf Art.68 Abs.1 Satz 2 BWVerf.; Art.65 i.V.m. Art.92, Art.66 i.V.m. Art.120, Art.98 Satz 4 BayVerf.; Art.84 Abs.2 Berl.Verf.; Art.113 Bbg.Verf.; Art.140 Brem.Verf.; Art.64 Abs.2, Art.65 Abs.3 Hamb.Verf.; Art.131ff. Hess.Verf.; Art.75 Verf.LSA; Art.58 Verf.M-V; Art.54 Nds.Verf.; Art.75 NRWVerf.; Art.130, Art.135 Abs.1 Rh.-Pf.Verf.; Art.97 SLVerf.; Art.81 Abs.1 Sächs.Verf.; Art.80 Abs.1 Thür.Verf.

[30] S. hierzu Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 10 ff.

[31] Vgl. Meissner, Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, in: Degenhart/Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 17 Rdn. 5.

[32] Vgl. hierzu Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 9 ff.

[33] S. hierzu Degenhart, in: Sachs, GG, 52009, Art. 70 Rdn. 69.

[34] So zB VerfGHNW NVwZ 1993, 57; vgl zu BVerfGE 103, 332 den Beitrag von Winkler, JA 2002, 23.

[35] SächsVerfGH SächsVBl 2003, 247.

[36] Vgl. VerfGBbg DVBl 2003, 938 (939).

[37] Vgl. näher Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 10 ff.

[38] BayVerfGHE 43, 197 (120); 45, 33 (41); 51, 94 (99).

[39] Degenhart, in: Sachs, GG, 52009, Art. 70 Rdn. 69; Pestalozza, Bundesverfassungsgerichtsbarkeit und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: Martens/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa III, 2009, § 86 Rdn. 13 f.

[40] Übbl. über die Zuständigkeiten und Verfahrensarten bei Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 252009 Rdn. 836 ff.

[41] Übbl. bei Sodan, Schutz der Landesgrundrechte durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 84 Rdn. 50 ff.

[42] Von Rückzug spricht Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 17.

[43] Das Gericht selbst versteht sich als „oberstes Verfassungsorgan“, BVerfGE 7, 1 (14); Sturm, in: Sachs, GG, 52009, Art. 93 Rdn. 6 f.

[44] Vgl. Degenhart, SächsVBl 2003, 159 ff.; Sodan, Schutz der Landesgrundrechte durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 84 Rdn. 5 f.; Sturm, in: Sachs, GG, 52009, Art. 93 Rdn. 6 f., 9 f.

[45] Vgl. Degenhart, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht, 252009 Rdn. 269.

[46] Vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 201995, Rn. 669.

[47] Vgl. Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 81.

[48] BVerfGE 96, 231 (244).

[49] Vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 52009, Art. 103 Rdn. 8; BayVerfGH NJW 1999, 2660.

[50] BVerfGE 101, 158.

[51] Vgl. hierzu Tietje, AöR 124 (1999), 282 (289 ff.); Pestalozza, Landesgrundrechte und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 76 ff.

[52] Grundlegend BVerfGE 99, 1.

[53] Vgl. BVerfGE 60, 175 (199 ff.); 96, 231 (236 ff.); näher hierzu Pestalozza a.a.O. Rdn. 84 ff.

[54] BVerfGE 96, 231 (242); BVerfG (K) NVwZ 2004, 890.

[55] BremStGH BayVBl 2000, 342 (345).

[56] BayVerfGH BayVBL 1977, 143; BayVBl 1995, 173, 205; BayVBl 2000, 397; BayVBl 2008, 466.

[57] BayVerfGHE 29, 105 (119 ff.); 37, 101 (106); BayVBl 2001, 339; s. hierzu Sachs, in: Sachs, GG, 52009, Art. 19 Rdn. 103.

[58] BayVerfGH VerfGHE 39, 96, 150 = AfP 1987, 394, 401.

[59] BVerfGE 97, 298 (313); näher hierzu Degenhart, ZUM 2003, 903.

[60] BayVerfGH 56, 1, 5 f.; BayVerfGH BayVBl 2005, 689.

[61] Vgl. Degenhart, Die Staatszielbestimmungen der Sächsischen Verfassung, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 6 Rdn. 5 ff., 11 ff.

[62] BayVerfGHE 15, 49 (58) zu Art. 125 Abs. 3 BayVerf.

[63] HessStGH, U. v. 12.06.2008 – P.St. 2133, 2158,

[64] Vgl. BVerfGE 83, 37 (54); Nierhaus, in: Sachs, GG, 52009, Art. 28 Rdn. 31 sowie BVerfGE 73, 118 (191) – die Gemeinden als „ein Stück Staat“.

[65] Vgl. auch Haack, Verlust der Staatlichkeit, 2007, S. 309 ff.

[66] Dahingehende Rechtsbehelfe sind in den Landesverfassungen aller Flächenstaaten vorgesehen, vgl. Sodan, Schutz der Landesgrundrechte durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 84 Rdn. 74.

[67] Vgl. Sodan a.a.O. Rdn. 74.

[68] Vgl. für die Normenkontrolle auf kommunalen Antrag SächsVerfGH JBSächsOVG 2, 52 (56).

[69] Vgl. Sturm, in: Sachs, GG, 52009, Art. 93 Rdn. 100.

[70] S. hierzu Sturm, in: Sachs, GG, 52009, Art. 93 Rdn. 104.

[71] BVerfG (K) NVwZ 2004, 980.

[72] Vgl. zum Verhältnis von Bundes- und Landesgrundrechten Degenhart, Die Grundrechte der Sächsischen Verfassung, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 7.

[73] Näher Degenhart, Grundlagenbestimmungen des ersten Abschnitts, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 5 Rdn. 30 ff.

[74] SächsVerfGH JB SächsOVG 3, 97 = SächsVBl 1995, 260

[75] S. dazu Degenhart, Die Grundrechte der Sächsischen Verfassung, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 7 Rdn. 11 ff.; BerlVerfGH NJW 1994, 436; BVerfGE 96, 345; HessStGH DÖV 1999, 388, RhPfVerfGH NJW 2001, 2621.

[76] S. hierzu Degenhart, Alemania - Jurisdiccion in: El federalismo judicial, hrsg. Gerpe Landin und Barcelo Serramalera, 2006, S. 299 ff.; Degenhart, Gerichtsorganisation, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 32007, § 114 Rdn. 14 ff.

[77] BVerfGE 96, 345 (365).

[78] Vgl. zur Normenkolision Pietzcker, Zuständigkeitsordnung und Kollisionsrecht im Bundesstaat, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 32008, § 134 Rdn. 54 ff.

[79] BerlVerfGH NJW 1994, 436.

[80] Vgl. Degenhart, Die Grundrechte der Sächsischen Verfassung, in: Degenhart/Meissner, HdBSächsVerf, 1997, § 7 Rdn. 12.

[81] BVerfGE 96, 345 (365).

[82] Vgl. Degenhart a.a.O.

[83] Vgl. zur Problematik des Kriteriums der Inhaltsgleichheit Sachs, DVBl 1987, 857 (864).

[84] Vgl. auch HessStGH DÖV 1999, 388: notwendig Gleichheit im Ergebnis, Interpretationsvorrang des BVerfG.

[85] HessStGH DÖV 1999, 388.

[86] Vgl. auch Sachs, DVBl 1987, 857 (864).

[87] Vgl. Pestalozza, Bundesverfassungsgerichtsbarkeit und Landesverfassungsgerichtsbarkeit, in: HdBGR III, 2009, § 86 Rdn. 144 ff.

[88] HessStGH DÖV 1999, 388.

[89] Vgl. Isensee, SächsVBl 1994, 28 (32) anlässlich der Errichtung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs im Jahre 1993.

[90] Auch der bayerische Sonderweg in der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit musste unter dem Einfluss der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 GG und auch vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgegeben werden, vgl. Degenhart, AfP 2007, 24 (28).

[91] SächsVerfGH SächsVBl 1996, 160 und erneut SächsVBl 2003, 247 (LS).

[92] Vgl. BayVerfGH 56, 1, 5 f; NdsStGH ZUM-RD 2006, 321; s. hierzu Degenhart, K&R 2007, 1.

[93] Im Sinn der Selbständigkeit der Verfassungsbereiche von Bund und Ländern, vgl. BVerfGE 96, 345 (369).

[94] S. dazu Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, 1986, Einl. Rdn. 17.

VLEX utiliza cookies de inicio de sesión para aportarte una mejor experiencia de navegación. Si haces click en 'Aceptar' o continúas navegando por esta web consideramos que aceptas nuestra política de cookies. ACEPTAR