Sprachengesetzgebung in Katalonien in geschichte und jüngster gegenwart

AutorThomas Gergen
CargoProfesor de dret civil, dret international privat i dret comparat Facultat de Dret, Universitat Leibniz, Hannover
Páginas143-178

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Bloße Beibehaltung des Sprachengesetzes von 1983 oder eine gänzlich neue Llei del català? Diese Frage stellte sich sogar noch bis zum Ende der intensiven Arbeit der ponència del català, derjenigen Arbeitsgruppe des katalanischen Parlaments, die von Januar bis Dezember 1997 an einem brauchbaren und mehrheitsfähigen Entwurf eines neuen Sprachengesetzes für die Comunidad Autónoma (C.A.) Katalonien arbeitete. Die Parlamentarier versuchten mühselig, die unterschiedlichen Anregungen der gesellschaftlichen Gruppen und die Vorschläge der politischen Parteien in einen Gesetzestext zu gießen. Die Schwierigkeit, einen Ausgleich des Gebrauchs von Kastilisch und Katalanisch zu finden, war und ist nicht neu. Sie ist fast so alt wie diese Sprachen selber.

Die Hintergründe der Sprachendebatte bei der Erarbeitung der Llei de Política Lingüística (lpl), die noch in der letzten Plenarsitzung am 30.12.1997 vom Parlament de Catalunya verabschiedet werden konnte, sind in der Geschichte der Zweisprachigkeit Kataloniens und dem bisherigen Stand der Normalisierungsbemühungen seit der Verabschiedung des ersten Sprachengesetzes, der Llei de Normalització Lingüística a Catalunya (lnl), vom 6. April 1983 aufzuspüren. Diese Vorgaben bildeten die Wurzeln der Sprachendebatte, die in die Auseinandersetzungen um die Formulierung des Gesetzestextes der lpl weit hineinragten.

Die Debatten kreisten um die Ausdehnung des Katalanischen auf solche Bereiche, in denen es bislang gegen das Kastilische keine Chancen hatte, etwa in der Privatwirtschaft, der Produktwerbung und in der Justiz. Der Streit um die Produktetikettierung entwickelte sich sogar bis zum Konflikt unter Lobbyisten und führte dazu, daß sich die EuropäischePage 144 Kommission in Brüssel einschalten mußte, weil ungewiß war, ob die spanische Regelung in diesem Punkt mit dem Europarecht konformging. Sich unzweideutig für die Etikettierung in katalanischer Sprache auszusprechen stellte auch die ansonsten generell katalanistisch geprägte Wirtschaft in Katalonien im Hinblick auf die damit verbundenen Steigerungen der Produktionskosten vor eine konfliktreiche Bewährungsprobe. Das Problem verkürzte sich letztlich auf die Frage, ob das Katalanische die Eigenschaft einer für den Verbraucher leicht verständlichen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft besitzt. Zu diesem Punkt wird dieser Beitrag ausführlich Stellung beziehen und die möglichen Argumentationslinien herausarbeiten.

Die Sprachendebatte aus Anlaß der lpl wurde außerdem beeinflußt von dem Wunsch, die katalanische Spracheinheit innerhalb der Països Catalans zu stärken, um damit auf internationaler Ebene geschlossen auftreten zu können. Andorra war unterdessen bemüht, die Situation des Katalanischen durch ein weitgehendes Sprachengesetz zu verbessern, das sogar Quoten und Strafen bei Zuwiderhandeln enthalten sollte.

Dem entgegen stand die notorische Weigerung Valèncias, das Valencianische als katalanischen Dialekt innerhalb der katalanischen Sprachfamilie anzuerkennen, ein regelmäßig auftauchender Konflikt, der in der Beziehungsgeschichte zwischen Barcelona und València wurzelt und auch vor Verabschiedung der lpl das Klima zwischen València und Barcelona nachhaltig trübte.

Um die Sprachendebatte anläßlich der lpl richtig einordnen und verstehen zu können, muß vorab geklärt werden, warum und mit welchem historischen Hintergrund sie ausgetragen wurde. Mit diesen „Wurzeln der Sprachendebatte“ beschäftigt sich folgende Untersuchung bis zur Llei de Política Lingüística (LPL)1.

Die Wurzeln der Sprachendebatte um die lpl, in Kraft getreten am 7. Januar 1998, sind im Sprachkonflikt zwischen Kastilisch und Katalanisch in Geschichte und Gegenwart zu suchen, insbesondere darin, daß Katalanisch Amts- und Landessprache in spanischen autonomen Gemeinschaften neben dem Kastilischen in Kooffizialität ist. Die Diskussion der lpl im Jahre 1997 führte den Faden weiter, den die lnl seit 1983 mit ihrer sprachlichen ‚Normalisierung‘ begonnen hatte, nämlich als AmtssprachePage 145 in den Bereichen von Parlament und Verwaltung, in der Funktion als Landessprache sowie im Erziehungs- und Kulturwesen.

1. Katalanisch als Amts- und Landessprache spanischer Comunidades Autónomas

In Spanien existieren verschiedene Kulturen, unterschiedliche Sprachen und Nationen, vor allem aber drei große Literatursprachen der Romania2, nämlich das Kastilische (Castellano), das Galicische (Galego) sowie das Katalanische (Català). Das Katalanische und das Kastilische treten bis heute sowohl örtlich als auch zeitlich nebeneinander auf und mußten früher wie heute um die Gunst ihrer Sprecher werben. Katalonien sah sich also stets einem Sprachkonflikt ausgesetzt, für den der Congrés de Cultura Catalana 1978 die passende Definition fand3:

„Ein Sprachkonflikt liegt dann vor, wenn zwei deutlich voneinander verschiedene Sprachen sich gegenüberstehen, wobei die eine politisch dominiert (im staatlichen und öffentlichen Gebrauch) und die andere politisch unterworfen ist. Die Formen der Dominanz sind vielfältig und gehen von den eindeutig repressiven (wie sie der Spanische Staat unter dem Franquismus verwendete) bis hin zu den politisch toleranten, deren repressive Kraft vor allem ideologischer Natur ist (wie die, die der Französische und Italienische Staat anwenden). Ein Sprachkonflikt kann latent oder akut sein, je nach den sozialen, kulturellen und politischen Gegebenheiten der Gesellschaft, in der er auftritt“.

Dieser Sprachkonflikt führte in Politik und Gesellschaft zu strittigen Diskussionen und gab dem Gesetzgeber Anlaß, Regelungen zugunsten bzw. zum Nachteil der einen oder anderen Sprache zu treffen. Besonders die Gesetzgebung der 80er Jahre wollte als Gegenbewegung zur Franco-Zeit das Katalanische fördern und ihm in Hinsicht auf das jahrzehntelang bevorzugte Kastilisch eine Chance geben, seinen einstigen Stellenwert zurückzugewinnen. Ähnliches kam auch der galizischen sowie der baskischen Sprache zugute: Das Normalisierungsgesetz 10/1982, die Básica de Normalización del Uso del Euskera, sowie die Ley Foral del vascuence 18/1986 vom 15. Dezember 1986) schufen für das Baskenland und für Navarra die Basis für die Politik der euskaldunización.

Rückblickend auf 20 Jahre Demokratie beabsichtigte die Politik Kata-Page 146loniens der Autonomie- und der damit verbundenen Sprachengesetzgebung ein neues Gesicht geben, denn inzwischen hatte sich die Situation der Minderheitensprache Katalanisch in Katalonien merklich verbessert und den Gebrauch des Kastilischen zurückgedrängt. In der politischen Auseinandersetzung um die lpl wurden Argumente und Ideen vorgebracht, die bereits zu früheren Zeiten angeklungen waren und in verblüffend ähnlicher Form die Sprachendebatte mitbestimmten. Immer wieder las man Schlagwörter wie „autodeterminació“4 statt Unterwerfung5, die Verknüpfung von Sprache mit Heimat6, Nation7, Nationalität8 und Boden9 oder gar „secessionisme lingüístic“10. Die Wurzeln des Sprachenproblems waren nicht nur in der Geschichte zu finden, sondern gleichfalls im uneinheitlichen Verbreitungsgebiet der katalanischen Sprache.

Das Katalanische wird in den Països Catalans gesprochen, in der Hauptsache in drei spanischen Autonomen Regionen. Diese Bezeichnung ist mit Vorsicht zu genießen, weil sie nicht überall anerkannt wird, insbesondere in València. Die katalanische Sprache ist zu finden im ehemaligen Fürstentum Katalonien (Principat de Catalunya) mit dem Zentrum Barcelona, das den heutigen Provinzen Gerona, Barcelona, Lérida und Tarragona entspricht, sowie in einem Oststreifen Aragoniens im Grenzgebiet mit Katalonien11, der Franja d‘Aragó bzw. Franja de Ponent, die sich zwischen den Provinzen von Huesca (Osca), Zaragoza (Saragossa) und Teruel (Terol) erstreckt. Vier der Landkreise (comarques), die die Franja formen, gehören verwaltungsrechtlich zu Aragonien, während die fünfte sowohl zu Aragonien als auch zu Katalonien gehört12. Das Katalanische wird weder im aragonesischen Autonomiestatut noch in einem Sprachengesetz erwähnt. Die Erhebung des Katalanischen (und auch des Aragonesischen) zur Amtssprache, die nur durch eine Änderung des Autonomiestatuts herbeigeführt werden kann13, wurde daher in einer Resolution der CortesPage 147 d‘Aragón im November 1997 gefordert. Allerdings widersetzte sich der Präsident der C.A. Aragonien, Santiago Lanzuela (pp), einer gesetzlichen Regelung mit der Begründung, daß seit Jahrhunderten die Sprachen Kastilisch, Katalanisch und Aragonesisch ohne Probleme nebeneinander existierten und kein Gesetz nötig sei, um eine solche bereits „normale“ Situation eigens zu „normalisieren“14. Im größten Teil des ehemaligen Königreichs València, in den Provinzen Castellón de la Plana, València, Alicante sowie in einem kleinen Gebiet der Provinz Murcia, tritt valencianisches Katalanisch auf. Die Amtssprachen der C.A. València sind Valencianisch und Kastilisch. Jeder hat das Recht auf Kenntnis und Gebrauch beider Sprachen, die Bürger können gegenüber der Verwaltung Valencianisch gebrauchen. Zur sprachlichen ‚Normalisierung‘ fehlt indes noch ein ausführendes Gesetz wie etwa die lnl oder die Llei de Política Lingüística Kataloniens. Die Llei d’Us i Ensenyament del Valencià (LUEV) von 1983 nennt Kastilisch und Valencianisch als Amts- und Landessprachen. Es mangelt auch an einer offiziellen Stelle, die für die Pflege des Valencianischen (wie etwa das Institut dEstudis Catalans in Katalonien oder die Universität von Palma de Mallorca für die Balearen) zuständig wäre. Auf den Balearen (Mallorca, Menorca, Cabrera) mit den Pityusen (Ibiza, Formentera) ist Katalanisch neben Kastilisch Amts- und zusätzlich Landessprache. Seit 1986 markiert die Llei 3/1986 de Normalització Lingüística vom 29. Juni 1986 folgende Ziele: Der normale Gebrauch des Katalanischen soll auf amtlicher Ebene schrittweise herbeigeführt werden und der Gebrauch des Katalanischen als Unterrichtssprache zunehmen. Ferner regt die Regierung dazu an, Katalanisch auf allen Gebieten der gesellschaftlichen Kommunikation bewußt und intensiv zu gebrauchen. Das Katalanische begegnet zudem in Frankreich, wo es keine rechtlichen Garantien genießt, im Département Pyrénées-Orientales (traditionelle Bezeichnung der Region: Roussillon) mit dem Zentrum Perpignan. Der Roussillon wurde 1659 im Pyrenäenvertrag15 von Spanien an Frankreich abgetreten. Dieser Teil wird gerne als „Nord-Katalonien“ bezeichnet und hat ca. 300 000 Einwohner. Da die Région Languedoc-Roussillon mit ihrer Hauptstadt Montpellier jedoch nicht den wirtschaftlichen und kulturell-sprachlichen Gegebenheiten der Region entspricht, gab es seitens der „Nordkatalanen“ erhebliche Proteste gegen diese von Paris geschaffenen Verwaltungseinheiten16.

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In Andorra ist das Katalanische sogar Staatssprache, in der die gesamte Verwaltung einsprachig funktioniert17. Verkehrssprachen sind weiterhin Spanisch und Französisch. Ein Sprachengesetz (Llei d’ordenació lingüística) sollte vom andorranischen Parlament verabschiedet werden und den Stellenwert des Katalanischen als Amts- und Landessprache Andorras sichern18. Die Stadt Alghero (LAlguer) und ihr Umland an der Nordwestküste Sardiniens sind als ein Relikt der katalanisch-aragonesischen Herrschaft im Mittelmeerraum katalanischsprachig. Nach offiziellen Angaben sprechen dort 18.000 Personen von insgesamt 40.000 Katalanisch, etwa weitere 10.000 verstehen es perfekt. Seit dem 1.1.1998 gewährt die Llei de promoció i valorització de la cultura i la llengua a Sardenya die Anerkennung des algueresischen Katalanisch als Amtssprache in der autonomen Region Sardinien. Das Gesetz, das die Sprachenvielfalt auf Sardinien (Sardisch, Tabarchino, Katalanisch) sowie die Dialekte Sassarese und Gallurese schützen soll, bedeutet für das Katalanische eine ideelle und finanzielle Bestandsgarantie und die Absicherung gegenüber dem Italienischen. Der Weg hin zum Gesetz war mühselig, weil die italienische Regierung in Rom bereits 1993 den sardischen Vorschlag als übertrieben abgelehnt hatte. Nachdem das italienische Verfassungsgericht die Reaktion der Regierung getadelt hatte, konnte das Gesetz vom Parlament verabschiedet werden19.

Noch immer ist nicht ganz geklärt, ob das Katalanische zur Sprachfamilie der Galloromania oder zur Iberoromania gehört. Dabei gilt die Klassifikation von Diez heutzutage als veraltet und widerlegt. Diez, der sprachliche Kriterien noch mit politischer Selbständigkeit der romanischen Völker verband, räumte dem Katalanischen keinen eigenen Platz ein, sondern ordnete es dem Provençalischen als Dialekt unter, welcher im 8. Jh. infolge des Zurückweichens der Araber in Spanien aus dem Roussillon, der alten Septimania der Westgoten, nach Spanien gebracht worden sein soll. 1925 wies Meyer-Lübke dann die Selbständigkeit des Katalanischen nach. Griera wollte unter den Iberoromania lediglich Spanisch und Portugiesisch verstehen, das Katalanische indes als selbständige Sprache (und nicht als provençalischen Dialekt) an die Galloromania anschließen. Im Gegenzug betonen Menéndez-Pidal und Alonso den iberoromanischen Charakter des Katalanischen. Die heute herrschende Meinung verweist auf die Pyrenäeneinheit, die das Katalanische, Hocharagonesische, GaskognischePage 149 und Provençalische umfaßt. Daher wird das Katalanische gesehen als iberische Sprache, die auf Grund der geschichtlichen und kulturellen Entwicklung die engsten Beziehungen zum Galloromanischen aufweist. Ihm kommt nach Badia i Margarit die Brückenstellung (llengua-pont) zwischen Kastilisch und Provençalisch zu20.

Die Sichtweise des Verbreitungsgebietes des Katalanischen wird jedoch weder in der Linguistik, geschweige denn in der Politik so ohne weiteres akzeptiert. Sehr umstritten ist die Einordnung des Valencianischen. Das Valencianische, das gerne als eigene Sprache statuiert wurde, zählt heute (v.a. aus der Sicht der katalanischen und der Valencianer Linguisten) als katalanischer Dialekt, obwohl dies Valencianer Politiker unaufhörlich bestreiten und linguistische Unterschiede nach wie vor bestehen: Dies bezeugt die Herausgabe von Wörterbüchern, die den katalanischen, valencianischen und balearischen Wortschatz aufführen21. Das Valencianische wird in València als Abwehrmittel gegen die Vormachtstellung Barcelonas angesehen und mithin aus politischen Gründen gegen die Einheit des Katalanischen ins Feld geführt. Noch im April 1997 verabschiedete das Parlament von València mit den Stimmen der Regierungskoalition aus pp und Unió Valenciana (uv) eine Resolution, in der die Einheit der katalanischen Sprache pauschal negiert wurde22: „L’idioma valencià es l’idioma de tots els valencians, diferent i diferenciat de les altres llengües de l’Estat, sense cap ambigüitat o assimilació amb les altres llengües emparada en criteris acadèmics, cientifics o altres aliens a la legalitat vigent“. Während der pp generell gegen eine vom Kastilischen abweichende Sprache war, wollte uv ein vom Katalanischen deutlich getrenntes eigenes Valencianisch.

Da Lehrbücher und amtliche Mitteilungen die katalanische Spracheinheit der ppcc i.a. bejahen, kann man die Zahl der Katalanischsprecher auf insgesamt 6 bis 9 Millionen veranschlagen, von denen ca. 7 Millionen im geschlossenen Sprachgebiet leben. Für etwa 6 Millionen ist Katalanisch Muttersprache. Die Stellung des Katalanischen hatte sich gegenüber dem Spanischen bis zur lnl von 1983 nicht merklich verbessert. Während 1970 noch 55 % der Bevölkerung in Katalonien Katalanischsprecher waren, waren es um 1980 nur noch 48 %23. Dies erklärt sich dadurch, daß in der jungen Generation, speziell der zweiten Generation der nichtkatalanischenPage 150 Zuwanderer, das Spanische überwog. Zahlen von 1991 ergaben, daß 93,8 % der Gesamtbevölkerung Kataloniens Katalanisch verstehen, es 67,6 % lesen, aber nur 39,9 % es schreiben, so daß von einem ganz regulären normalen Gebrauch noch nicht gesprochen werden konnte; v.a. nicht in den Sprachgebieten außerhalb Kataloniens, wo es keinen besonderen Schutz der Sprache gibt und das Katalanische nur im privaten und informellen Bereich lebt, wie etwa in Aragonien24. Ein offizieller Status des Katalanischen wurde im Juni 1997 von der Regierung in Zaragoza abgelehnt25.

Die Auseinandersetzung um die lpl zielte ab auf die Rolle des Katalanischen als Amts- (llengua oficial) und Landessprache (llengua pròpia). Amtssprachen sind Sprachen, die sich auf die Kommunikation mit dem Staat innerhalb eines geographisch begrenzten Territoriums beziehen (Territorialitätsprinzip). Der spanische Verfassungsgerichtshof definierte26: „es oficial una lengua cuando es reconocida por los poderes públicos como medio normal de comunicación en y entre ellos y en su relación con los sujetos pasivos, con plena validez y efectos jurídicos.“ Wer sich also an die Behörden wenden will, kann dies nicht in irgendeinem beliebigen Idiom tun, sondern hat stets die Amtssprache zu verwenden. Die Behörden selbst sind nicht verpflichtet, in derjenigen Sprache mit jemandem zu verkehren, die der Betreffende als seine Sprache bezeichnet. Der Staat kann definieren, welche Sprache(n) er für die Kommunikation mit seinen Bürgern und mit seinen Suborganen (Regionen, Provinzen etc.) gebrauchen möchte. Dies tut er hauptsächlich für Bereiche Gesetzgebung, Justiz, öffentliche Verwaltung, Erziehungswesen und auch in den von ihm dominierten Medien.

Neben der Regelung der Amtssprache kann eine Sprachengesetzgebung gleichfalls ‚Normalisierung‘ und Standardisierung der jeweiligen Landessprache(n) umfassen. Während die Standardisierung des Katalanischen so gut wie abgeschlossen war, sollten lnl und lpl die ‚Normalisierung‘vorantreiben, die zum Ziel hat, den Gebrauch einer oder mehrerer Sprachen im non-offiziellen Bereich (Arbeitswelt, soziale Kommunikation, Kultur, Handel, Wirtschaft usw.) zu fördern, so daß diese sich zur „commun language“ entwickeln können. Bei der lpl waren im Amtssprachenbereich v.a. die Justiz und im non-offiziellen Sektor die Bereiche Kommu-Page 151nikationsmittel und Wirtschaft betroffen. Den Kampf um die Absicherung des Katalanischen als Amts- und Landessprache illustriert ein Blick in seine Geschichte.

2. Das Verhältnis von Katalanisch und Kastilisch als Amtsund Landessprachen im Laufe der Geschichte

Schon in das 11. Jh. wird die Canço de Santa Fé datiert (1030-1070). Dieses älteste Sprachzeugnis wurde in einer Sprache aus dem Gebiet nördlich der Ostpyrenäen oder der Sprache des Roussillon geschrieben, so daß bis heute umstritten bleibt, ob sie in Katalanisch oder Provençalisch verfaßt wurde. Infolge der Eheschließung von Ramon Berenguer IV. und der Thronerbin Petronila von Aragonien wurde 1137 die Markgrafschaft Barcelona mit dem Königreich Aragonien zur Krone von Aragón vereinigt. Im um 1140 entstandenen spanischen Nationalepos El Cantar de Mio Cid wird der Gegensatz zwischen kastilischer und katalanischer Sprache bzw. der Zugehörigkeit zu Kastilien bzw. Katalonien bereits deutlich. Der „Castellano“ Cid läßt Graf Don Ramón27 mit folgenden Worten frei: „Ya vos ides comde, a guisa de muy franco, en grado vos lo tengo lo que me avedes dexado.“ Das Wortspiel „franco“ bedeutete neben „frei“ auch „Franke“ und meint die Zugehörigkeit des katalanischen Grafen zu den Franken, da Katalonien zu jener Zeit französisches Lehen war. Daraus folgt, daß bereits im 12. Jh. der Unterschied zwischen den beiden Sprachen bewußt hervorgetreten war28.

Mit dem Forum Iudicum (Liber iudiciorum, Libre Jutge), der Übersetzung einer westgotischen Gesetzessammlung, entstand zur Mitte des 12. Jhs. für die neugeschaffene Konföderation ein erstes katalanisches Sprachzeugnis, das nicht isoliert vom ersten Feudalgesetzbuch Europas, den Usatges de Barcelona, betrachtet werden darf. Zwar datiert eine Gruppe der Usatges bereits aus dem Jahre 1068 in lateinischer Sprache; das erste katalanische Manuskript, das der Biblioteca del Museu Episcopal in Vic zugefallen ist, entstammt jedoch erst der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts29. Erste Versionen der Usatges wurden auf die Jahre ab 1204 datiert. Um 1250 brachte Pere Albert, ein Jurist, der in Bologna studiert und zwischen 1233 und 1261 in Barcelona Kanoniker war, seine Commemoracions30 in Ka-Page 152talanisch zu Papier, denn er wollte verschiedene gewohnheitsrechtliche Normen (Costums de Catalunya) mit den vorhandenen Usatges in Einklang bringen. Ende des 12. Jhs. entstanden die Homílies dOrganyà, in Mundart geschriebene Kommentare und biblische Textstellen (Predigtfragmente) in 8 Titeln. Je mehr die Reconquista voranschritt, desto mehr konnte sich auch das Altkatalanische nach Süden hin ausbreiten. Wichtige Daten waren 1235 die Reconquista der Balearen, 1238 Valèncias und 1282 die Eroberung Siziliens und Sardiniens. Auf allen Gebieten war das Katalanische zu jener Zeit offizielle Verwaltungssprache.

In der Zeit zwischen 1137 und 1276 (Todesjahr Jaumes I.), einer ersten Standardisierungsphase, entwickelte sich eine katalanische Schriftsprache, denn das damalige Katalanisch war noch vor dem Kastilischen die Sprache der Königlichen Kanzlei und mithin Amtssprache. Nachdem die Bibel im 13. Jh. ins Katalanische übersetzt worden war, sicherte sich das Katalanische obendrein schon früh seinen gesicherten Platz in Liturgie und Theologie.

Die Crónica des Jaume I. (zwischen 1242 und 1265) läutete die wirkliche katalanische Literaturepoche ein. Sie ist der erste historiographische Text der sich damals erst im Werden befindenden jungen Nation und bringt als erste Geschichtsschreibung frühes katalanisches Selbstbewußtsein zum Ausdruck. Eine für die Entwicklung des Katalanischen wichtige Figur war Ramon Llull (1232-1316?), dessen wohl wichtigstes Werk in katalanischer Sprache das Llibre de contemplació (1273-74) war, das er zunächst in arabischer, dann in katalanischer Sprache in Anlehnung an die Confessiones des Augustinus verfaßte. Wegen seiner Größe und Vielschichtigkeit repräsentiert Llulls Werk ein Meisterstück katalanischer Literatur. Zwischen 1276 und 1410 (Pere II el Gran und Marti l’Humà) vermochte die aragonesisch-katalanische Konföderation ihren Herrschaftsbereich über fast den gesamten Mittelmeerraum auszuweiten. Das Katalanische konnte davon als begleitende Amtssprache profitieren.

In der Periode nacional bildete sich eine katalanische Schriftsprache aus, die im 14. und 15. Jh. ihre literarische Blüte erreichte. Das Katalanische, das bereits seit Ramon Llull zur Erstellung wissenschaftlicher und philosophischer Texte genutzt wurde, entwickelte sich zu einer der ersten Wissenschafts- und Volkssprachen in Europa. Für diese Epoche erwähnenswert ist schließlich Francesc Eiximenis (1340-1409), der vor allem religiöse Prosa verfaßte, wie z.B. Lo Créstia über Christi Leben.

Die politisch-ökonomische Dekadenz in Katalonien ging einher mit dem katalanischen Segle dOro im Kulturzentrum València.

Für die Renaissance, deren Zentren sich nicht mehr wie im Mittelalter in Barcelona, sondern in València und auf Mallorca befanden, waren zweiPage 153 Werke bedeutend: Aus der Mitte des 15. Jhs. datiert Curial e Güelfa, in dem es um feudale Strukturen und höfisches Leben geht. Für das Ende des 15. Jhs. steht das Werk des Valencianer Joanot Martorell, Tirant lo Blanc, das bis 1490 von Martí Joan de Galba vollendet wurde. Ab 1500 entwickelte sich sodann ein spezifisches Sprachbewußtsein in den Regionen, vor allem in València als dem damaligen kulturellen Zentrum, das sich mehr und mehr vom Zentralkatalanischen und dem mittelalterlichen Katalanisch (llemosí) abzugrenzen vermochte. Ausiàs March (1397-1459) löste sich als erster katalanischer Dichter wirklich vom Okzitanischen. Schon 1474 erschien in València das erste Druckerzeugnis, die Obres o trobes en lahors de la verge Maria, Marienloblieder, welche beim Dichterwettbewerb der Jocs Florals, der spätmittelalterlichen Blumenspiele dargebracht wurden; von 45 Gedichten waren allein 40 in Katalanisch verfaßt.

Die Vereinigung der Kronen von Aragón und Kastilien durch die Heirat von Ferdinand von Aragón und Isabella von Kastilien (1469) und das Ende der Reconquista ermöglichten die Bildung eines gesamtspanischen Staates, der den Aufschwung des Kastilischen infolge der politischen Dominanz Kastiliens mit sich brachte, so daß die katalanische Aristokratie kastilianisiert wurde und die katalanische Literatur in der Folgezeit zusehends zurückging. Viele katalanische Schriftsteller wechselten vom Katalanischen zum Kastilischen über. Infolge der Aufgabe der katalanischen Königlichen Kanzlei, die in den Jahrhunderten vorher vereinheitlichend auf Gemein- und Literatursprache gewirkt hatte, kam es dazu, daß sich das Kastilische als Kultursprache der Katalanen Platz verschaffen konnte und daß Kastilianismen auch in die katalanische Umgangssprache drangen. Die Auffassung des älteren Schrifttums, daß sich der kulturelle Mittelpunkt gänzlich nach Kastilien verlagerte, wird nicht ohne weiteres akzeptiert mit dem Hinweis, daß die nationale Einheit Spaniens mit Isabellas Tod 1504 wieder völlig erloschen war und daß Katalonien in den Bereichen Währung, Steuern und in der Sprachpolitik seine Selbständigkeit aufrechterhalten konnte. Zwar fungierte das Katalanische als Amtssprache im ganzen katalanisch-aragonesischen Reich, doch konnte es die Anwendung des Kastilischen als Amts- und Kultursprache nicht unterbinden.

Charakteristikum der nachfolgenden Periode war der sukzessive Funktionsverlust des Katalanischen, insbesondere Dialektisierung und Zurückentwicklung in die Mündlichkeit. Ludwig XIV. erließ 1700 die Anweisung, alle notariellen und richterlichen Urkunden nur in französischer Sprache abzufassen. Französisch war nun künftighin Amtssprache. 1707 wurde das Verbot, Katalanisch als Amtssprache zu gebrauchen, auch in València durchgesetzt. Während des spanischen Habsburgerreiches blieb das Ka-Page 154talanische Rechts-, Amts- und Umgangssprache bis nach dem Spanischen Erbfolgekrieg (1701-1714), in dem Katalonien für den Habsburger Erzherzog Karl gegen die Bourbonen mit Philipp V. kämpfte (von 1711 bis 1714 war Barcelona die Stadt des Widerstands gegen die belagernden Truppen) und unterlag. Ergebnisse dieser Niederlage waren der Verlust der politischen Sonderstellung an den spanischen Zentralstaat und der Autonomie. Von 1716 an (mit dem Decreto de Nueva Planta) ersetzte Spanisch das Katalanische als Amtssprache, als Sprache der oberen Gerichte in Katalonien und 1768 als Unterrichtssprache. 1772 mußte selbst die private Buchführung in Kastilisch abgewickelt werden. Schließlich wurde 1779 verboten, Theaterstücke in katalanischer Sprache aufzuführen. Die Diskriminierungen der katalanischen Sprache dauerten bis zu Anfang des 19. Jhs.. Teilweise konnte die Sprache lediglich in den Familien und in Predigten gepflegt werden31.

Im von Frankreich besetzten Katalonien wurde auf Initiative des napoleonischen Generals Augereau 1810 Katalanisch neben Französisch als kooffizielle Sprache eingeführt, um das Land zu „entkastilianisieren“ und die Bindung an den neuen (französischen) Machthaber zu erleichtern. Dabei herrschte das Französische etwa in der Verkündung der Gerichtsurteile „segons una pràctica dels tribunals napoleònics“, in besonders wichtigen Verwaltungsangelegenheiten und im internen Behördenverkehr vor. Gemäß der Anordnung Augereaus sollte das Katalanische in Textsorten gebraucht werden, die dem Spanischen bislang vorbehalten waren: Zeitungen und Verwaltungs(schrift)sprache, ein Projekt, das ohne größere Schwierigkeiten ablief, denn das Katalanische fand sich als Schriftsprache nachgewiesenermaßen32 in den unterschiedlichsten Textgattungen, darunter in juristischen Texten und notariellen Urkunden.

Zu beobachten war jedoch eine ablehnende Haltung gegenüber der französischen Sprachpolitik, die den Gebrauch des Kastilischen einzudämmen beabsichtigte. Gründe, die in der Heterogenität des Sprachdenkens der Katalanen (und hier wiederum der verschiedenen Bevölkerungsschichten) liegen, waren einerseits die gleichzeitige Identifikation der Katalanen mit ihrer „Muttersprache“ (llengua nativa, la pròpia llengua, lengua de mi patria, nostra llengua), die „Spiegel der Seele“ ist33, und andererseits dem „Spanischen“ als Sprache der Nation, die eine Identität des Geistes ausdrückt und in der katalanisches Geistesleben stattfindet: „nuestroPage 155 idioma“, „lengua de mi nación“, „lengua universal de toda la Nación“, „nuestro castizo lenguaje“34. Vor allem vom Bildungsbürgertum wurde eine bilinguistische Position vertreten, ein Standpunkt, der sich bis in die Diskussion um das Sprachengesetz von 1998 fortsetzte, weil er die Mehrsprachigkeit als Chance sah und die Muttersprachenkenntnis der Weltsprache Spanisch keinesfalls aufgeben wollte. Den meisten pragmatisch denkenden Katalanen war damals wie heute bewußt, daß das Spanische als Handelsund Wirtschaftssprache einen immensen Reichtum verkörpert und ein bloßer Fremdsprachenstatus ein nachhaltiger Verlust für die eigene Identität, die wirtschaftliche Situation und die internationale Geltung wäre. Daher lag hier zu Beginn des 19. Jhs. eine klare Entscheidung für die Zweisprachigkeit. Zur Zeit der französischen Besetzung führte dies je nach Kenntnisstand, nach den Lebens- und Arbeitsumständen, aber auch in Abhängigkeit von persönlichen Wertungen und Präferenzen zum Einsatz der beiden Sprachen. Katalanisch als Vernakulärsprache blieb auch in Funktionen mit hohem sozialem Prestige in Gebrauch. Gerade diese Kontinuität zur Zeit der Besatzung erleichterte die sich anschließende Renaixença, die eindeutig intensiver ausfiel als bei den Minderheitensprachen Galicisch oder Okzitanisch35.

Noch 1825 verbot der Bourbone Ferdinand VII. Katalanisch als Unterrichtssprache. Als es in den Erbfolgekriegen um dessen Nachfolge ging (1834-1840), standen die Katalanen in Gegnerschaft zur Zentralregierung und unterlagen. Dies bedeutete zwar wiederum eine Niederlage für das Katalanische, spornte aber seine Befürworter zur Ausweitung der Renaixença an. Die aus dem 19. Jh. stammende Verwaltungseinteilung Spaniens in 50, von Madrid aus zentral geführten Provinzen führte dazu, daß sich das Katalanische in den Landesteilen unterschiedlich stark entwickelte. Sehr auffällig ist, daß der Kampf für die Unabhängigkeit musikalisch stets durch die Klänge der Sardana beflügelt wurde.

Ab den 30er Jahren des 19. Jhs. erlebten katalanische Sprache und Literatur, beflügelt durch die europäische Romantik, ihre Wiedergeburt (Renaixença)36, denn das Bürgertum erhob die Forderung, das Katalanische von Kastilianismen zu reinigen, woraufhin es zu Beginn des 20. Jhs. eine Neustandardisierung in der Grammatik des Pompeu Fabra (1868-1948) und in der Arbeit des 1907 gegründeten Institut dEstudis Catalans (iec) erfuhr. Die Renaixença wurde durch die Veröffentlichung von A la pàtria:Page 156 Trobes von Bonaventura Carles Aribau im Jahre 1833 und die Preisverleihung an Guimera und Verdaguer bei der Wiederbelebung der mittelalterlichen Blumenspiele (1877) umrahmt. Die Jocs Florals waren Ausdruck und Symbol renaixentistischen Selbstbewußtseins, weil sie wegen ihres Wettbewerbscharakters die Katalanen dazu einluden, Texte auf Katalanisch schriftlich zu formulieren. Diejenigen, die aber für gewöhnlich schrieben, taten dies zumeist in Kastilisch und mußten sich künftighin an die Ausschreibung halten, die als Sprache natürlich nur Katalanisch akzeptierte. Eine Jury aus katalanischen Philologen begutachtete die eingesandten Manuskripte und stellte weithin akzeptierte grammatische Regeln auf. Als 1813 Ballot i Torres die erste gedruckte Grammatik des Katalanischen publizierte, wurde ihm vorgeworfen, er grenze in Stil und Orthographie zu wenig vom Spanischen ab. Zwar veröffentlichten renaixentistische Zeitschriften und die katalanische Presse in der Folge Artikel zu Grammatikfragen, doch wurde rasch erkannt, daß eine Institution zur Schaffung von sozialer Anerkennung, Sprachbewußtsein, Verbreitung und Kodifizierung des Sprachgebrauchs fehlte, wie sie letztlich 1907 als iec gegründet wurde.

Die Bewegung hatte jedoch nicht nur Freunde. Pere Mata, Anhänger des gesamtspanischen Zentralismus, plädierte für die spanische Nationalsprache, die er durch die Jocs Florals gefährdet sah. Auch die Presse wie Esquella de la Torratxa, Lo Xanguet etc. hielt sich mit Spott und Karikaturen nicht zurück. Dennoch wählten die Organisatoren der Blumenspiele Katalanisch als offizielle Sprache, die wegen des orthographischen Chaos in den Einsendungen geradezu eine Standardisierung und ‚Normalisierung‘ des Katalanischen herausforderte. Ansätze zur Gründung einer Sprachakademie schlugen sich im Centre Català nieder, das von Almirall im Jahre 1882 ins Leben gerufen wurde. Dem Centre Català war genauso wie der Gründung einer ersten Tageszeitung im Jahre 1879 nur ein kurzfristiges Dasein beschieden.

Die Bewegung des politischen Katalanismus war möglich dank der Besserung der wirtschaftlichen Lage und des zunehmenden Interesses an der katalanischen Kultur. Bevor sich ein geschlossener nationaler Wille formierte, mußten nach der Ersten Republik zunächst einige wenige die Initiative ergreifen: Liberale, universal Gebildete und Begüterte, die allen Neuerungen positiv gegenüberstanden. Es lassen sich verschiedene Gruppen von Katalanisten bilden37, nämlich die intellektuellen Kreise wie das Centre Escolar an diversen Fakultäten und den Kreis um die Zeitung LA-Page 157venç, die ihrerseits die Mentalität des allseits gebildeten Katalanen zum Ausdruck brachte. Der Avenç-Mitarbeiter Fabre schaffte mit seinen Studien über die katalanischen Dialekte die Grundlage für eine Sprach- und Schreibreform, Cases bearbeitete katalanische Geschichte und Wirtschaft und kam zur Erkenntnis, daß eine separatistische Lösung der katalanischen Frage nicht denkbar sei. Cortada schließlich kümmerte sich um den literarischen und politischen Teil der Zeitung, die neben ausländischen europäischen Autoren bereits gewerkschaftliche Ideen aufnahm. Eher romantische und schwärmerische Anschauungen hatten die Anhänger der Renaixença. Almirall und seine Anhänger vertraten mit dem Partikularismus eine Richtung, die Regionalismus und Katalanismus zu vereinen gedachte. Für sie war der Föderativstaat, also nicht die Loslösung von Kastilien, das anzustrebende Optimum. Der Katalanismus, der sich im Centre Català eine Dachorganisation eingerichtet hatte, verschaffte sich durch zwei politische Erfolge Respekt in Wirtschaftskreisen und bei der Masse der Bevölkerung. Die Bewegung bildete eine Kommission aus Ökonomen und Katalanisten, die 1885 dem König in Madrid die Beschwerden und Wünsche der Katalanen vorlegten und die tatsächliche Abänderung des Handelsvertrages mit England erreichten, welcher der gesamten spanischen Industrie Schaden zugefügt hätte. Die Industrie dankte es dem Centre Català. Außerdem konnte die Abänderung des spanischen Zivilgesetzbuches erreicht werden mit der Folge, daß spezielle katalanische Regelungen weiter gültig blieben. Dank dieser Erfolge gewann der politische Katalanismus in der Industrie zusehends Freunde.

Am Ende des 19. Jhs. konnte der Katalanismus auf Grund des gemeinsamen Feindes, des spanischen Staates, auch die Gewerkschaftsbewegung für sich gewinnen38. Nach der Niederlage Spaniens im Kolonialkrieg brach der spanische Staat innerlich zusammen, der Nationalstolz war gebrochen und die Politik in Mißkredit geraten. Dies war der Nährboden für neue Aktionen des politischen Katalanismus, der sich auf die katalanische Wirtschaft deshalb gut stützen konnte, weil diese sich relativ zu der anderer Regionen Spaniens gut erholen konnte. Im gemeinsamen Kampf gegen die Steuerlast der spanischen Regierung konnte Prat de la Riba durch Steuerstreiks erreichen, daß das Bündnis von Industrie und Katalanisten sich weiter verfestigte. Dieser Kampf Barcelonas gegen den Madrider Zentralismus bedeutete gleichzeitig auch Kampf gegen Korruption und den politischen Niedergang mit der Folge, daß der Katalanismus nun noch intensiver als bislang vom Bürgertum verfochten wurde. Die gewerkschaftlichPage 158 organisierten Arbeiter schlossen sich dem Katalanismus erst spät an, der sich aber in den 20er Jahren des 20. Jhs. endlich zu einer Volksbewegung addiert hatte. Erst nach der Diktatur von Primo de Rivera fühlten sich viele Arbeiter im Recht auf die eigene Muttersprache verletzt. Hatten die Gewerkschaften den sozialen Problemen zuvor am meisten Interesse geschenkt39, so standen sie der Idee des Nationalismus und dem Recht auf die Muttersprache von da an positiv gegenüber, weil sie glaubten, mit mehr Autonomie auch die sozialen Forderungen besser anbringen zu können. Die Arbeiterschaft hatte sich schließlich für die Belange des Katalanismus geöffnet.

Ein Blick auf die Gesetzgebung der Jahrhundertwende kennzeichnet die Beschränkungen des Katalanischen, dessen Gebrauch 1896 für den Fernsprechverkehr verboten wurde. Der Versuch, in den Schulen Valèncias Katalanisch als Hilfsmittel einzuführen und die Lehrer zu verpflichten, es zu lernen, scheiterte. 1902 erließ der damalige Erziehungsminister Romanones ein Königliches Dekret (Real Decreto), welches die religiöse Unterweisung bzw. den Katechismusunterricht in kastilischer Sprache anbefahl. Bis zu jenem Datum waren die hierfür von den katalanischen Bischöfen empfohlenen und genehmigten Texte grundsätzlich in Katalanisch verfaßt, obwohl das maßgebliche Gesetz von 1857 über die Sprache keine Aussage getroffen hatte. Das Dekret, das eine Gesetzeslücke schließen sollte, hatte Protestwellen in Katalonien und eine harsche Debatte im Parlament zur Konsequenz. Außerdem führte es zum ersten Mal zur öffentlichen Würdigung des Sprachenproblems außerhalb Kataloniens und zum Austausch wichtiger und zugleich stets wiederkehrender Argumente im Sprachenstreit. Im Madrider Parlament meinten die Befürworter der kastilischen Sprache, daß die Schule eine nationale Einrichtung sei, deren Lehrer als staatliche Beamte die nationale Sprache zu unterrichten hätten. Um die nationale Einheit zu stärken, bedürfe es einer nationalen Sprache, deren Kenntnis der Zentralstaat gewährleisten und gegen Regionalsprachen oder Dialekte absichern müsse. Die katalanische Seite replizierte, daß Katalanisch eine llengua pont sei und nicht zuletzt: „El català és espanyol.“ Gerade die Regionen müßten sich entwickeln, um Spanien in seiner Gesamtheit zu Stärke und Bedeutung zu verhelfen. So seien die Katalanen nicht nur gute, sondern auch die besseren Spanier, die ihr Vaterland in ihrer eigenen Sprache lieben wollten. Die Parlamentsbeiträge der katalanischen Abgeordneten bezeugen, daß sie sich als Spanier zur spanischen Krone zugehörig erachteten und auch das Kastilische als Staatsspra-Page 159che des spanischen Staates akzeptierten. Sie kämpften nur dafür, das Katalanische als ihre weitere Sprache lernen und anwenden zu dürfen. Die Madrider Regierung bemängelte damals, daß viele Schulkinder in Katalonien die nationale Sprache nicht kennten und daß an der Universität von Barcelona nicht mehr studiert, sondern zum Leidwesen des Wissenschaftsbetriebes nur noch diskutiert würde. Die Katalanen forderten indes ihre Sprache als Hilfsmittel für den Kastilisch-Unterricht und wiesen auf das Dilemma der Lehrer hin, die, wenn sie in Katalanisch unterrichteten, vom Dienst suspendiert würden, und die, sobald sie auf Kastilisch erklärten, auf Unverständnis bei den Kindern stießen und den Lehrplan nicht einhalten könnten; gleich zweimal seien die Lehrer zur Gesetzeswidrigkeit gezwungen. Aber das Schuldekret war nicht die einzige Repression des Gebrauchs der katalanischen Sprache. Dem Verbot, Telegramme auf Katalanisch zu verfassen (1904), folgte rasch die strikte Untersagung, es in juristischen Angelegenheiten zu benützen. So brauchten Eintragungen ins Grundbuch oder Schriftstücke auf Katalanisch nicht mehr beachtet zu werden und entfalteten keinerlei Rechtswirkungen mehr. Schließlich scheiterte 1918 die Petition um ein Autonomiestatut, das von 98 % der katalanischen Gemeinderäte gefordert wurde.

Die erste Erfahrung der Selbstregierung in Katalonien war die Mancomunitat, die erste autonome Verwaltung des 20. Jhs., als sich in den Jahren 1912-1914 die Provinzialräte Kataloniens als erste in Gesamtspanien zur Mancomunitat Interprovincial de Catalunya verbündeten. Ihr erster Präsident war Enric Prat de la Riba. Obwohl die Mancomunitat de Catalunya nur ein erster bescheidener Schritt zur Dezentralisierung der Verwaltung war, wußte die lokale Regierung die Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr das Gesetz von 1913 über die Provinzialverbundsregime gegeben hatte. In der Folge wurde das Katalanische Amtssprache der Verwaltung, deren Publikationen (Amtsblätter, Zeitschriften, Broschüren etc.) fast alle auf Katalanisch verfaßt waren oder zweisprachig erschienen. Den Versuch zur Selbstorganisation der Regionen unterbrach jedoch 1924 die Diktatur des Generals Primo de Rivera40.

Die zweite Selbstregierungsphase währte ebenfalls nicht lange. Katalonien erhielt vom spanischen Parlament am 15. September 1932 ein Autonomiestatut, das Katalanisch als amtliche Sprache neben dem Kastilischen innerhalb der Gebiete der Generalitat anerkannte. Es handelte sich um eine Selbstregierung, also ein System aus drei verschiedenen Organen, nämlich Parlament, Regierungsrat und Präsident. Erster Präsident war seit Novem-Page 160ber 1932 Macià. Das Katalanische drang bis in die letzten „Schanzen“ des Unterrichtswesens ein, d.h. auch bis in die höchsten Bildungsstufen in Schule und Universität. An der zweisprachigen Universität von Barcelona mußten sich die Nichtkatalanen damals vorab einem Übersetzungstest eines katalanischen Textes unterziehen, um sich immatrikulieren zu können. Es wurden also nur passive Sprachkenntnisse verlangt; eine Prüfung, die deshalb angemessen erschien, weil die Fähigkeit zur Übersetzung des Katalanischen ins Kastilische erforderlich war, um die Vorlesungen zu verfolgen. In der Praxis zeigte sich trotz des Wunsches zur gänzlichen Catalanització ein leichter Überhang der in Kastilisch durchgeführten Veranstaltungen. An den 5 Fakultäten der Universitat Autònoma de Barcelona entwickelte sich ein ausgewogenes Sprachenverhältnis.

Im Spanischen Bürgerkrieg (1936-1939) kämpfte Katalonien gegen Franco. Am Ende verlor es seine Autonomie, als sich nach Eroberung Barcelonas im Januar 1939 das republikanische Regierungssystem auflösen mußte. Das Franco-Regime unterdrückte den öffentlichen Gebrauch des Katalanischen durch den Befehl, sich in der Öffentlichkeit nur auf Kastilisch zu artikulieren; dies hatte bei Menschen mit geringer Bildung verheerende Auswirkungen. Mittel, die damals noch junge ‚Normalisierung‘ der Sprachsituation zu neutralisieren, waren der Versuch, die Kodifikationsbestrebungen zu blockieren, um auf diese Weise die allgemeine Verwendung der Sprache aufzuhalten, ihren öffentlichen Gebrauch zu verbieten sowie die Unterschiede innerhalb der Dialekte so hochzustilisieren (insbesondere valencianische und balearische Lokalismen), daß der Eindruck der Zersplitterung zur Minderwertigkeit des Sprachbewußtseins und der eigenen Kultur führen sollte. Francos Politik legte es darauf an, systematisch ein „Patois-Bewußtsein“ bei den Katalanen zu erzeugen. Dieser Minderwertigkeitskomplex taucht bei älteren Katalanischsprechern bis heute bald deutlich, bald unterschwellig auf. Darüber hinaus wurden katalanische Namen in den standesamtlichen Registern nicht mehr zugelassen, katalanische Firmennamen, Markenzeichen und sogar Briefköpfe wurden untersagt. Ein weiteres Dekret vom 20. Oktober 1940 verbot Katalanisch in Filmdialogen, ein anderes im internationalen Telegrammverkehr (24. Juli 1941). Weder Presse noch Rundfunk noch Theater konnten auf Katalanisch arbeiten. Das Regime scheute nicht vor der Umbenennung von Straßen und Plätzen (aus der Plaça de Catalunya wurde die Plaza del Ejército Español), vor der Verbrennung von Büchern oder der Schließung der Autonomen Universität in Barcelona. Viele Dozenten, darunter Gelehrte von Weltrang mußten weichen mit der Folge, daß das wissenschaftliche Niveau der franquistischen Universitäten jäh absank. Die BibliothekenPage 161 wurden gesäubert, viele Verleger gezwungen, ihre Bestände an katalanischen Büchern zu vernichten. Betrug die Zahl der gedruckten Bücher 1930 noch 600, 1936 noch 865, lag sie 1940 auf einem absoluten Tiefpunkt von 28, worunter noch 9 im Exil produziert worden waren. Das Institut dEstudis Catalans, Institute für katalanische Philologie und Kultur wurden einfach aufgelöst. In der öffentlichen Verwaltung wurde derjenige bestraft, der nicht Kastilisch sprach41. Außerdem versuchte Franco durch Negierung der katalanischen Geschichte und Kultur sowie durch gezielte Einwanderungspolitik Kastilischsprechender, das Katalanische zu unterbinden42, das letztlich zu einer Nicht-Sprache degradiert wurde.

Trotzdem starb das Katalanische nicht aus; Lieder der Nova Cançó43 stärkten bereits seit dem Ende der 50er Jahre das Zusammengehörigkeitsgefühl der Katalanen und verhalfen der Sprache, sich zu erholen44. Noch vor Erlaß der Autonomiestatute wurde am 31.10.1975 das Dekret 2929/1975 erlassen, das den Gebrauch der Sprachen im öffentlichen Leben regeln sollte und immerhin die Existenz des Katalanischen anerkannte45. Am 11. September 1977, dem katalanischen Nationalfeiertag der Diada, demonstrierten in Barcelona mehr als eine Million Menschen für die Autonomie. 1979 bekam Katalonien wieder seine Autonomie und 1980 ein eigenes Parlament.

Dank der Llei de Normalització Lingüística a Catalunya (lnl) vom 6. April 198346 hat das Katalanische sowohl in der öffentlichen Verwaltung, auf allen Unterrichtsebenen, in den Massenmedien und vor allem auch im täglichen Leben einen relativ günstigen Platz. Das damals einmütig verabschiedete Gesetz sollte das Autonomiestatut Kataloniens in bezug auf die Amts- und Landessprachen umsetzen und den Gebrauch des Katalanischen in verschiedenen Bereichen konkretisieren. In der Debatte um die drets lingüístics wurden damals drei große Leitlinien sichtbar, nämlich der Gedanke der normalització und des ausgewogenen Gleichgewichts zwi-Page 162schen Katalanisch und Kastilisch sowie die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Generalitat47. Während das Parlament darüber einig war, in privaten Unternehmen keinen Zwang auf die Sprachenregelungen auszuüben, sollten im öffentlichen Bereich Kenntnis und Gebrauch des Katalanischen sichergestellt werden48.

3. Der Status der Kooffizialität von Kastilisch und Katalanisch

Es ist zu fragen, mit welchen Regelungen das Staatsrecht dem Sprachenkonflikt begegnet und die sog. Co-oficialitat ausgestaltet. Art. 2 der spanischen Verfassung vom 27. Dezember 1978 anerkennt „das Recht der Nationalitäten und Regionen auf Autonomie ausdrücklich“ und will diese gewährleisten. Derselbe Artikel nimmt insoweit auch eine Neubestimmung des Nationenbegriffes vor, als er die spanische Nation definiert als Zusammensetzung aus den Nationalitäten (nacionalidades históricas) und Regionen, die das verfassungsmäßige Band der Solidarität eint; er spricht von der „unauflöslichen Einheit der spanischen Nation“ sowie vom „gemeinsamen und unteilbaren Vaterland aller Spanier“. Art. 145 I derselben Verfassung besagt: „En ningún caso se admitirá la federación de Comunidades Autónomas.“

Daraus folgt, daß eine Föderation, die womöglich zu einer für die Regionalsprachen günstigeren Sprachpolitik führte, untersagt bleibt. Schon in den 30er Jahren war dieser Artikel, ähnlich wie heute, gegen die Verselbständigung der katalanisch-sprachigen Landesteile gerichtet. Da vor allem die noch von Franco beeinflußten Verwaltungseliten infolge der Autonomien eine „Teilung der Nation“ befürchteten, kam es bei Niederschrift der Verfassungsurkunde 1978 nur zur Andeutung bundesstaatlicher Elemente, obwohl die Autoren der Constitución Española auf das deutsche Grundgesetz und dessen bundesstaatlich orientierte Verfassungspraxis geblickt hatten. Es kam im Ergebnis zu einem unitarischen Bundesstaat. Art. 145 II unterwirft eine allenfalls vertragliche Zusammenarbeit der Autonomen Gemeinschaften der Notwendigkeit der Genehmigung durch die Cortes Generales, die aus Kongreß und Senat bestehen.

Über die Sprachenregelungen geben die Autonomiestatute der betreffenden Autonomen Gemeinschaften Auskunft. Die beiden wesentlichenPage 163 Prinzipien (Prinzip der Einheit und der Autonomie) ergeben als Synthese den Autonomiestaat.

Die spanische Verfassung, die ein einheitliches Wirtschaftsgebiet gewährleistet (Art. 131, 138 II, 139 II, 157 II) anerkennt nur einen Souverän, nämlich allein das spanische Volk (Art. 1), welches gleiche Rechte und Pflichten hat (Art. 139 I). Art. 1 I gibt dem Volk (und nicht etwa dem neutraleren Estado español) die Trägerschaft der Souveränität: „La soberanía nacional reside en el pueblo español“. Aus ihr resultiert die Einheit des Staates, der nach außen einheitlich vertreten wird und mit einer einzigen Völkerrechtspersönlichkeit ausgestattet auftritt. Daneben gibt es nur eine Staatsangehörigkeit, die v.a. „independistische“ Katalanen durch eine katalanische Bürgerschaft ergänzen oder sogar ersetzen wollen. Das Prinzip der Einheit bildet Grundlage und Ausgangspunkt für die Existenz der autonomen Gemeinschaften, begrenzt aber gleichzeitig deren Autonomie. Es wirkt insoweit für den Staat kompetenzbegründend, als dieser versuchen muß, diese politische Einheit zu erhalten und einer Desintegration entgegenzuwirken49.

Das principio dispositivo stellt es indes einzelnen Provinzen frei, ihr autonomes Gemeinwesen nach Maßgabe der Verfassung so auszugestalten, wie es ihnen nach den politischen Charakteristika und der historischen Situation angemessen erscheint. Die Ungleichzeitigkeit und Verschiedenartigkeit autonomer Strukturen ist mithin bereits in der Verfassung angelegt und auch dauerhaft möglich. Den Kern der Autonomie bildet die Selbstregierung der Nationalitäten und Regionen, die wiederum von der bloßen verwaltungsrechtlichen Selbständigkeit der Provinzen und Gemeinden zu unterscheiden ist. Die cc.aa. verfügen dagegen über Regierungs- und Gesetzgebungskompetenzen und werden höchstrichterlich qualifiziert als corporaciones públicas de base territorial y de naturaleza política mit instancias de decisión política. Hinsichtlich der Staatsqualität unterstrich der spanische Verfassungsgerichtshof (Tribunal Constitucional) für die Autonomen Gemeinschaften den Charakterzug der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ohne Staatscharakter auf territorialer Basis. Aus der Symbiose beider sich gegenseitig in die Schranken verweisender Prinzipien resultiert, daß sich Staat und cc.aa. untereinander Solidarität schulden. Das spanische Verfassungsgericht sprach deshalb von der Pflicht zu „auxilio recíproco“ und „apoyo y lealtad constitucional“.

Autonomie bedeutet allgemein das Recht, eigene Normen zu erlassen, die sich in die Rechtsordnung des Staates einfügen50; letzterer gesteht derPage 164 Region eine gewisse Macht zu, die aber nicht originäre, souveräne Staatsgewalt sein kann. Des weiteren ist die Autonomie Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, aus welchem die spanische Verfassungslehre folgende Konsequenzen zieht: All das, was eine Autonome Gemeinschaft selbständig erledigen kann, darf nicht vom Staat eingenommen werden. Deshalb muß der Staat die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, damit die cc.aa. ihre Aufgaben erfüllen können. Sobald und soweit der Region die Mittel dazu fehlen, muß der spanische Staat hilfreich zur Seite stehen51.

Das Autonomiestatut ist primäre Quelle für die Frage der Kompetenzen der Regionalorgane. Es enthält die wichtigen Vorschriften über die den Regionen eigenen Amts- und Landessprachen, Flaggen und Wappen sowie Vorschriften, die die jeweils historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Besonderheiten der Region zum Gegenstand haben. Das Autonomiestatut ist eine institutionelle Grundnorm, deren Ratifizierung mittels Organgesetzen erfolgt. Diese leyes orgánicas (Art. 81 ce) sind Gesetze, die sich auf die Entwicklung der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten beziehen sowie die Autonomiestatute ratifizieren, das allgemeine Wahlsystem definieren und weitere von der Verfassung herausgehobene Gesetze. Da sie in verfassungsmäßig empfindlichen Bereichen wirken, unterstreicht dies ihre in der Normenhierarchie herausragende Funktion. Die Verabschiedung, Veränderung oder Aufhebung der Autonomiestatute erfordert obendrein eine Mehrheit in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, d.h. die Zustimmung des Parlaments und ein Referendum. Da der Zentralstaat den Status und den Gebietsstand der cc.aa. nicht selbständig modifizieren kann, ist ein hohes Maß an Stabilität und Kontinuität der cc.aa. garantiert.

Die Autonomiestatute haben deshalb Doppelcharakter, weil sie sowohl staatliche als auch zugleich autonome Rechtsnorm sind, denn nach ihrer Aushandlung zwischen c.a. und Zentralregierung müssen sie von den Cortes Generales angenommen werden (Art. 144, 146, 147 III ce). Daher werden sie häufig als Rechtsnorm eigener Art gesehen. Sie sind der Verfassung untergeordnet und unterliegen der Kontrolle der Verfassungsgemäßheit. Obwohl sie durch eine staatliche ley orgánica ratifiziert werden, können sie vom Zentralstaat durch eine solche nicht wieder verändert werden. Da Verfassung und Autonomiestatute einen bloque de constitucionalidad bilden, dürfen sie auch nicht alleine von den autonomen Parlamenten abgeändert oder aufgehoben werden. Die Statutgebung erfordert vielmehr das Zusammenwirken staatlicher und autonomer Organe. Darüber hinausPage 165 gehen die Autonomiestatute den übrigen Rechtsnormen vor. Kein Organ der C.A. darf seinem Statut zuwiderhandeln. Die Verfassungsmäßigkeit staatlichen wie autonomen Rechtes bemißt sich am gesamten Verfassungsblock, d. h. sowohl an der Spanischen Verfassung als auch am jeweiligen Autonomiestatut.

Zusammenfassend resultiert daraus, daß das katalanische Sprachengesetz mit dem Autonomiestatut kompatibel sein muß und daß das Autonomiestatut und die uns interessierende Sprachenregelung nur unter äußerst schwierigen Umständen abzuändern ist (vgl. Art. 56 des katalanischen Autonomiestatuts). Sollte daneben Aragonien das Katalanische bzw. das Aragonesische zur Amtssprache erheben, setzte dies eine komplizierte Änderung des aragonesischen Autonomiestatuts voraus.

Art. 3 des katalanischen Autonomiestatuts bestimmt das Katalanische als Landessprache Kataloniens. Es ist dort, zusammen mit dem Kastilischen, das im ganzen spanischen Staate als offiziell gilt, Amtssprache. Aus Art. 3 II erliest sich im Zusammenhang mit der spanischen Verfassung der Zustand bzw. der Auftrag zur Wahrung der Kooffizialität, d.h., daß Katalanisch (genauso wie Baskisch und Galicisch) nur in den jeweiligen Regionen Spaniens kooffiziell mit dem Kastilischen sind, welches seinerseits im ganzen Staatsterritorium den Status der Offizialsprache genießt und eben nicht regional auf Kastilien beschränkt ist. Die Symmetrie gilt folglich nur in den jeweiligen autonomen Regionen, nicht jedoch auf gesamtstaatlicher Ebene, so daß man gesamtterritorial von einer ‚asymmetrischen Kooffizialität‘ sprechen muß, weil eine völlige rechtliche Gleichstellung beider Sprachen nicht existiert. Der Katalane, der in Madrid kein Recht zum Gebrauch seiner (Mutter-)sprache im öffentlichen Gebrauch hat, erscheint dem Madrilenen gegenüber benachteiligt, weil dieser in Barcelona ein Recht auf Verwendung seiner (Mutter-)sprache gegenüber Behörden hat. Dies führt dazu, daß die Minderheitensprachen einen niedrigeren Status als Kastilisch besitzen, denn nur Kastilisch fand in der spanischen Verfassung von 1978 Erwähnung.

Das Problem, ein einheitliches Sprachgebiet zu schaffen, liegt speziell in der unveränderbaren Teilung in drei autonome Regionen (vgl. Art. 145 I ce) und der Eigenstaatlichkeit Andorras. Dennoch wurde die Forderung erhoben, eine gemeinsame Sprachplanungskommission für die Països Catalans einzuberufen, wie dies z. B. die Niederländische Sprachunion praktiziert. Die autonomen Gebiete sahen sich in ihrer Sprachengesetzgebung dadurch behindert, daß die Zentralregierung diese häufig mit Hilfe von Verfassungsklagen zu Fall brachte. Die obersten Gerichtshöfe entscheiden oftmals größtenteils zugunsten einer zentralistischen Sprachenregelung,Page 166 denn das Verfassungsgericht besteht aus Personen, die ausschließlich von der Zentralregierung ernannt werden und die dazu neigen, die Gesetze für die Regionen restriktiv zu interpretieren. Obwohl Art. 3.3 ce „especial respeto y protección“ für die traditionell unterdrückten Sprachen fordert, betreibt Madrid darüber hinaus Politik gegen den Sprachen-Regionalismus mittels finanziellem Druck, der Gründung von Filialparteien, die wie z.B. in der Region von València zentralismusgemäß auftreten, mit Vertretern der Zentralregierung in den autonomen Gemeinschaften oder auch durch Erlassen von höherrangigen leyes orgánicas52, die dem Kastilischen den Vorrang geben.

In jeder C.A. setzt die Regierung bis heute einen Regierungsbeauftragten ein, der die gesamte staatliche Gebietsverwaltung leitet, die Zentralregierung gegenüber den Regionen vertritt sowie die Zusammenarbeit der staatlichen Gebietsverwaltung mit der autonomen Regierung koordiniert.

Das spanische Staats- und Verwaltungsorganisationsrecht unterscheidet neben der administración local (örtliche Selbstverwaltung) die administración periférica. Diese Staatsverwaltung auf Provinzebene ist Teil der desconcentración, d.h. der Entflechtung zentraler Macht in Richtung der Regionen und Provinzen. Die staatliche Ministerialbürokratie siedelt auf Provinzebene Außenstellen (órganos periféricos) an. Die Madrider Ministerien unterhalten in den Provinzen delegaciones periféricas, die dort dem jeweiligen Subdelegado del Gobierno (früher: Gobernador civil) unterstehen, welcher als „representante permanente del Gobierno de la Nación en la provincia“ an der Spitze aller ministeriellen Dienststellen auf Provinzebene steht. An der langjährigen Forderung der cc.aa. nach der Abschaffung dieser Institutionen, die für sie ein Überbleibsel des Franco-Zentralismus darstellen53, erkennt man, daß sich die Regionen in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt fühlen. Ein Gebrauch der regionalen Amts- und Landessprachen mit diesen zentralen Organisationen entfällt, da insoweit das Kastilische als einziges Kommunikationsmittel vorgesehen ist. Ein Punkt des Regierungsprogramms von Aznar war deswegen die Forderung der Regionen nach Übertragung der letzten noch ausstehenden Kompetenzen an die Landesregierungen und die Verhinderung von doppelten oder dreifachen Verwaltungskompetenzen zwischen der Generalitat und den Gemeinden54. In einem Arbeitspapier (Per un nou horitzó per a Catalunya) forderte die Partei von Ministerpräsident Pujol, Convergència Democràtica de Catalunya (cdc),Page 167 alle Organe der administració perifèrica abzuschaffen. Statt dessen solle die Generalitat diese Aufgaben des Zentralstaates übernehmen55. Der Präsident der autonomen Region, der an der Spitze der C.A. steht und aus den Reihen des Parlaments gewählt und vom König ernannt wird, ist sowohl höchster Vertreter der Gemeinschaft als auch Vertreter des Staates in der C.A. In ihm spiegelt sich gewissermaßen die Synthese aus den Prinzipien von Einheit und Autonomie. Konkret für die Sprachpolitik heißt dies, daß er zur Umsetzung der ‚Normalisierung‘ des Sprachgebrauchs des Katalanischen als auch zur angemessenen Förderung des Kastilischen angehalten wird und daher schwerlich einen puren Katalanismus betreiben darf.

Die zwölf Mitglieder des Tribunal Constitucional (159 ce), dessen Rechtsprechung die spanische Rechts- und Verfassungsentwicklung stark beeinflussen, werden vom König auf neun Jahre ernannt. Seine Entscheidungen werden im Boletín Oficial del Estado in kastilischer Sprache abgedruckt und gelten für alle Staatsgewalten Spaniens als bindend. Das Verfassungsgericht ist als einziges Organ zur autoritativen Interpretation der Verfassung berufen und entscheidet zu einem Großteil Kompetenzkonflikte zwischen Staat und cc.aa. im Verfahren des conflicto de competencias (Art. 161 I c ce). Besonders in der ersten Phase des Autonomieprozesses häuften sich solche Kompetenzstreitverfahren. In den 1990er Jahren hat sich die Zahl der Verfassungsklagen verringert, weil sich Zentral- und Regionalregierungen bemühen, ohne gerichtliche Klärung eine Lösung der Kompetenzstreitigkeiten herbeizuführen.

Bevor der Gesetzgeber die dornige Erarbeitung des zweiten Sprachengesetzes (lpl) in Angriff nahm, konnte und mußte er zunächst die soeben geschilderte Realität der ‚Normalisierung‘ des Katalanischen in Katalonien analysieren. Im Gegensatz zu 1983 konnte er nun auf eine größere Kenntnis des Katalanischen bei der Mehrheit der Bevölkerung und auf eine stärkere Präsenz in allen gesellschaftlichen Bereichen zurückgreifen. Die fortgeschrittene „Katalanisierung“ bot somit neuen Regelungsbedarf.

4. Auf dem Weg zur Llei 1/1998 de Política Lingüística (lpl)

Die konkrete Auseinandersetzung über den Inhalt der lpl vom 30.12.1997 läßt sich in verschiedene Etappen fassen: Um den Sant-Jordi-Page 168Tag im April 1997 wurde in Gesellschaft und Politik eine grundsätzliche Sprachendebatte geführt. Die Kampagnen gesellschaftlicher Gruppen für und gegen das Katalanische flankierten und manipulierten die Erörterung der rechtlichen Ausgestaltung der lpl. Aus den diversen Entwürfen ging dann letztendlich am 30.12.1997 nach umfänglichen Detailverhandlungen die Llei de Política Lingüística als neues Sprachengesetz hervor.

Bei der Arbeit des Ausschusses für die Llei de Política Lingüística (lpl)56, die noch in der Jahresschlußsitzung am 30.12.1997 vom katalanischen Parlament verabschiedet wurde, zeigten sich bekannte wie neue Aspekte des seit jeher leidenschaftlich geführten Sprachenstreits zwischen dem Katalanischen und dem Kastilischen. Katalonien war damit die einzige mehrsprachige Region Spaniens, die sich seit dem Ende der Franco-Ära ein zweites Sprachengesetz gegeben hat. Die übrigen spanischen Comunidades Autónomas (cc.aa.), wie das Baskenland, Navarra, Galizien und die Balearen, die in den 80er Jahren ebenfalls Normalisierungsgesetze verabschiedet hatten, beobachteten die lpl mit abwartender Haltung oder gar mit Unverständnis (València). In diesen Regionen war der Prozeß der ‚Normalisierung‘ der jeweiligen Regionalsprache noch nicht genügend weit ausgereift und die Fortschritte noch nicht so deutlich spürbar wie in Katalonien.

Im Unterschied zu 1983, zu einer Zeit, als die Llei de Normalització Lingüística a Catalunya (lnl)57 der erste Schritt zur Retablierung und „despenalització“ des zuvor unter Franco maltraitierten Katalanisch gewesen war, wollten 80 % der Abgeordneten des katalanischen Parlaments im Jahre 1997, daß sich das Katalanische in ihm bislang nicht oder unzureichend erschlossenen gesellschaftlichen Bereichen normalisieren möge.

Für die lpl stimmten: Convergència i Unió (ciu), Partit dels Socialistes a Catalunya (psc), Iniciativa per Catalunya-Els Verds (ic-ev) sowie der Partit per la Independència (pi); dagegen: Partit Popular (pp) sowie Esquerra Republicana de Catalunya (erc). Im Ergebnis war die lpl von 1997 eine Reaktion auf die deutlichen Normalisierungsergebnisse der lnl von 1983. Die Sprachendebatte in den Jahren 1997 und 1998 wurzelte ihrerseits in der Geschichte der Zweisprachigkeit Kataloniens (vgl. Teil 1) und wurde von den Aktionen etlicher gesellschaftlicher Organisationen, wie der Plataforma per a la Llengua oder Omnium Cultural beflügelt. Deutlich für mehr Katalanismus setzten sich auch die Bischöfe der katholischen Kirche Kataloniens ein. Sie empfahlen in einem Hirtenbrief (Full), daß die Kastilischsprecher sich um des gesellschaftlichen Friedens willen bemühen soll-Page 169ten, Katalanischkenntnisse zu erwerben, genauso wie dies die Katalanischsprecher von sich aus täten. Im Februar 1998 bat die Kirche Kataloniens den Papst, aus der spanischen Bischofskonferenz ausscheiden zu dürfen. Dies bewies die pro-katalanistische Haltung der katalanischen Kirche, für die Sprache, Nation und Territorium Kataloniens eng zusammengehören.

Die Gegner der lpl kamen aus Vereinigungen, wie Foro Babel, Fundación Concordia sowie aus Teilen der Wirtschaft und der Lehrerschaft, die den Rückgang des Kastilischen und eine zu starke Bevorzugung des Katalanischen befürchteten. Sie erblickten darin einen Eingriff in ihre Sprachen- bzw. Unternehmerrechte, ja sogar in ihre Menschenrechte(!). Zentrale Figuren waren der Staatsrechtslehrer De Carreras sowie der pp-Abgeordnete Vidal-Quadras, die große Bedenken gegenüber der lpl äußerten und sogar zum „zivilen Ungehorsam“ gegen sie aufriefen, weil das Gesetz die persönliche Freiheit der Sprachenwahl unzulässig einenge, der zweisprachigen Wirklichkeit Kataloniens nicht gerecht würde, den Katalanismus der Bevölkerung von oben herab aufzwinge und unnötige Diskriminierungen schaffe. Vidal-Quadras suchte sogar Schutz beim spanischen Bürgerbeauftragten in Madrid und drohte mit einer Klage vor dem spanischen Verfassungsgerichtshof gegen die allgemeine Bürgerpflicht, das Katalanische zu beherrschen. Der Bürgerbeauftragte gab zwar Empfehlungen für eine konfliktfreie Anwendung der lpl, erhob aber vorerst keine Verfassungsklage. Damit war die letzte Hürde für das Sprachengesetz überstiegen.

Die Pflicht, Katalanisch zu beherrschen, sollte zunächst im Gesetz selbst stehen und wurde in der Presse als „allgemeine Sprachpflicht“ gefeiert und hochgespielt. Dann aber kam sie wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in die Präambel unmittelbar neben die Sprachenrechte für Kastilisch und Katalanisch. Sie ist m.E. nur als Empfehlung und Grundidee zu verstehen und wird den Alltag kaum spürbar verändern, weil das Autonomiestatut und die spanische Gesetzgebung sie soweit einschränken, daß sie keinen Charakter einer allgemeinen Bürgerpflicht mehr haben kann. Vielmehr muß sie jeweils situations- und ortsbezogen, also für die Bereiche Schule, Verwaltung und Justiz sowie in Wirtschafts- und Arbeitswelt definiert werden.

Einen Konsens über das Ausmaß der ‚Normalisierung‘ zu finden erwies sich bereits unter den vier Parteien, die für das Gesetz votierten, als schwierig, weil die Regierung vorher mit ihren sehr weitgehenden Normalisierungsentwürfen hohe Erwartungen in das Gesetz geweckt hatte. Erst recht sollten die Verhandlungen mit pp und erc sein, die beide aus unterschiedlichen Gründen mit Nein stimmten: Während der pp Quoten undPage 170 Sanktionen sowie die „immersió lingüística“ (Durchdringung des Schulunterrichts mit beiden Sprachen) mit seinem Parteiprogramm und der spanischen Verfassung für unvereinbar hielt und stets für eine zwanglose Zweisprachigkeit plädierte, ging die lpl dem erc nicht weit genug, gerade weil es zuwenig Quoten und Sanktionen sowie weitgehende Garantien zugunsten des Kastilischen beinhaltete. erc war so von der Idee des Katalanismus durchdrungen, daß sie sogar mehrmals die Loslösung Kataloniens von Spanien forderte, nur damit das Katalanische nicht mehr mit dem Kastilischen konkurrieren müßte. Einstimmigkeit wie bei der lnl von 1983 war infolgedessen nicht mehr zu erreichen.

Eine Ausweitung der Bereiche zugunsten des Katalanischen wurde anfangs noch großspurig proklamiert, gepaart mit Visionen einer starken katalanischen Nation in Europa und einer Begrenzung der Präsenz der zentralstaatlichen Verwaltung in der autonomen Gemeinschaft. In der weiteren ‚Normalisierung‘ der „Minderheitensprache“ Katalanisch sahen viele Politiker zudem eine Aufhebung der Diskriminierung gegenüber dem „übermächtigen“ Kastilisch und die Schaffung von mehr Demokratie. erc und IC scheuten nicht davor zurück, am katalanischen Nationalfeiertag (Diada) die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien zu fordern, damit das Katalanische als einzige Amtssprache nicht mehr gegen das Kastilische zu kämpfen brauchte. Von nationalen Kräften wurde gerne auf das Beispiel der schottischen devolution und auf die Regionalisierung in der Europäischen Union zurückgegriffen. Katalonien selbst diente wiederum als Vorbild für Autonomiebestrebungen in Norditalien (Padanien) und Wales. In Regierungschef Pujol lebten der politische Katalanismus des 19. Jhs. und die Vorstellungen von einem Föderativstaat gewissermaßen fort. Gemäß Pujol muß Katalonien bei seiner devolution sich das mit dem Dekret de Nueva Planta von 1716 Verlorengegangene von Spanien zurückfordern. Dazu griff er auf das Wortspiel im Spanischen („devolver“=zurückgeben) zurück.

Infolge vieler Kompromisse bröckelte der erste Entwurf jäh ab, weil die Regierung und die sie stützende ciu, die im Parlament stärkste Kraft, kleine Schritte bei der Mehrheitsfindung tun mußten. Vom Vorschlag der ciu vom Mai 1997, der auf einen ausgewogenen Bilinguismus abzielte, blieb nur ein abgemilderter, aber weiter als die lnl gehender Text übrig. ciu schwamm stets im inkompatiblen Spannungsfeld zwischen dem rechten Lager und Koalitionspartner pp einerseits und den eher linksorientierten nationalistischen Parteien erc, pi und ic-ev, die nicht davon abließen, Vorschläge zur intensiveren ‚Normalisierung‘ des Katalanischen zu unterbreiten. Letztlich konnte die lpl den Sprung vom asymmetrischen zum ausge-Page 171glichenen Bilinguismus jedoch nicht gänzlich schaffen; es wird noch Zeit benötigen, bis sich die gesellschaftliche Realität entsprechend entwickelt hat. Auf dieses Übergangsstadium verweisend schlossen einige Politiker weitere Gesetze zur sprachlichen ‚Normalisierung‘ des Katalanischen für die Zukunft nicht aus. Deutlich wurde, daß eine ausgeglichene Zweisprachigkeit nicht nur vom Gesetzgeber „von oben herab“ verordnet werden kann. Im Gegenteil hängt die sprachliche ‚Normalisierung‘ maßgeblich von der Nachfrage der Bevölkerung ab. Bestes Beispiel dafür war der Erfolg der katalanischsprachigen Ausgabe der Tageszeitung El Periódico, die seit Oktober 1997 gleichwertig neben der kastilischsprachigen erscheint und von der täglich 100.000 Exemplare verkauft werden.

Der Gebrauch des Katalanischen in ihm bisher unzureichend erschlossenen Lebensbereichen ist in der lpl eher als Empfehlung denn als strafbewehrte Gesetzespflicht ausgestattet. Auf besonderen Wunsch des psc, der die Position einer vermittelnden und konsensfähigen Kraft übernahm, wurden keine neuen Sanktionen aufgenommen, sondern nur auf bereits in anderen Normen (Verbraucherschutz-, Verwaltungsverfahrensgesetz) existierende Bezug genommen, obwohl die nationalistischen Parteien wie ciu, ic-ev, pi und selbstverständlich erc gerne „linguistische Strafen“ in das Gesetz eingebaut hätten. Allerdings wären diese möglicherweise nicht mit der Verfassung vereinbar gewesen, weil sie die allgemeine Handlungsfreiheit über Gebühr eingeschränkt hätten. Daher begnügte man sich mit „indirekten Strafen“. Auch blieben nach etlichen Schlichtungsverhandlungen im Vergleich zu den Eingangsentwürfen nur noch wenige Quotenregelungen für den Medienbereich (Kino, Radio, Fernsehen) übrig. Es hat zu mehr als den dem Verbraucher gewährten Sprachenrechten gegenüber dem Verkäufer nicht gereicht, so daß gerade die Minimalanforderungen des Verbraucherschutzgesetzes in der neuen lpl wiederholt wurden, mit der Folge, daß eine Kundenbetreuung auch nur mit passiven Katalanischkenntnissen erlaubt und möglich ist.

Wegen der Bedenken der Europäischen Kommission kam es nicht zur Normierung des Katalanischen als einziger Pflichtsprache für die Etiketten aller in Katalonien hergestellten und vertriebenen Produkte. Eine einsprachige Etikettierung ist nur dann erlaubt, wenn es sich um Katalonien-spezifische Produkte handelt (Art. 34.2), d.h. Handwerksprodukte und solche, die eine Herkunftsbezeichnung tragen. Die Unsicherheit der Auslegung, ob das Katalanische eine „leicht verständliche Amtssprache der Gemeinschaft“ im Sinne der Europäischen Richtlinie über Produktetikettierung ist, hatte zur Konsequenz, daß die Politiker aus Scheu vor dem spanischen Verfassungsgerichtshof den Weg der Rechtsverordnung vorzogen, um diePage 172 lpl nicht dem Vorwurf der Unvereinbarkeit mit der spanischen Verfassung oder dem Europarecht auszuliefern. Dieser juristische Trick vertagte das Problem der Diskussion um die Etikettierung aber nur auf später. Die vorliegende Arbeit bietet eine Lösung für eine richtlinienkonforme Auslegung des Merkmals „Amtssprache der Gemeinschaft“ an:

Es sprechen m.E. zahlreiche Argumente dafür, dieses Merkmal weit auszulegen. Die vom katalanischen Autonomiestatut, welches Teil der spanischen Verfassung ist, vorgesehene regionale Amtssprache Katalanisch ist dem Verbraucher, für den die Produktetiketten und -beschreibungen in erster Linie bestimmt sind, deshalb näher und vertrauter, weil sie zusätzlich noch Landessprache ist. Dies leistet die Amtssprache, die die Kommunikation zwischen Bürger und Staat ermöglicht, nur unzureichend. Daher muß sie durch die Landessprache, die zusätzlich die Kommunikation zwischen den Bürgern umfaßt, ergänzt werden. Das Kastilische, das in Katalonien schon per definitionem nur Amtssprachenstatus genießt, hält gerade im non-offiziellen, privatwirtschaftlichen Bereich dieser Anforderung nicht so gut Stand wie die Landes- und Amtssprache Katalanisch.

Außerdem fordert das seit 1993 verankerte Verbraucherschutzrecht, das auf Europarecht beruht, das Katalanische als Sprache des Verbrauchers und gibt ihm sogar das Recht an die Hand, die Informationen über die Konsumgüter, in der Regionalsprache zu fordern. Da die Produktetikettierung ebenso zur Verbraucherinformation gehört, muß sie auch in der dem Verbraucher am nächsten stehenden Sprache mitgeteilt werden, d.h. der Landessprache Katalanisch, mit der Folge, daß das Merkmal „Amtssprache der Gemeinschaft“ weit auszulegen ist.

Daß es nicht zu einer weitergehenden disponibilidad lingüística und einer Etikettierungspflicht pro Katalanisch gekommen war, war auch auf die kompromißbereite und staatsverantwortliche Politik Pujols bzw. der ciu zurückzuführen, die sich zudem mit dem Koalitionspartner pp weder in der Regionalregierung in Barcelona noch in der spanischen Regierung Aznar in Madrid anlegen wollte. Außerdem gab es z.T. energischen Widerstand aus Wirtschaftskreisen. Die pujolistische Politik eines Nationalismus mit Kompromissen war am Gemeinwohl der katalanischen Nation orientiert, die nicht lediglich beim Erfolg der Landessprache stehenblieb, sondern ebenso am wirtschaftlichen Fortschritt Kataloniens interessiert war. Und weil Katalonien ein Teil Spaniens ist, war die Bestrebung überdies, auch Spaniens Ökonomie auf Wachstumskurs zu halten. Dennoch wagte ciu den Spagat, nach der Einführung des EURO und nach den Nationalwahlen im Jahre 2000 mehr „Nationalismus“ zu zeigen. Zu viel Nationalismus paßte aber bei Verabschiedung der lpl nicht ganz ins politische Ta-Page 173gesgeschäft, weil ciu in Barcelona wie in Madrid Regierungsverantwortung trug und auch nicht-katalanische Wähler und internationale Interessen vertreten mußte. Die Idee von erc, ic-ev und pi, die spanische Seite der EURO-Geldscheine auch in katalanischer Sprache zu beschriften, wich rasch der Debatte dringlicherer Probleme, nämlich dem notwendigen Erreichen der Kriterien zum Beitritt Spaniens in die Währungsunion.

Die Suche nach dem Ausgleich der Verwendung des Kastilischen und des Katalanischen warf grundsätzliche Probleme auf. Das Kastilische als Landessprache in der Präambel festzusetzen (pp) wurde sofort abgelehnt, um es dem Katalanischen nicht gleichzustellen. Allerdings waren die nationalistischen Parteien sich des Reichtums bewußt, mit Spanisch eine Weltsprache auf Muttersprachenniveau zu beherrschen, die in Handel und Wirtschaft ein beliebtes und für den wirtschaftlichen Erfolg und die persönliche Karriere essentielles Kommunikationsmedium darstellt und obendrein die Zugehörigkeit zum Königreich Spanien und zur europäischen Union bildet. Daher ging man sogar über die einfache Bezeichnung „Amtssprache“ hinaus und wies dem Kastilischen die Rolle eines kulturstiftenden Mediums zu. Die Definition des Stellenwerts verband sich mit der erneuten Selbstüberprüfung der eigenen Identität: Spanier und/oder Katalane? Diese Befragung war jedoch nicht neu, da sie sich bereits bei anderen Sprachgesetzen in der Geschichte Kataloniens gestellt hatte. Deutlich trat diese Problematik unter der französischen Besatzung z.Z. Napoleons (1810) und zu Anfang des 20. Jhs. in der Schulsprachendebatte ans Tageslicht. Zu Beginn des 19. Jhs. entschieden sich die Katalanen gegen das Französische und für das Spanische, die katalanischen Abgeordneten betonten ein Jahrhundert später im Madrider Parlament, daß sie gute Spanier und gute Untertanen des spanischen Königs seien. Dies erklärt, warum das Kastilische gemeinhin auch als Kultursprache Kataloniens eingestuft wird und den Kastilischsprechenden (Katalanen) ihre Sprachenrechte garantiert. Die Schuldzuweisung an die Adresse des „Spanischen“ am Tief des Katalanischen (persecució política, imposició legal del castellà) kam trotz der Unterdrückung und des Leids der Katalanen und ihrer Sprache unter Franco nur schweren Herzens über die Lippen, fand aber in der Präambel der lpl Erwähnung.

Es fiel ebenfalls auf, daß von Seiten der Schichten, die als am wenigsten „katalanisiert“ gelten und nicht zur altetablierten katalanischen Bourgeoisie gehören, kein oder kaum Widerstand gegen die lpl kam; im Gegenteil forderten Arbeiterorganisationen und Gewerkschaften mehr Mittel, damit etwa in traditionell kastilischsprechenden Arbeitervierteln der Gebrauch des Katalanischen verstärkt werden sollte. Damit gingen siePage 174 gegen ein Vorurteil an, die Zugezogenen aus anderen spanischsprechenden Regionen oder Länder würden sich notorisch dem Katalanischen verschließen. In der Tat: Die lpl war nicht mehr nur Sache der katalanischen Bourgeoisie, sondern auch der inzwischen seit Generationen akklimatisierten Arbeiterschaft. Dies wurde auch vom psc, der in seinem Innern die Schere zwischen katalanisch- und kastilischsprechender Arbeiterschaft noch nicht gänzlich überwunden hatte, so herausgearbeitet und als Begründung für die Zustimmung zur lpl verwendet. Zahlreiche Arbeiterfamilien sahen für ihre Kinder die Chance, mit Katalanischkenntnissen auf der sozialen Leiter emporzuklettern, weswegen sie sich auch nicht gegen das Katalanischlernen sträubten; sie glaubten sich vielmehr bei der finanziellen Unterstützung (Lehrer und Lehrmittel) von der Regierung vernachlässigt und fürchteten eine soziale Segregation der Bevölkerung zwischen denen, die Katalanisch hinlänglich studieren und denen, die es aus unterrichtstechnischen oder finanziellen Gründen nicht können. Um in der Schule keine Spaltung der Gesellschaft in Kastilisch- und Katalanischsprecher herbeizuführen, setzten sich daher besonders die Sozialisten gegen eine Trennung der Schulklassen nach Sprachen ein. Der pp wollte, obwohl dies bereits eine Rechtsverordnung untersagt hatte, wieder dahin zurück. Die lpl schrieb jedoch die „immersió lingüística“ fest, die die lnl von 1983 noch nicht enthielt. Das Katalanische wurde nun per Gesetz zur „normalen“ Unterrichtssprache.

Der Katalanischunterricht genießt seit Januar 1998 auch in Alguer besonderen Schutz dank eines sardischen Sprachengesetz. Dieser Erfolg für die kleine katalanische „Kolonie“ wurde just dann als Erfolg einer „Außenpolitik“ Kataloniens gemeldet, als die Sprachendebatte in Katalonien im Gange war. Die lpl hält die Generalitat an, das Katalanische auch außerhalb Kataloniens zu fördern. Sie spricht von „projecció exterior“ und bekundet Sendungsbewußtsein hinsichtlich anderer katalanischsprachiger Regionen. Gegen eine solche Politik richteten sich indessen Unverständnis bis Ablehnung. Widerstand wurde laut gegen die Behauptung, das Zentralkatalanische Barcelonas sei die Hochsprache des Katalanischen und das Valencianische und Balearische seien lediglich dialektale Untergruppen. In Opposition zur überwiegenden Meinung in der Linguistik sah dies die Politik anders. Weniger von den Balearen als vielmehr aus València und auch aus Aragonien wehte energischer Protest nach Katalonien herüber. Diese Nachbarn befürchteten eine zu starke Hegemonialstellung der Katalanen und wollten von der Nationalsprache Kataloniens nicht vereinnahmt werden, weil sie sich selber als Valencianer, Mallorquiner oder Aragonese eine eigene Identität geschaffen haben. Sie nahmen Anstoß daran,Page 175 daß Barcelona sich aufschwingen wollte, die Hauptstadt eines großen Katalonien oder der Països Catalans und der dominierenden comunitat lingüística zu sein, die València und Aragonien bloß schlucken und auf internationaler Ebene vertreten will.

Der Sprachenkonflikt zwischen den Kabinetten Pujol (ciu) und Zaplana (pp, València) erinnerte geradezu an die Kontroversen zwischen Madrid und Barcelona. Die Katalanen, die sich vom Sport der Madrilenen, gegen Katalonien Gesetze zu erlassen bzw. politisch zu agitieren, gewöhnlich angegriffen fühlen, pochten darauf, in Zukunft die ca. 100 Gesetze, in denen das Kastilische als Amtssprache den längeren Arm hat, zugunsten der ‚Normalisierung‘ des Katalanischen abzubauen.

Im Ergebnis votierten für die lpl zwar 80 % aller katalanischen Abgeordneten. Dennoch wurde und wird sie nicht von allen gesellschaftlichen Gruppen getragen; ihre Gegner praktizierten beharrlichen Widerstand. Die Furcht dieser Minderheit, die v.a. pp, aber auch die Sozialisten in der politischen Debatte artikulierten, führte zu wesentlichen Abmilderungen der Entwürfe. Aus Angst vor der Anrufung des Bürgerbeauftragten und des spanischen Verfassungsgerichtshofes wurden „linguistische Strafen“ sowie etliche Quotenregelungen für Medien, Arbeitswelt und freie Wirtschaft herausgenommen. Derartige Pläne ruhen aber bis zur nächsten Debatte bzw. bis zum nächsten Sprachengesetz in den Schreibtischschubladen katalanischer Politiker.

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[1] Zur Kommentierung des Gesetzes vgl. Generalitat de Catalunya, Departament de Cultura (1998, 1-34); Jou i Mirabent (1998, 7-22); Ausführliche Dokumentation in Gergen: Sprachengesetzgebung in Katalonien, Die Debatte um die «Llei de Política Lingüística» vom 7. Januar 1998, Tübingen 2000.

[2] Statt vieler Koppelberg (1993, 399).

[3] «Resolucions», vgl. Kremnitz (1990, 33).

[4] «La nacionalitat com a autodeterminació individual/Els Estats miren amb cautela els actuals moviments migratoris», Avui 30.9.1997.

[5] «Subordinación lingüística», La Vanguardia 12.11.1996.

[6] «La llengua i la pàtria», Avui 12.1.1997.

[7] «Las naciones y sus derechos», La Vanguardia 30.9.1997.

[8] «El debate del nacionalismo», La Vanguardia 11.9.1996.

[9] «El català: un parlar lligat a la terra», El Mundo (Cataluña) 3.1.1996.

[10] Avui 22.2.1997.

[11] Quintana (1983, 144).

[12] Leprêtre (1996a, 55-56).

[13] Avui 15.11.1997, «L’executiu central vetarà que Aragó declari oficial el català/Jordi Fernández Díaz (secretari d’Estat per a les Administracions Territorials) subratlla que la declaració d’oficialitat d’una llengua només la fa l’Estatut».

[14] Avui 13.11.1997, «Lanzuela s’oposa a normalitzar les llengües d’Aragó».

[15] Leprêtre (1996b, 49).

[16] Der Bürgermeister von Perpinyà, Joan Pau Alduy, unterstützte nachdrücklich den Katalanismus, vgl. Avui 25.5.1997, «Una altra forma d’entendre l’Estat».

[17] Armengol Vila (1983, 3).

[18] Auskunft des Govern d’Andorra, Servei de Política Lingüística.

[19] Avui 5.11.1997, «Els punts de la llei; Entrevista: Efisio Serrenti, Membre del Partit Sardista i assessor regional de Cultura de Sardenya».

[20] Badia i Margarit (1955, 12-13).

[21] Etwa die 10 Bände des «Diccionari català-valencià-balear» von Alcover/Moll, erschienen in Palma de Mallorca in den Jahren zwischen 1930-1983.

[22] Avui 30.4.1997, 22: «El primer any del govern Zaplana». Gerade dies führte aber nicht zur Stärkung des valencià, sondern zur fortschreitenden Kastilisierung.

[23] Strubell i Trueta (1981, 90-91 und 154).

[24] Leprêtre (1996a, 55).

[25] Avui 14.6.1997, «Saragossa nega caràcter oficial al català a Tamarit». Hier ging es darum, daß die Gemeinde Tamarit das Katalanische für ihr Gebiet als kooffiziell erklären wollte.

[26] Urteil 82/1986 vom 26. Juni 1986, vgl. Puig i Salellas (1995, 37).

[27] Er fand Erwähnung als «Remont Verengel» im Cid, Lais 52-62 sowie 137.

[28] Zur gesamten Sprachgeschichte zusammenfassend: Gergen (2000, 10-22).

[29] Usatges de Barcelona (1933, 30 und 33).

[30] Usatges de Barcelona (1933, 40-41).

[31] Koppelberg (1993, 406).

[32] Kailuweit (1991, 300-301).

[33] Kailuweit (1992, 107-110).

[34] Kailuweit (1991, 321).

[35] Kailuweit (1991, 323).

[36] Mader (1933, 23-24).

[37] Mader (1933, 20-23).

[38] Mader (1933, 27).

[39] Mader (1933, 53).

[40] Gergen (2000, 19-20).

[41] Vgl. den Erlaß des Gobernador civil von Barcelona vom 28. Juli 1940: «A partir del dia 1° de agosto próximo, todos los funcionarios interinos de las Corporaciones provinciales y municipales de esta provincia, cualesquiera que sea su categoría, que en acto de servicio, dentro o fuera de los edificios oficiales, se expresen en otro idioma que no sea el oficial del Estado, quedarán ipso facto destituidos, sin ulterior recurso»; Ferrer i Gironès (1986, 187).

[42] Kremnitz (1979, 17-18).

[43] Die bekanntesten Interpreten der Setze jutges waren wohl Raimon, Maria del Mar Bonet und Lluís Llach.

[44] Kremnitz (1979, 13).

[45] Kremnitz (1979, 18).

[46] Vgl. Gergen (1999, 154-159).

[47] Parlament de Catalunya (1997, 4000-4001).

[48] Parlament de Catalunya (1997, 4010).

[49] So die herrschende Verfassungslehre: Torres del Moral (1986, 323).

[50] Torres del Moral (1986, 309).

[51] Torres del Moral (1986, 318).

[52] Koppelberg (1993, 472).

[53] Vgl. El País 6.12.1994.

[54] FAZ 19.3.1996, «Pujol spricht vier Stunden mit Aznar».

[55] Avui 5.6.1997, «El document de treball que estudia la direcció convergent proposa una Espanya de tall confederal», «cdc aposta per la supressió de tota l’Administració perifèrica», «L’Estat exerciria les funcions a través de la Generalitat».

[56] Text bei Gergen (1999, 2-20).

[57] Text bei Gergen (1999, 21-26).

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