Transsexuellen Erlass Österreichen, personenstandsrechtliche stellung transsexueller; bundesministerium für inneres, Zahl: 36.250/66-iv/4/96 Vom 27.11.1996

AutorYolanda B. Bustos Moreno
Cargo del AutorProfesora titular de Derecho Civil Universidad de Alicante
Páginas405-407

Page 405

Das Bundesministerium für Inneres übermittelt in der Anlage den im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz geänderten "Transsexuellenerlaß 1983".

  1. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß Betroffene zum Zeitpunkt der Eintragung eines

    Randvermerks über die Änderung des Geschlechts nicht verheiratet sein dürfen (s.Pkt. 2.4 des angeschlossenen Erlasses).

  2. Auf Grund der geänderten Rechtslage durch das Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, BGBl.Nr. 67/1983, mit 1. 1. 1984 wurden die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

  3. Die Möglichkeit der Namensänderung wurden modifiziert (s.Pkt. 3 des angeschlossenen Erlasses).

    Es wird ersucht, die unterstehenden, insbesonders die mit Personenstandsangelegenheiten befaßten

    Verwaltungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen.

    Transsexuellen Erlass:

    1. Anträge Transsexueller auf Änderung von Geburtseintragung oder auf Bewilligung von Vornamensänderungen waren Gegenstand der Erörterung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und den Bundesministerien für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz) und für Justiz sowie mit medizinischen Sachverständigen. Hiebei hat sich ergeben, daß die Diskussion der medizinischen Seite des Transsexualismus nicht einmal in diagnostischer Hinsicht zu einer auch nur annähernd einheitlichen Auffassung geführt hat.

    Dies und die Tatsache, daß die in einzelnen Staaten getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zum Teil stark voneinander abweichen, hat zurPage 406 übereinstimmenden Auffassung aller beteiligten Bundesministerien geführt, eine legistische Initiative sei in Österreich nicht zweckmäßig, zumal es sich offenkundig nur um wenige Fälle handelt. Ebenso besteht Übereinstimmung, daß zumindest die Fälle bereinigt werden, in denen bereits operative und begleitende sonstige medizinische Maßnahmen mit dem Ziel einer wenigstens äußerlichen Angleichung an das Gegengeschlecht durchgeführt wurden.

    Diese schon Anfang der 80er-Jahre getroffene Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit.

    2. Als Möglichkeit einer rechtlichen Sanierung bietet sich nach geltendem Recht § 16 des Personenstandsgesetzes an, der im Fall eines entsprechenden Nachweises die Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geschlechts ermöglicht. Hiezu bedarf es eines Antrag der Betroffenen.

    2.1 Die zur Entscheidung berufene Behörde darf sich nicht damit begnügen, bloß auf Grund der von den Betroffenen...

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