Probleme der vereinbarkeit von art. 34 der LPL mit dem europarecht in der sprachendebatte zur LPL

AutorThomas Gergen
CargoProfessor de dret civil, dret internacional privat, dret comparat i historia del dret, Universitat de la Sarre, Saarbrücken
Páginas201-230

Schlüsselbegriffe: Sprachenrechte; Verbraucherrecht; Sprachpolitik; freier Güter - und Warenverkehr.

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Die Llei de Política Lingüística (LPL), die vom katalanischen Parlament am 30 Dezember 1997 in Barcelona verabschiedet wurde, hat eine umfangreiche Vorgeschichte. Sie ist Nachfolgerin der Llei de Normalització Lingüística (LNL) vom 6. April 1983, einem Gesetz, das zum ersten Mal die Zweisprachigkeit Kataloniens in dieser Form organisiert hatte und dem Katalanischen nach der Franco-Epoche helfen wollte, sich in Katalonien zu retablieren bzw. zu „normalisieren“. Nach 14 Jahren, im Jahre 1997, sahen die politischen Parteien und viele gesellschaftspolitisch wichtige Gruppen einen Punkt gekommen, an dem es die LNL zu reformieren und durch eine LPL zu ersetzen galt. Diese enthält in ihrem Artikel 34 einige Regelungen über die Etikettierung der Produkte, die in Katalonien vertrieben werden. Hier erhob sich die Frage, ob es mit dem Europarecht vereinbar ist, dass gewisse Produkte, die in Katalonien auf den Markt gebracht werden, lediglich in katalanischer Sprache zu etikettieren sind. Diskutiert wurden im besonderen Probleme des Verbraucherschutzes und der Sprachengrundrechte einerseits sowie die Unter-Page 204nehmerfreiheit andererseits. Bei der Beantwortung der Frage, ob der jetzige Artikel 34 dem Europarecht entspricht, gab es Anlass zu klären, welchen Stellenwert das Katalanische als Amtssprache (llengua oficial) in Europa vorweisen kann.

Außerdem muss die Reform des katalanischen Autonomie-Statuts von 2006 (Gesetz 6/2006 vom 19. Juli 2006)1 Berücksichtigung finden, wenn es um die Verbraucherrechte geht2. In Art. 34 heißt es nunmehr:

„Jeder hat Anspruch in mündlicher wie schriftlicher Form in der Amtssprache bedient zu werden, die er als Benutzer oder Verbraucher von Waren, Produkten und Dienstleistungen auswählt. Die Firmen, Unternehmen und die der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen in Katalonien sind in der Pflicht, nach den jeweiligen Gesetzen die sprachlichen Voraussetzungen zu schaffen“3.

Doch lohnt es sich vorab, in die Entstehungsgeschichte der LPL zurückzugehen und hierbei insbesondere die Debatte in der Presse nachzuzeichnen, ohne natürlich keineswegs die juristische Fachliteratur auszublenden.

1. Verbraucherschutz auf Katalanisch - Der Streit um die Produktetikettierung

Im Gesetz vom 6. April 1983 fehlte noch gänzlich eine Regelung über die Produktetikettierung und die Sprachenregelung bei der Konsumenteninfor-Page 205mation. Der Entwurf vom 23. Juli 1997, der sich inhaltlich mit dem CiUVorschlag4 vom Mai 1997 deckte, rief einen richtungsweisenden Konflikt zwischen der generell in Katalonien pro-katalanisch orientierten Wirtschaft und den nationalistischen Kräften hervor.

1.1. Annahme des CiU-Vorschlages

Der Entwurf vom 23.7.1997 bestimmte das Katalanische als Pflichtsprache für verbindliche Angaben auf Produktetiketten bei abgepackten Lebensmitteln und gifthaltigen Produkten, die aus Spanien kommend in Katalonien vertrieben werden. Ungeachtet des Herkunftslandes müssen die Pflichtangaben bei Tabakprodukten wegen der gesundheitlichen Aufklärung in Katalanisch aufgedruckt sein. Das gleiche gilt für katalanische Produkte mit Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung:

Article 34. La informació als consumidors i consumidores

1. Les dades que figuren en l’etiquetatge i en l’embalatge i les instruccions d’ús dels productes que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya poden figurar en català, en castellà o en qualsevol llengua europea.

2. Les dades obligatòries de l’etiquetatge de productes alimentaris envasats i de productes tò-Page 206xics o verinosos produïts a l’Estat espanyol que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya han d’ésser, si més no, en català.

3. Els avisos relacionats amb els perjudicis que causa el consum del tabac en la salut humana, que han de figurar en els paquets de tabac oferts al públic, han de constar si més no en català.

4. Les dades obligatòries i les informacions voluntàries addicionals que figuren en l’etiquetatge de productes catalans que gaudeixen de denominació d’origen, de denominació comarcal o de denominació de qualitat i dels productes artesanals han d’ésser necessàriament, com a mínim, en català.

5. El govern de la Generalitat pot regular per decret l’etiquetatge de productes i la informació als consumidors i consumidores de sectors determinats per a garantir-hi la presència del català.

1.2. Die öffentliche Auseinandersetzung

Der Streit über die Produktetikettierung führte speziell in die Bereiche Konsumentenschutz und Unternehmerfreiheit hinein.

1.2.1. Die AEA als Gegnerin katalanischer Aufschriften

Die Associación Española de Anunciantes (AEA), die ihre Zentrale in Madrid hat und der ca. 130 Unternehmen aus ganz Spanien angehören, versuchte die Ausschussarbeit dahingehend zu beeinflussen, die Pflicht zur Etikettierung in Katalanisch zu bremsen. AVUI schilderte genau die Versuche der Einflussnahme der AEA durch Briefe an die Ausschussmitglieder: «En els últims dies diversos membres de la ponència han rebut cartes de l’associació, firmades pel director general d’aquest organisme, David Torrejón, en les quals adverteix que alguns aspectes de la nova llei del català ‘poden afectar’ els seus associats».5 und zögerte nicht, die «cúpula de l’associació», d. h. 26 nahezu jedermann bekannte Firmen aufzulisten, um beim Leser eine entsprechende Stimmung aufkommen zu lassen bzw. seine wirtschaftlichen Entscheidungen und sein Kaufverhalten zu beeinflussen. Die AEA machte darauf aufmerksam, dass die Zwangsetikettierung auf Katalanisch womöglich gegen Europarecht verstoße, «fins i tot encara que no s’exclogui la utilització del castellà». Zitiert wurde hierzu EuGH-Rechtsprechung über den Gebrauch derjenigen Sprachen, die nicht zu den Amtsspra-Page 207chen der Europäischen Union gehören. Ein Staat, der in Verbindung mit der Forderung, zum Wohl des Verbrauchers eine leicht verständliche Sprache zu fordern, den Gebrauch einer Regionalsprache auferlege, die im Absatzgebiet eines Produktes dominiert, obwohl er den gleichzeitigen Gebrauch einer anderen Sprache nicht explizit ausschließe, verstoße gegen die Richtlinie, welche -so wörtlich- «s’oposa al fet que, en relació amb l’exigència d’ús d’una llengua fàcilment intel·ligible per als compradors, un Estat membre imposi la utilització de la llengua dominant de la regió en la qual es ven el producte, encara que no exclogui la utilització simultània d’una altra llengua».

Neben diesen juristischen Bedenken trug die AEA obendrein wirtschaftliche Zweifel vor, da nicht-katalanische Produkte gegenüber solchen mit katalanischer Beschriftung einen Nachteil erleiden könnten. Außerdem äußerte sie die Befürchtung, dass ein zweisprachig etikettiertes Produkt außerhalb Kataloniens womöglich dessen Absatz gefährde: «En primer lloc perquè l’etiquetatge d’un producte en català i castellà podria afectar negativament la seva venda fora de la comunitat catalana».

Denn eine Etikettierung in katalanischer Sprache würde eine automatische «barrera idiomàtica» im Handel zur Folge haben, so dass die katalanischen Hersteller im Vergleich zu den spanischen Schwierigkeiten beim Verkauf riskierten6. Die Associació ihrerseits sprach von einer «situació absurda», sobald jede C.A. ihre Landessprache für die Etikettierung benützt: «Si aquesta mena de barreres idiomàtiques es generalitzés a les comunitats autònomes espanyoles amb idioma propi, passaríem a viure una situació absurda en la qual els productors espanyols es veurien obligats a realitzar unes enormes inversions per adaptar-se a la legislació».

Als katalanischer Fabrikant fühle man sich von seiner eigenen Sprache ausgespielt: «Aquesta seria la primera vegada que en un país s’utilitza la llengua en contra dels interessos dels seus mateixos productors».

Weiterhin verwiesen sie darauf, dass der spanische Markt einheitlich strukturiert sei mit der Folge, dass eine unterschiedliche Etikettierung einen wahrhaft erschütternden Wettbewerbsverlust nach sich ziehe. Man empfahl, die Sprachenregelung dem freien Spiel der Märkte zu überlassen, so dass jede Sprache zum Zuge kommen könnte: «S’hauria d’establir un precepte que recolzi la llibertat dels fabricants a usar l’idioma que més s’adeqüi a les seves necessitats de mercat, que en uns casos serà el català, en altres el castellà i en altres els dos simultània-Page 208ment».7 In einem AVUI-Artikel innerhalb der Rubrik «Porta oberta»8 riet David Torrejón von gesetzlichen Lösungen ab und befürwortete, dass sich die Verbraucher zur Sprachenfrage äußern sollten: «que el govern central no utilitzi la prerogativa que li dóna el Tribunal Constitucional d’obligar a usar el castellà, i que el govern de la Generalitat no utilitzi la seva per imposar el català. D’aquesta manera es respectaria la lliure decisió de cada industrial per fer servir el o els idiomes convenients en funció de les demandes dels seus consumidors, del seu àmbit i dels seus condicionants logístics o de mida de l’envàs».

Die Lösung wäre nach seiner Vorstellung die volle Freiheit der Fabrikanten, die sich den Wünschen ihrer Kunden anpassen würden. Dies sei die vernünftigste Art, eine sprachliche Normalisierung des Katalanischen voranzutreiben, denn Beweise dafür hätte man schon geliefert: «donem suport completament a la llibertat dels productors perquè puguin etiquetar només en català. I estarem encantats que cada cop siguin més els qui ho facin, ja que serà la millor prova que la normalització lingüística, que des de l’AEA hem donat proves suficients de recolzar, té èxit».

Abschließend verdeutlichte er das Marktgesetz, dass die Anbieter auch im Hinblick auf die Sprache ohnehin das tun, was die Nachfrager forderten: «Quan la societat parla, el mercat sempre escolta, encara que la llei no l’obligui». Die Kunden müssten also erst ihrem Wunsch Ausdruck verleihen (etwa durch Kauf katalanisch etikettierter Produkte), dass sie diese preferieren. Durch Gesetze könne man dies nicht steuern.

1.2.2. Die Argumente der Befürworter

Die Befürworter der Etikettierung in katalanischer Sprache qualifizierten den Brief der AEA als unverantwortlich. Insbesondere sei nicht einzusehen, dass ein Produkt, dass ein katalanisches und zusätzlich kastilisches Etikett (und evtl. andere Sprachen) trage, im übrigen nicht-katalanischen Sprachgebiet boykottiert würde. Die katalanischen Unternehmen, die Mitglieder der Associación Española de Anunciantes sind, wurden aufgefordert auf die Entlassung der verantwortlichen Unternehmer-Repräsentanten hinzuwirken9.

Allerdings -so wurde nach einer Befragung einzelner Unternehmen deutlichteilten nicht alle Mitglieder der AEA die Meinung ihres Präsidenten. NurPage 209 Gallina Blanca S.A. gab Torrejón Rückendeckung. Química Farmacéutica Bayer war zwar nicht grundsätzlich gegen das Katalanische auf den Waren, doch sollte der Gesetzgeber zumindest dem logistischen Problem Rechnung tragen. Alle anderen wiesen auf ihre Bereitschaft hin, in Katalanisch zu etikettieren (CESPA) oder rigoros alles zu tun, wie es das Gesetz vorschreibt (Tabacalera S.A., Nestlé Espanya S.A.). Andere zählten ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Etikettierung und der Werbung in katalanischer Sprache auf. So betonte der Corte Inglés, dass man sowieso ein absolut zweisprachiges Unternehmen sei und dass man sogar mehr auf Katalanisch als auf Kastilisch werbe. Sanitas S.A. unterstrich, dass die Dokumentation seiner Delegation in Katalonien zweisprachig sei und dass das Unternehmen in TV3 ohnehin nur in katalanischer Sprache werbe10.

Die Plataforma per la Llengua, die aus der Associació per Llengua, dem Bloc d’Estudiants Independentistes, der Joventut D’UGT, der Cultura Cat, der Federació Nacional d’Estudiants de Catalunya, der JNC, JERC und der col.lectiu l’Esbarzer besteht, drohte mit Boykotten und entsprechenden Aufrufen an die Bevölkerung, wenn die Associació kein Einsehen habe. Sie warf ihr vor, Katalanisch als bloße „llengua folklòrica“ diskriminieren zu wollen.

Bei den Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Teilhabe wie Tabacalera und Repsol sei es «absolutament improcendent», dass diese eine Position einnähmen, die sich gegen die individuellen und kollektiven Rechte der katalanischen Bürger richte. Die Entschuldigung der hohen Kosten wegen der Etikettierung könne deshalb nicht angenommen werden, weil viele der genannten Unternehmen in Ländern wie Dänemark, der Schweiz oder in Québec, die eine ähnliche Bevölkerungsstruktur bzw. Sprachenlage hätten, Waren anböten und folglich ensprechend mehrsprachig etikettieren müssten, um eine wirksame Kundennähe zu erreichen.

Auch das Argument der Einheitlichkeit des spanischen Marktes wurde dadurch entkräftet, dass die Europäische Union zwar ebenfalls ein einheitlicher Markt sei, in dem aber verschiedene kleinere oder differenziertere Marktsegmente bestünden, wie etwa die PPCC. Die Nichtetikettierung in Katalanisch würde daher dem Bevölkerungswillen widersprechen und sei blankes Korporatismus-Denken11.

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Nahezu alle politischen Parteien12 lehnten die Argumente der AEA ab, eine Produktetikettierung in katalanischer Sprache zu unterbinden. CiU, PSC, ERC, IC-EV und PI ließen keine Zweifel, dass das zukünftige Gesetz das Thema der Etikettierung ansprechen werde. Von PSC-Seite wurde kritisiert, dass die Wirtschaft das Kostenargument überbetone. Antoni Dalmau vom PSC erklärte deutlich: «L’obligació dels responsables polítics és mirar aquest aspecte, però mirar-ne també d’altres com la nu l·l a presència del català en els productes comercials que es venen a Catalunya».

Josep-Lluis Carod-Rovira, der ERC-Vorsitzende, äußerte Unverständnis über den Brief der Associació und sah einen Angriff auf die sprachliche Normalisierung des Katalanischen: «atac directe contra la normalització del català en l’àmbit socioeconòmic», während Josep Huguet (ERC) sogar die Pharma-Industrie als Hauptgegner der Produktetikettierung in Katalanisch entlarvte13. Ribó (IC-EV) meinte, dass wirtschaftliche Interessen gewisser Gruppen das Gesetz nicht stoppen könnten14. Nur PP-Chef Josep Curto wollte keine Regelungen über die Etikettierung im neuen Gesetz. Allerdings legte er den Unternehmen nahe, die neuen gesetzlichen Regelungen zu befolgen.

AVUI titelte mit «El català afavoreix les operacions comercials», als gerade die Produktetikettierung diskutiert wurde. Diese Berichterstattung zeigte, dass die Verbraucher es den Produzenten honorieren, wenn sie katalanische Etikette läsen.

2. Die Pflicht zur Etikettierung auf Katalanisch
2.1. TC vom 19 9.96 gegen katalanisches Dekret

Das Urteil des Spanischen Verfassungsgerichtshofes (Tribunal Constitucional, TC) vom 19.9.1996 machte dem katalanischen Dekret von 1983 den Garaus. Letzteres besagte, dass die Daten der Etikettierung der in Katalonien vertriebenen Produkte in Kastilisch, Katalanisch oder in beiden Sprachen erfolgen konnten. Das Dekret entsprach nicht dem königlichen Dekret 212/1992, welches in Art. 20 für Nahrungsmittel das Kastilische als zwingend bestimmt: «Les indicacions obligatòries de l’etiquetatge dels productes que esPage 211 comercialitzin s’expressaran necessàriament almenys en la llengua espanyola oficial de l’Estat».

Zwar entschieden sich die allermeisten Fabrikanten für kastilische Aufschriften, weil dies am kostengünstigsten war, sobald sie die Produkte auch in anderen Regionen Spaniens vertreiben wollten15; die (wenigen) rein katalanisch beschrifteten Produkte verstießen jedoch gegen das königliche Dekret.

2.2. Wahltaktik gegen Patriotismus

Nach der Veröffentlichung des Sprachengesetz-Entwurfes am 23. Juli 1997 wurde die Produktetikettierung erneut sehr breit diskutiert. ERC-Vertreter übten Kritik am Schulterschluß von CiU und PSC («pacte a la baixa») und an deren wahltaktischen Hintergedanken. Dem stellvertretenden Generalsekretär der ERC, Joan Puigcercós, ging es statt dessen um rein patriotische Interessen: «Per una voluntat patriòtica no cobrirem les espatlles a CiU, que s’ha doblegat a les pressions d’un sector de Foment del Treball i ha renunciat a l’avanç de la llengua».

Der ERC-Abgeordnete Francesc Ferrer Gironès warf CiU vor, deswegen auf die Etikettierung von Medikamenten auf Katalanisch verzichtet zu haben, obwohl die Generalitat dies rechtlich könne, weil die Pharmaindustrie eine sehr starke Lobby sei, von der er glaube, dass sie die CDC finanziere16. In dieselbe Richtung ging die Demonstration der Plataforma per la Llengua, die am 22. Juli vor den Büros der Química Farmacéutica Bayer S.A. in Barcelona demonstrierte. Etwa 20 Mitglieder brachten an der Gebäudefront Aspirinförmige Transparente mit dem Slogan «Volem viure plenament en català»17.

2.3. Lobbyismus der CIAA

Der Europäische Verband der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie (bzw. der Lebensmittelindustrie), der Confédération des industries agro-alimentaires de l’UE (auf katalanisch: Confederació d’Indústries Agroalimentàries de la UnióPage 212 Europea = CIAA), ein Unternehmerverband von Firmenorganisationen der Mitgliedstaaten der EU, setzte sich beim Präsidenten der Generalitat gegen die Pflicht zur Etikettierung auf Katalanisch ein. Argument war, dass dies eine Verpflichtung «contraria a la libre circulación de productos alimentarios en la Unión Europea» sei.18 Die europäischen Unternehmer verlautbarten, es sei «irreal que s’obligui els industrials a pensar en l’etiquetatge en català destinat únicament a una regió específica perquè els actuals sistemes de comercialització i distribució impedeixen als productors conèixer la destinació exacta del seu producte». Daher «resulta impossible fer un etiquetatge selectiu en català o en una altra llengua en el moment de la producció».19

2.4. Erste Reaktion aus Brüssel

Nach Auskunft der Europäischen Union gab es jedoch generell keine Hindernisse für die Etikettierung in katalanischer Sprache. Die Richtlinie sehe nämlich vor, dass alle Mitgliedstaaten selbst sprachliche Regelungen treffen dürfen, um die Information des Verbrauchers zu garantieren. Die Richtlinie 79/112 über die Etikettierung, die im Januar 1997 noch modifiziert wurde, besagt in ihrem Artikel 13-2, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, auf ihrem Staatsgebiet den Vertrieb von Lebensmitteln dort zu verbieten, wo allgemeine Verbraucherinformationen nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache erscheinen. Darüber hinaus darf der Mitgliedstaat im Einklang mit dem Einigungsvertrag verfügen, dass die Etikettierung zumindest in einer oder verschiedenen Sprachen erfolgt, die der Staat aus dem Kreis der Amtssprachen der Gemeinschaft bestimmt.

Problematisch ist indes, dass das Katalanische in der EU keinen Amtssprachenstatus genießt, sondern allein in Katalonien. Dieses “Grauzone” ermögliche unterschiedliche Interpretationen.20

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2.5. Die Rechtsprechung Peeters des EuGH

In der Debatte wurde vorab die Rechtsprechung Peeters des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 bemüht.21 Die Beklagte Firma Peeters handelte im flämischen Sprachgebiet Belgiens mit Mineralwasser, das in Flaschen mit deutschem bzw. französischem Etikett angeboten wurde, woraufhin die Kläger einen Verstoß gegen das belgische Recht sahen. Nach Art. 11 der Königlichen Verordnung vom 13.11.1986 hätte es nämlich in der Sprache der Region, also in Flämisch, verfasst sein müssen. Art. 11 widersprach aber nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes dem Art. 14 der Richtlinie 14/112, der besagte: “Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, auf denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind, es sei denn die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Dies hindert nicht, daß diese Angaben in mehreren Sprachen abgefasst werden.”

Dem Verbraucher leicht verständlich war aber -nach Meinung des EuGH- weder zwingend die „Amtssprache des Mitgliedstaats“22 noch die „Sprache des Gebietes“. Art. 14 schreibe nämlich lediglich die Gewährleistung zugunsten des Verbrauchers vor, dass diesem die aufgedruckte Sprache leicht verständlich sei. Die leichte Verständlichkeit der erteilten Informationen sei im Lichte sämtlicher Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen. Hierfür können verschiedene Faktoren, auch wenn sie nicht allein ausschlaggebend sind, sachdienliche Anhaltspunkte darstellen, wie die etwaige Ähnlichkeit der Begriffe in verschiedenen Sprachen, die allgemeine Kenntnis von mehr als einer Sprache in der betreffenden Bevölkerung oder das Vorliegen besonderer Umstände wie umfassender Informationskampagnen oder eine weite Verbreitung des Erzeugnisses, sofern festgestellt werden kann, dass der Verbraucher ausreichend unterrichtet wird. Dass der Gebrauch einer bestimmten Sprache vorgeschrieben wird, sei jedoch zu einschneidend. Damit war Art. 30 EGV verletzt; dieser lautet: „Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten verboten.“

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Das Merkmal der „leicht verständlichen Sprache“ muss allerdings wegen der Änderung der Rechtslage erweitert werden.

2.6. Die Änderung der Rechtslage

Am 27. Januar 1997, also nach der Rspr. Peeters, kam mit dem Art. 13a der Richtlinie 97/4/EG,23 eine Änderung auf. Zwar bleibt es bei dem Erfordernis der leicht verständlichen Sprache, doch können die Mitgliedstaaten, in denen ein Erzeugnis vermarktet wird, für ihr Hoheitsgebiet verfügen, dass die Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind.

2.7. Das Problem „Amtssprachen der Gemeinschaft“

Das Merkmal “Amtssprachen der Gemeinschaft” bedarf der Klärung. Brüssel sprach hier von einer “Grauzone”, die der Interpretation bedarf.

2.7.1. Die Verkürzung auf „llengua“

In seinem Kommentar ging der Abgeordnete Ferrer i Gironès (ERC) diesem Problem mit folgender Formulierung aus dem Weg:24 «...una directiva comunitària, la 79/112, que està caducada en aquesta matèria, atès que fou modificada per la Directiva 97/4/CE del 27 de gener de 1997, en la qual s’estableix que els Estats podran disposar en el seu territori que les mencions de l’etiquetatge hi figurin almenys en una, dues o diverses ‘llengües que l’Estat determinarà’.»

Mit der Formulierung zeigt er, dass der Staat (hier also Spanien) auch die Regionalsprachen, v.a. das Katalanische, für die Produktetikettierung bestimmen kann. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn das Katalanische zu den „Amtssprachen der Gemeinschaft“ gehörte.

2.7.2. Als Amtssprache eines Staates anerkannte Sprache

Aus der Norm kann gelesen werden, dass es sich womöglich um eine Sprache handelt, die innerhalb der Mitgliedstaaten von diesen selbst zur AmtssprachePage 215 erklärt wurde, aber nicht zwingend Amtssprachenstatus in der supra-nationalen Organisation, also in der Europäischen Union, haben muss. Da das katalanische Autonomiestatut, das Teil der nationalstaatlich spanischen Verfassung ist, in seinem Artikel 3 II für Katalonien, und damit für einen Teil des spanischen Staatsgebiets, das Katalanische als „llengua oficial“ vorsieht, hat demgemäß der spanische Staat sich für eine Sprache aus der Gemeinschaft entschieden. Demzufolge kann das Katalanische auf Produktetiketten vorgeschrieben werden.

Der Kulturabteilung der Generalitat antwortete in einem Schreiben an die CIAA, dass die neue Sprachnorm, insbes. Art. 34.2 («productes alimentaris i tòxics o verinosos»), mit dem Europarecht und dem spanischen Recht voll und ganz kompatibel sei und nicht gegen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in Europa verstoße,25 denn -so die Generalitat- die EU habe die Etikettierungsnormative (97/4/CE) am 29.1.1997 so geändert, dass sie «permet als Estats exigir que les dades obligatòries de productes alimentaris envasats figurin en una o més llengües oficials de la UE». Diese müsse gerade deshalb erweitert ausgelegt werden und sich auch auf die in und von den Mitgliedsstaaten der EU anerkannten Idiome beziehen, weil das Europäische Parlament die Minderheitensprachen, darunter die katalanische Sprache, explizit anerkannt und bereits den Mitgliedstaaten empfohlen hat, die Verbraucherinformationen in den sog. Regionalsprachen zu geben. Das Katalanische gehöre i.ü. zu den weiteren Sprachen, denn «ja es produeix en molt diversos productes i amb utilització de llengües d’igual o menor implantació que el català».26

2.7.3. Enge Auslegung

Eine solche Auslegung verstößt aber gegen den Wortlaut der Richtlinie. Eine strenge grammatikalische Auslegung muss zur Ablehnung führen, da das Katalanische keine der aktuellen Amtssprachen der Gemeinschaft ist. Ein weiteres Problem ist, dass der Madrider Gesetzgeber, der ausschließlich kompetent ist, eine nationale Regelung zu treffen,27 in dieser Frage zugunsten der Regionalsprachen nur schwerlich bewegen wird, es sei denn CiU würde sich im Ma-Page 216drider Kongress dafür stark machen. Für Katalonien alleine könnte die Generalitat im Einklang mit der Verfassung das Katalanische zur Sprache der Etikettenbeschriftung festlegen.

2.7.4. Die Präzisierung aus Brüssel

Aus Brüssel hörte man, dass der Fall Peeters auf den katalanischen Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar sei,28 denn Katalanisch sei -im Gegensatz zu Flämisch bzw. Niederländisch- keine europäische Amtssprache. Die Binnenmarktexperten der EU schlussfolgerten, dass es allein den Mitgliedstaaten obliege, Sprachkriterien bzw. -erfordernisse aufzustellen: «basant-se en la directiva, desde el punt de vista de la UE, no hi ha cap obstacle per a l’etiquetatge en català, ja que correspon a les autoritats nacionals decidir».29

2.8. Allgemeine Empörung in Katalonien

2.8.1. Gewerkschaftskritik

Scharfe Kritik an der Weigerung der CIAA artikulierte die Gewerkschaft UGT, die sich für eine Etikettierung in katalanischer Sprache einsetzte, «perquè com a ciutadans i com a consumidors tenim dret que la llengua catalana sigui present en tots els àmbits de la societat».30 Das Gesetz verlange eine katalanische Beschreibung wirklich nur der Basisdaten derjenigen Lebensmittel und der giftigen Produkte, die in Spanien hergestellt und in Katalonien vertrieben werden. UGT warf den Unternehmern mangelnden Respekt der Verbraucherrechte vor. Die Argumente der CIAA seien heuchlerisch, weil die Unternehmer seit Jahren in Sprachen etikettierten, die ein dem Katalanischen gleichen oder sogar einen geringeren Stellenwert hätten. Kritik kam auch von der Confederació Sindical de Catalunya (CSC), die meinte, dass die katalanische Sprache in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen, v.a. im Handel, vertreten sein müsse, damit es zu einer wahrhaftigen sprachlichen Normalisierung kommen könne.31

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2.8.2. Die Plataforma

Die Plataforma per la Llengua kritisierte die Haltung der CIAA als «feixista i antidemocràtic» und des «incompliment dels drets lingüístics dels catalans i la voluntat legítima del Parlament». Die Plataforma plante einen Feldzug «que ben segur perjudicarà els interessos i la imatge de la patronal i de les empreses que en formen part».32 In einem Brief an 100 Unternehmen, die ihren Sitz in Katalonien haben, und an die Handelskammer verlangten sie mit Hilfe bereits ausgetauschter Argumente die Katalanisierung der Etiketten.33

Adressaten waren u.a. folgende Aktiengesellschaften: Danone, Apple Computer Espanya, Braun Espanyola, Prenatal, BASF Espanyola, Olivetti Espanya, Ciba-Geigy sowie die Donut Corporation Barcelona.

2.8.3. Òmnium Cultural

Der Verein Òmnium Cultural34 schrieb an den Ombudsman der Europäischen Union, Jacob Söderman, damit er über die Problematik der Etikettierung, die «afecta un element tan important de la personalitat catalana com és la seva llengua» urteilen möge. Denn es liege damit kein Verstoß gegen Europa- oder spanisches Recht vor, denn v.a. sei der freie Warenverkehr in der EU nicht gefährdet. Außerdem liege die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie bei der C.A. Katalonien. Wichtig sei die Garantie einer besseren Verbraucherinformation durch eine katalanische Beschriftung, und zwar «en les llengües dites regionals». Dies bedeute für den Verbraucher in Katalonien mehr Sicherheit und Schutz.35 Die Argumente der Rechtssicherheit und des Verbaucherschutzes dürfen bei der Sprachendiskussion nicht in die Ecke gestellt werden, denn die Richtlinie über die Sprachenregelung wurde nicht geschaffen, damit diePage 218 Politik in Katalonien sich auf Kosten des Kastilischen oder vice versa austoben kann, sondern es ist erklärter Zweck der Richtlinie, dem Verbraucher Hilfen an die Hand zu geben, sich auf einem infolge der Angebotsvielfalt und der Informationsflut unübersichtlichen Markt zurechtzufinden.

2.9. Wirtschaft gegen Patriotismus

Unterdessen schlossen sich auch Einzelverbände dem Boykott der AEA an, ihre Produkte in katalanischer Sprache zu beschriften. Die Associació Espanyola de Fabricants de Detergents, Tensioactius i Productes Afins (ADTA) berief sich in einem Rundschreiben an ihre Mitglieder insbes. auf die enormen Schwierigkeiten bei Massenkonsumprodukten, wenn das Gesetz so verabschiedet würde. Eine Doppeletikettierung verursache zusätzliche Kosten.36 Gerade dieses Kostenargument («Despeses addicionals») rückte der Leitartikel in AVUI v. 1.8.1997 in den Vordergrund. Dort wurde davor gewarnt, die Reaktionen und das Kaufverhalten der katalanisch-denkenden Kunden nicht zu unterschätzen. Auch betont der Editorial, daß nur die Spitzen der Verbände gesprochen hätten, diese Auffassung aber längst nicht von allen Mitgliedsunternehmen geteilt werde. Denn diese hätten eingesehen, dass sie sich über die Wünsche der genannten Käufergruppe nicht hinwegsetzen könnten, ohne Marktanteile zu verlieren. Denn der «poc respecte d’aquestes organitzacions empresarials a la sensibilitat dels consumidors catalans» könnte sich rächen.37 Die Unternehmen könnten sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Katalanischen nicht entziehen.38

2.10. Bedenken gegen eine Zwangsetikettierung

Die Pharmaindustrie verlangte dagegen eine Befreiung ihrer Branche, weil sie bei der Distribution der Produkte Probleme mit langen Beipackzetteln fürchtete, die womöglich die Patienten verwirren könnten. Die Associació Nacional de Fabricants de Perfumeria ließ erkennen, dass der Zwang der Etikettierung auf Katalanisch, dem allein die spanischen Hersteller unterlägen, diese gegenüber den übrigen europäischen Produzenten benachteili-Page 219gen würde, so dass ein Verstoß gegen den Vertrag von Rom wegen der sog. „Inländerdiskriminierung“ gerügt werden könnte, denn die Spanier würden in ihrem eigenen Land im Vergleich zu Produzenten anderer EU-Mitgliedsstaaten benachteiligt werden. Die Gesetzesmacher haben diesen Vorschlag offenbar sehr ernst genommen und den Passus über die Produkte «produits a l’Estat espanyol» aus der neuen Vorlage vom November 1997 herausgenommen.

Vorher hieß es noch: «Les dades obligatòries de l’etiquetatge de productes alimentaris envasats i de productes tòxics o verinosos ‘produïts a l’Estat espanyol’ que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya han d’ésser, almenys, en català».

Jetzt beansprucht die Regelung Geltung für alle Produkte ungeachtet des Ortes der Herstellung. Der Vertreter des Consell Regulador del Cava räumte zwar ein, daß CAVA-Sekt fast immer in Katalanisch auf den Markt komme, doch sah er Probleme bei Weinsorten, für die das europäische Recht noch striktere Regeln vorsehe, damit der Verbraucher die Etiketten gut lesen könne; katalanische Aufschriften könnten dem entgegenstehen.

Von Seiten der Associació Espanyola de Fabricants de Petits Electrodomèstics wurde das Kostenargument an erste Stelle gerückt: «Quan la indústria camina cada cop més a la globalització dels mercats, tot el que sigui demanar que es facin especificacions concretes perjudica econòmicament perquè augmenta els costos».

Das Argument der Kostenerhöhung unterfütterte Patronal PIMEC-SEFES zusätzlich mit der komplexen betrieblichen Logistik, die infolge des Etikettierungszwanges gestört werden könnte.

Aus Angst vor der „Rache“ der katalanischen Kunden kam allenthalben kein prompter oder frontaler Widerstand derjenigen, die mit der Etikettierung in katalanischer Sprache nicht ganz glücklich waren. Gleichgültigkeit bzw. Gegnerschaft wurde daher eher verhalten und subtil ausgedrückt.

Ein Beispiel war die Stellungnahme des Präsidenten des Consell Intertèxtil auf die Frage «Vostè està d’acord que també s’etiqueti en català?»:

No hi estic en contra, però penso que serà una normativa que no reportarà beneficis per a les empreses, sinó tot al contrari, perquè repercutirà en més costos.

Die AIABECA, Associació d’Indústries d’Alimentació i Begudes de Catalunya, sprach sich gegen jegliche gesetzliche Bevormundung aus: «La nostraPage 220 proposta és que tothom etiqueti en la llengua que vulgui, que és com ha funcionat el tema fins ara. Sobretot és important que no ens obliguin a fer-ho. L’empresari ja sap el que ha de fer».

Berechtigte Kritik kam aus dem Hause der Associació Espanyola de Productores de Fibres Químiques (Profibra): Der neue Artikel 34 sage nicht, ob er sich nur auf den End- oder auch auf die in der weiterverarbeitenden Industrie zahlreichen Zwischenverbraucher respektive auf Halbfertigware beziehe. Unschlüssigkeit beherrschte die Äußerung der Agrupament de Botiguers i Comerciants de Catalunya (ABC): «El comerciant serà el menys afectat per aquesta llei. En l’entorn comercial de Catalunya, si es pot etiquetar en català és millor (tot i que no sabem quina acceptació tindrà entre els consumidors), però no és imprescindible».

2.11. Ergebnis

Neben den bisher „klassischen“ Argumenten gegen die Etikettierung, d.h. Kosten, Logistik, Umsatzeinbußen kamen bei diesem Meinungsaustausch auch speziell rechtliche Bedenken auf, wie das der Inländerdiskriminierung, der Unklarheit der Definition des Verbrauchers (End-, Zwischenkonsument) sowie der Vereinbarkeit mit höherrangigen Normen.

Auf der anderen Seite wurde die Bereitschaft zahlreicher Wirtschaftsverbände deutlich, neue Anstrengungen zum Wohl der katalanischen Kunden zu wagen, um damit auch einen Beitrag von Wirtschaft und Handel zur Normalisierung des Katalanischen in einem bisher vernachlässigten Feld zu leisten. Augenfällig wurde, dass der schroffe Gegensatz „Wirtschaft versus Patriotismus“ kein wirklicher ist, sondern dass viele Verbände von den Ideen der Katalanisierung durchdrungen sind und sich für den Fortschritt der Normalisierung des Katalanischen einsetzen wollen. Hierbei leistete die Plataforma per la Llengua wesentliche Überzeugungsarbeit.

3. Die Neufassung des Artikels 34 LPL
3.1. Inhalt
  1. Nach wie vor Wahlfreiheit bei allgemeinen Angaben

    Art. 34, der das Thema der Produktetikettierung unter der Überschrift «La informació als consumidors i consumidores» regelt, heißt wörtlich in Absatz 1:

    Page 221

    1. Les dades que figuren en l’etiquetatge i en l’embalatge i les instruccions d’ús dels productes que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya poden figurar en català, en castellà o en qualsevol llengua de la Unió Europea.

    Damit blieb es beim Grundsatz des Entwurfes vom Juli 1997, so dass für die allgemeinen Angaben auf Etiketten und Verpackungen in Katalonien Wahlfreiheit der Sprache herrscht.

  2. Rechtsverordnung statt Gesetz bei umstrittenen Punkten

    Änderungen gab es als Reaktion auf die Bedenken aus Brüssel insofern, als Etikettierungspflichten bei gewissen Produkten, v.a. verpackte Lebensmittel, auf Katalanisch nicht per Gesetz, sondern via Rechtsverordnung geregelt werden, um einem Streit mit Brüssel aus dem Weg zu gehen. Es heißt nun in Absatz 3:

    „Um einen fortschreitenden Gebrauch des Katalanischen gemäß den Prinzipien des Gesetzes, der Normen der EU und der übrigen Rechtsordnung zu gewährleisten, kann die Regierung folgende Punkte per Rechtsverordnung regeln: die Verbraucherinformation und die Etikettierung und die Gebrauchsanweisungen von Industrie- und Handelsprodukten, die auf katalanischem Boden vertrieben werden, und auch die verpackten Lebensmittel, die gefährlichen und gifthaltigen Produkte sowie Tabakwaren.“

    Wörtlich verfügt Absatz 3 nun:

    El Govern de la Generalitat ‘ha de regular per reglament’ la informació als consumidors i usuaris de sectors determinats així com l’etiquetatge i les instruccions d’ús dels productes industrials o comercials que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya, i d’una manera especial els dels productes alimentaris envasats, els perillosos, els tòxics i el tabac, per garantir-hi la presència progressiva del català seguint els principis d’aquesta llei, de les normes de la Unió Europea i de la resta de l’ordenament jurídic.

3.2. Die Gründe für die Abänderungen

Hintergrund der neuen Regelung waren folgende Überlegungen.

  1. Unangreifbarkeit des Gesetzes

    Sollte es zu einer Klage sowohl beim spanischen TC oder beim EuGH in Luxemburg über diese „zweifelhafte“ Thematik der Etikettierung kommen, würde das Gesetz nicht angegriffen. Dadurch würde vermieden, dass der LleiPage 222 de Política Lingüística der Makel der Unvereinbarkeit mit nationalem oder europäischem Recht anhaftet. Bei Bedenken käme allein die Rechtsverordnung zu Fall; «La llei no quedaria tacada» hieß es von CiU-Seite, so dass ein eventueller Schaden begrenzt würde.

  2. Flexibilität der Normalisierung des Katalanischen im Verbraucherschutz

    Das Mittel der Rechtsverordnung, das von der jeweiligen Regierung eingesetzt werden kann, ermöglicht Flexibilität der Handhabung und Anpassungsfähigkeit gemäß den Prinzipien des Sprachengesetzes sowie der nationalen und europäischen Rechtsordnung. Die Regierung kann dies unabhängig vom Parlament tun, da dieses bereits per Gesetz seine Kompetenz an die Regierung der Generalitat abgetreten hat. Auf CiU-Vorschlag sollte die Regierung Rechtsverordnung(en) erlassen. Vorher hieß es milder: «Pot regular».

  3. Vorbehalte wegen Unvereinbarkeit des spanischen Rechts mit Europarecht

    Nach dem Königl. Dekret 1268/1997 vom 24. Juli 1997 müssen grundsätzlich alle Produkte zumindest in Kastilisch etikettiert sein: «almenys en la llengua espanyola oficial de l’Estat». Dies bezieht sich auf die notwendigen Angaben über Inhaltsstoffe/Zutaten und die Anweisungen zu Haltbarkeit und den Gebrauch durch den Konsumenten. Etikettierung allein in der Landessprache (Katalanisch) ist nur dann möglich, falls es sich um «productes tradicionals elaborats i distribuits exclusivament en l’àmbit d’una comunitat autònoma amb llengua oficial pròpia» handelt. Hier können der Produktname, die Herkunftsbezeichnung oder weitere Angaben in der jeweiligen Landessprache ausgedrückt sein. Diese Ausnahme in der national-spanischen Norm wurde nun von der Kommission als nicht europarechtlich vertretbar angezeifelt. Dies ergab sich aus einem Brief der Generaldirektion Industrie der Europäischen Kommission an die Generalitat. Dort wurde die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht als „dubios“ bezeichnet. Denn Art. 13 der Richtlinie erlaubt allein, dass der jeweilige Mitgliedsstaat, in dem das Produkt vertrieben wird, für sein Territorium die Inhalte der Etikettierung in einer oder mehreren Amtssprachen festlegt. Aus Brüssel hieß es nun unzeideutig (Pressesprecher des Kommissars des Binnenmarktes, Mario Monti), dass damit nur Amtssprachen der Gemeinschaft gemeint sind. (AVUI, 8.11.97).

3.3. Die Diskussion des Merkmals „Amtssprache der EU“

Dass hier unterschiedliche Interpretationen möglich sind, wurde bereits oben gezeigt. Neue Aspekte kommen hinzu.

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  1. Quantitatives Argument versus Gleichbehandlung der Nationalsprachen der EU

    Das Argument der Generalitat, das Katalanische werde von mehr Menschen im Territorium der Gemeinschaft gesprochen als deren offiziellen Amtssprachen Schwedisch, Dänisch, Finnisch oder Griechisch überzeugt zwar auf den ersten Blick, weil es auf die zahlenmäßige Stärke der Sprachverbreitung im betroffenen Geltungsgebiet abzielt. Dagegen spricht aber, daß gerade die kleinen Sprachen wie die o.g. durch den Amtssprachenstatus besonderen Schutz genießen und sich hierin das Prinzip der Gleichbehandlung der Nationalsprachen in Europa widerspiegelt. Eine pauschale Bewertung nach der „Menschenmenge“, die die Amtssprachen sprechen, verbietet sich außerdem, weil sonst die großen Sprachen wie Französisch, Englisch oder Deutsch, d.h. die Hauptarbeitssprachen der Gemeinschaftsorgane, sowie Spanisch und Italienisch den Sieg davontragen würden.

    Gegen die Argumentation der Generalitat richtet sich auch, dass die o.g. kleinen Sprachen das Kriterium der Leichtverständlichkeit im katalanischen bzw. sogar im gesamtspanischen Sprachgebiet eindeutig nicht erfüllen und deshalb schon aus der Betrachtung ausscheiden.

  2. Amtssprache in der EU, nicht der EU

    In der folgenden Debatte wurde der Kommission entgegengehalten, dass dieses Merkmal dem Sinn nach so auszulegen ist, dass sie sich auf die Amtssprache desjenigen Landes beziehen muss, in dem das Produkt vertrieben wird. In diesem Fall bildet Katalonien ein eigenes Land, eine Region, die selbst über zwei Amtssprachen verfügt, aus der sie dann eine auswählen kann. Sinn der Norm sei es nicht, dass eine ebenfalls „leicht verständliche“ EU-Amtssprache wie Italienisch oder Französisch eher ausgewählt werden könne, nur weil sie der Richtlinie unzweideutig dem Wortlaut nach entspricht. Der Sinn muss jedoch ein anderer sein, nämlich die Auswahl der adäquaten Sprache(n).

    Diese Adäquanz verlangt zudem, dass die Auswahl aus den Amtssprachen der Gemeinschaft ausgedehnt werden muss, nämlich auf all diejenigen Sprachen, denen ein Staat kraft eigener Autonomie den Offizialstatus zur Gänze oder partiell verleiht. Die bloße Existenz eines Idioms kann dem nicht genügen und würde den Rahmen von Sinn und Zweck des Begriffes der Amtssprache sprengen.

  3. Die Anerkennung des Katalanischen durch Organe der EG

    Bei der Auslegung des Begriffes „Amtssprache der Gemeinschaft“ spielt eine wichtige Rolle, dass die Gemeinschaft bzw. Ihre Organe selbst auf das Kata-Page 224lanische zurückgegriffen und es wiederholt in amtlicher Funktion verwendet haben.

    Das Europäische Parlament (EP) reagierte auf die Petitionen des katalanischen und des balearischen Parlaments, das Katalanische als europäische Amtssprache anzuerkennen, und anerkannte am 11. Dezember 1990 in einer Entschließung über die Situation der Sprachen in der Gemeinschaft und der katalanischen Sprache (A3-169/90) die Notwendigkeit, sie seitens der Gemeinschaft zu benützen; die Verwendung der Sprachen geschieht, damit die Völker Europas die Gemeinschaft nicht als fremden Körper, sondern als ein Element ihres täglichen Lebens ansehen sollen.

    Das Parlament forderte den Rat und die Kommission auf, Übereinkommen und grundsätzliche Texte der Gemeinschaft zu übersetzen, Informationen für die Öffentlichkeit über die europäischen Institutionen auf Katalanisch zu verbreiten und diese Sprache in die von der Kommission erstellten Programme zu Studium und Lehre der europäischen Sprache einzubeziehen sowie sie schriftlich und mündlich mit der Öffentlichkeit in den Büros der Kommission in den entsprechenden CC.AA. zu verwenden.

    Beim Europäischen Gerichtshof war es gemäß der Gerichtsordnung schon vor 1990 gestattet, dass Zeugen und Sachverständige das Katalanische vor Gericht benutzen durften, so sie sich in einer der Prozesssprachen des Gerichts nicht in einer angemessenen Weise bedienen konnten. Das Parlament betonte in seinen Erwägungen («considérant que»), dass es das einzige Organ der EG sei, das den «multilingüismo integral» vollständig durchgesetzt habe, d.h. die Amtssprachen, die in einem Mitgliedstaat auf seinem ganzen Territorium als Amtssprachen fungieren, sind dies auch im Parlament. Ausnahmen sind Luxemburgisch und Irisch.

    Die Resolution anerkennt in ihren Erwägungen die Wichtigkeit der katalanischen Sprache als europäische Sprache mit einer 1000jährigen Geschichte und dass Katalanisch auf allen Unterrichtsniveaus und Kommunikationsmedien für ein Territorium von mehr als 10 Millionen Einwohner benützt wird. Außerdem würdigte die Entschließung des Parlaments die Stellung des Katalanischen als Amtssprache.

    Deutlich lehnte es das Parlament ab, dem Katalanischen die gleiche Stellung wie die anerkannten Amtssprachen zu geben. Hauptsächlich wurden Effizienz der Arbeit und Kostengründe angeführt. Dennoch solle jede Möglichkeit genützt werden, dem Katalanischen zum Gebrauch zu verhelfen.

    Page 225

    Am 5. August 1996 antwortete der Kommissionspräsident Santer auf die Frage eines Abgeordneten, welche Ergebnisse die Resolution von 1990 gezeitigt habe, dass eine nicht-offizielle Version des Vertrags von Maastricht vorliege. Die Niederlassung der Kommission in Barcelona legte -gestützt auf die o.g. Resolution vom 11.12.1990- eine Liste der Publikationen vor, die ins Katalanische übersetzt wurden:

    Die mündlichen und schriftlichen Kommunikationen zwischen Institution und Bevölkerung Kataloniens erfolgen in Katalanisch und Spanisch. Am meisten wird Katalanisch gebraucht. Das Parlament selbst, für das die eigene Resolution Bindungskraft hat, editierte folgendes in Katalanisch:

    Gelegenheiten, Katalanisch im Parlament zu benützen, boten sich an vielen Stellen: Jaume Duch i Guillot von der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des EP in Luxemburg schrieb 1994: „El grau d’utilització del català al Parlament Europeu és en realitat superior al demanat a la Resolució“. Allerdings stecke dahinter auch mehr der Lobbyismus der katalanischsprachigen Abgeordneten und Beamten der Institution als eine starre Anwendung der Entschließung.

    Besonders stark wiegt, daß bei Stellenausschreibungen (concurs, oposicions) für Administrateurs/Berater (A-Laufbahn = höherer Beamtendienst) in spanischer Sprache Katalanischkenntnisse als Plus in die Personalentscheidung einbezogen wurden.

    Das Katalanische ist infolgedessen weder der Sprachengruppe zuzuordnen, die wegen ihres ganzflächigen Status als Amtssprache eines Mitgliedstaates auch offiziellen Charakter in der EU haben. Ebensowenig ist es Minderheitensprache ohne Offizialcharakter, wie Bretonisch, Gälisch etc. Es eröffnet sich eine „dritte“ Gruppe sui generis, der eine besondere Behandlung zu Teil wird. Das starre Minimalprinzip muss gerade hier aus wesentlichen Gründen durchbrochen werden.

  4. Die Arbeitssprachen: Minimalprinzip

    Wenn eine Sprache als „amtlich“ gilt bzw. darüber hinaus faktisch als solche verwendet wird, genießt sie den Amtssprachenstatus in der EU, wenngleich letztere sie selbst nicht als Amts- bzw. Arbeitssprache erkoren hat. Zu trennen sind aber der Gebrauch der offiziellen Staatssprachen, mit denen die Mitgliedsstaaten mit der EU kooperieren oder mit Hilfe derer innerhalb der Organe der EU gearbeitet wird. Hier gilt wegen der Vielfalt der Sprachen das Minimalprinzip; nach diesem soll zwar die Vielfalt der europäischen Spra-Page 226chenlandschaft gewahrt werden, doch gebietet der Grundsatz der effektiven Arbeit, dass die Zahl der Sprachen gemäß ihrer Verbreitung und Bedeutung möglichst niedrig gehalten werden muss.

  5. Die Sprache des Verbrauchers: Maximalprinzip

    Etwas anderes muss für den Verbraucherschutz gelten, der einen wesentlichen Grund für eine Abweichung darstellt.39 Dort geht es nicht um effiziente Arbeitsmöglichkeiten in einer vielsprachigen Institution, sondern um das direkte Ansprechen des Verbrauchers vor Ort, d.h. in seiner vertrauten Umgebung. Eine solche Sichtweise kommt den Gedanken von Subsidiarität und der Verbesserung der Bürgernähe, die auch im Amsterdamer Vertrag Ausdruck finden, entgegen. Dem Bürger, der sich nun mit seiner Region identifizieren möchte, kann am leichtesten in seiner Sprache, d.h. in der Sprache des Verbrauchers, eine vertraute Umgebung geschaffen und Schutz vor Überrumpelung angeboten werden. Dies setzt hinwiederum den Respekt vor der Sprachenvielfalt und eine Maximierung des Sprachenangebots voraus.

    Allerdings wird an diese Sprache die Anforderung geknüpft, dass sie zumindest Amtssprachenstatus innerhalb des Territoriums der EU hat. Eine Ausdehnung auf andere Idiome (auch Dialekte) würde die Regelung verständlicherweise überstrapazieren und zu Fehlinterpretationen führen.

    Im Ergebnis: Das Katalanische leistet die konkrete Ansprache des Verbrauchers, denn das Katalanische ist nicht nur Amtssprache in Katalonien, sondern erfüllt darüber hinaus die Anforderung, dass der Konsument mit ihr vertraut ist (Bürgernähe), weil es „llengua pròpia“ (Landessprache) ist. Dies betont neuerdings auch Art. 34 des katalanischen Autonomie-Statuts von 2006 (Gesetz 6/2006 vom 19. Juli 2006), wo es heißt: „Jeder hat Anspruch in mündlicher wie schriftlicher Form in der Amtssprache bedient zu werden, die er als Benutzer oder Verbraucher von Waren, Produkten und Dienstleistungen auswählt. Die Firmen, Unternehmen und die der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen in Katalonien sind in der Pflicht, nach den jeweiligen Gesetzen die sprachlichen Voraussetzungen zu schaffen“.40 Dabei obliegt esPage 227 allein der katalanischen Regierung (Generalitat), über die Präsenz der beiden Amtssprachen (doble oficialitat) und insbesondere der Nationalsprache Katalanisch (llengua pròpia) gemäß Art. 143 Abs. 1 des Statuts gesetzgeberisch tätig zu werden.

    Daher schafft das Katalanische, ja in erster Linie das Katalanische, eine größere Bindung und baut eine Brücke zum Verbraucher. Gerade beim Verbraucherschutz muss das „persönliche Ansprechen“ vorherrschen, weil nur dadurch effektive Verbraucherinformation und -schutz gewahrt wird. Folglich erfüllt das Katalanische das Merkmal „Amtssprache der Gemeinschaft“.

    -----------

    [1] Jaume VERNET LLOBET; Anna M. PLA BOIX, «La llengua catalana i un nou Estatut d’autonomia per a Catalunya», in: Revista de Llengua i Dret 41 (2004), S. 162-172; Jordi ARGELAGUET i ARGEMÍ, «La qüestió lingüística en els primers passos del procés de reforma de l’Estatut d’autonomia de Catalunya (1999-2003)», in: Revista de Llengua i Dret 47 (2007), S. 145-181; Mercè CORRETJA I TORRENS, «La projecció supraterritorial de la llengua catalana en el nou Estatut d’autonomia de Catalunya», in: Revista de Llengua i Dret 47 (2007), S. 247-264, besonders S. 260-261.

    [2] Anna M. PLA BOIX, «La llengua al nou Estatut d’autonomia de Catalunya», REAF = Revista d’Estudis Autonòmics i Federals 3 (2006), pp. 263 ff.; Eva PONS PARERA; Anna M. PLA BOIX, «La llengua en el procés de reforma de l’Estatut d’autonomia de Catalunya (2004-2006)», pp. 183-226, hier insbes. S. 193, 214, 221; Miguel Ángel CABELLOS ESPIÈRREZ, «La competència en matèria de llengua pròpia en el nou Estatut», Revista de Llengua i Dret 49 (2008), pp. 69-96.

    [3] Einschlägig hierzu: Antoni MILIAN I MASSANA, «Dictamen sobre la reglamentació de l’ús de la llengua catalana a l’etiquetatge i a les instruccions d’ús dels productes comercials», in: Revista de Llengua i Dret 43 (2005), S. 279-323; dazu auch: Miquel CAMINAL BADIA, «La reforma dels estatuts i la llengua catalana», in: Revista de Llengua i Dret 47 (2007), S. 227-245, hier: S. 239; Mercè BARCELÓ I SERRAMALERA, «Els drets lingüístics com a drets públics estatutaris», in: Revista de Llengua i Dret 47 (2007), S. 265-286, hier insbes. S. 277.

    [4] Vgl. generell unsere Monographie: Thomas GERGEN, Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die Llei de Política Lingüística vom 7. Januar 1998, Tübingen: Niemeyer (Beihefte zur Zeitschrift für Romanische Philologie Bd. 302), 2000.

    Zum Verbraucherschutzgesetz-Entwurf vgl. Avui, v. 25.5.1997:

    La informació als consumidors

    1. Les dades que figuren en l’etiquetatge i en l’embalatge i les instruccions d’ús dels productes que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya poden figurar en català, en castellà, o en qualsevol altra llengua europea fàcilment comprensible. Els topònims catalans, inclosos els de vies públiques, hi han de figurar necessàriament en forma catalana.

    2. Nogensmenys, les dades obligatòries de l’etiquetatge de productes alimentaris envasats, llevat dels de producció artesanal, i de productes tòxics o verinosos que es distribueixen en l’àmbit territorial de Catalunya, han de constar necessàriament com a mínim en les dues llengües oficials a Catalunya. Aquesta norma és d’aplicació als avisos relacionats amb els perjudicis que causa el consum de tabac a la salut humana que han de constar en els paquets oferts al públic.

    3. Les dades obligatòries i informacions voluntàries addicionals que figuren a l’etiquetatge de productes catalans que gaudeixen de denominació d’origen, denominació comarcal o denominació de qualitat, han de constar necessàriament com a mínim en català.

    4. El govern de la Generalitat podrà regular per decret l’etiquetatge de productes i la informació als consumidors de sectors determinats per garantir-hi la presència progressiva del català seguint els principis d’aquesta llei, de les normes de la Unió Europea i de la resta de l’ordenament jurídic.

    [5] Avui, v. 29.6.1997: «Un ‘lobby’ d’empreses pressiona per frenar l’etiquetatge en català - L’Associació Espanyola d’Anunciants vol condicionar la ponència “sowie”. L’agrupació adverteix que hi haurà represàlies econòmiques al mercat espanyol».

    [6] Avui, v. 29.6.1997.

    [7] Avui, v. 29.6.1997, «Qualifica de ‘situació absurda’ l’ús de les llengües diferents del castellà - Recorda que el mercat espanyol està estructurat com una unitat».

    [8] «Etiquetatge en català i llibertat d’empresa». In: Avui, v. 8.7.1997.

    [9] Avui, v. 1.7.1997, «Impresentable».

    [10] «Diversitat d’opinions entre les companyies». In: Avui, v. 3.7.1997.

    [11] Avui, v. 3.7.1997, «La Plataforma boicotejarà empreses reticents a l’etiquetatge en català - El col·lectiu per la llengua critica que s’intenti frenar la normalització del país».

    [12] . Avui, v. 2.7.1997, «Els partits rebutgen les pressions per frenar l’etiquetatge en català».

    [13] «Esquerra denuncia maniobres del sector farmacèutic», Avui, v. 2.7.1997.

    [14] «IC-EV alerta que els interessos mercantils no poden ser pauta de la futura llei», Avui, v. 2.7.1997.

    [15] «El valor de les etiquetes» (editorial). In: Presència, v. 10.11.1996.

    [16] «ERC acusa CiU de cedir davant la pressió dels ‘lobbies’ industrials - Anuncia la seva oposició frontal al text de la nova llei». In: Avui, v. 23.7.1997.

    [17] «La Plataforma per la Llengua es mobilitza perquè les empreses etiquetin en català». In: Avui, v. 28.7.1997.

    [18] El Periódico, v. 29.7.1997: «Aseguran que el articulado de la futura ley de lenguas no es respetuoso con el derecho comunitario y el libre comercio».

    [19] «La patronal europea d’alimentació rebutja haver d’etiquetar en català - Manifesten a Pujol, De Palacio i la Comissió de la UE que va contra la lliure circulació de productes». In: Avui, v. 29.7.1997.

    [20] So Jochen Kubosch, der Sprecher des Kommissars für Industrie, Martin Bangemann; vgl. Avui, v. 30.7.1997: «La UE no planteja obstacles legals per a l’etiquetatge en català - Brussel·les qüestiona els arguments de la patronal europea de l’alimentació (CIAA)».

    [21] Abl. EG 1995, Nr. C 315, 1 (L); EuGHE I 1995, 2955-2981 (LT).

    [22] Nach dem Urteil Piageme I (Sammlung. I 1991, 2980 = Europ. Ztschr. für Wirtschaftsrecht (EuZW) 1992, 701) erfüllt die Amtssprache das Merkmal “leicht verständlich” am besten.

    [23] Richtlinie v. 27.1.1997, vgl. Abl. der Europäischen Gemeinschaften v. 14.2.1997, Nr. L 43/21.

    [24] Ferrer i Gironès: «Una etiqueta per a cada producte - Els poders polítics sobirans en el tema lingüístic no poden estar subjectes als interessos dels mercaders insolidaris». In: Avui, v. 30.8.1997.

    [25] Avui, v. 30.7.1997, «Cultura nega que la llei del català vulneri la normativa d’etiquetatge - Recorda que el Parlament Europeu reconeix la llengua».

    [26] Avui, v. 30.7.1997: «El català, reconegut a Europa».

    [27] Dies ergibt sich aus dem Urteil des T.C. v. 23.10.1996; Kommentar von Lluís Recoder. In: El Mundo, v. 22.10.1996, S. 2.

    [28] Vgl. Avui, v. 30.7.1997: «Sentència no aplicable».

    [29] Avui, v. 30.7.1997.

    [30] «UGT critica l’oposició de la patronal europea d’aliments a usar el català - Defensa el dret de la llengua catalana a ser present en tots els àmbits socials». In: Avui, v. 31.7.1997.

    [31] Avui, v. 1.8.1997, «La intersindical CSC també censura la patronal comunitària».

    [32] Avui, v. 31.7.1997.

    [33] «La Plataforma demana suport a l’etiquetatge en català a 100 empreses - Recorden que els consumidors del país prefereixen els productes marcats en llengua catalana abans que castellana». In: Avui, v. 16.9.1997.

    [34] Òmnium Cultural ist eine Organisation mit etwa 17.000 Mitgliedern und zahlreichen Abordnungen. Sie bietet einen juristisch-administrativen Dienst an, der den Katalanischsprechern dabei hilft, ihre Sprachenrechte vor Gericht und bei der Verwaltung wahrzunehmen. Das Gabinet de Normalització Lingüística hat während seiner 10jährigen Arbeitszeit bereits 2500 Fälle von «discriminació lingüística» aufdecken können; vgl. Avui, v. 17.9.1997: «La lluita d’Òmnium a favor de la normalització lingüística».

    [35] Avui, v. 1.8.1997, «Òmnium demana al Defensor del Poble europeu que intervingui en el conflicte de l’etiquetatge - Remet una carta a Soderman per la postura de les agroalimentàries».

    [36] «Les empreses catalanes reaccionen a les pressions contra l’etiquetatge en català - L’associació espanyola de fabricants de detergents s’afegeix al boicot». In: Avui, v. 31.7.1997.

    [37] Avui, v. 1.8.1997, «Despeses addicionals» (editorial).

    [38] Sabaté i López: «Etiquetes responsables - El català està greument marginat en la comunicació empresarial». In: Avui, v. 14.8.1997.

    [39] Meritxell LLORENTE BRIONES, «Les garanties dels drets lingüístics de les persones consumidores i usuàries», in: Revista de Llengua i Dret 45 (2006), S. 235-255.

    [40] «Drets lingüístics dels consumidors i usuaris. Totes les persones tenen dret a ésser ateses oralment i per escrit en la llengua oficial que elegeixin en llur condició d’usuàries o consumidores de béns, productes i serveis. Les entitats, les empreses i els establiments oberts al públic a Catalunya estan subjectes al deure de disponibilitat lingüística en els termes que estableixen les lleis.»

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