Lexicó dels principals termes del llenguatge jurídic. Els camps semàntics «dret» i «tribunal de justícia»

AutorThomas Gergen
CargoProfessor associat d’història del dret, dret civil i dret comparat Universitat de Saarbrücken (Alemanya)
Páginas59-98

Page 59

Einleitung

In diesem Beitrag wird folgendes Arbeitsergebnis vorgestellt: ein Lexikon zentraler Begriffe der juristischen Fachterminologie in deutscher Sprache. Dabei stehen die Komposita bzw. Wortfelder von Recht (I) und Gerechtigkeit (II) im Blickpunkt.

Am Schluss folgt neben einer Auswahlbibliografie auch eine Zusammenstellung wichtiger Informationsquellen (III).

I Wortfeld „recht“
1. Recht
1.1. Die Etymologie der Begriffe „Recht“ und „Jura“ (in Anlehnung an: Duden Etymologie Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache, Bd.7)
a) gerade, geradlinig, richtig

„reht“ ist ein gemeingermanisches Adjektiv. Es taucht in der Bedeutung von „gerade“ bereits im Althochdeutschen (7.-11. Jahrhundert) und im Mittelhochdeutschen (12.-15. Jahrhundert) auf.

Althochdeutsch „gireht“ bedeutete „geradlinig“, im Mittelhochdeutschen „richtig, passend, tauglich“ und sogar „geschickt“.

Im Gotischen begegnet uns „raíhts“, das im Englischen „right“, im Niederländischen „recht“ und im Schwedischen „rett“ wurde.

Page 60

b) richten, lenken, führen, herrschen

„reht“ beruht auf einer alten Partizipialbildung zu der indogermanischen Wurzel *reg-, was „aufrichten, recken, gerade richten“, dann auch „richten, lenken, führen“ und „herrschen“ bedeutete. Im Lateinischen entwickelte es sich zu „rectus“ im Sinne von „gerade, geradlinig“, alsdann „richtig, recht“ und „sittlich gut“. Zu dieser Wurzel gehören aus anderen indogermanischen Sprachen, etwa griechisch „orégein“, was „recken, ausstrecken“ bedeutet, oder im Lateinischen „regere“, was „gerade richten, lenken, leiten“, aber auch „herrschen“ meint und woraus sich die umfangreiche Gruppe des „Regierens“ bildete, zu der auch „Regent, Regie, Rektor, direkt, korrekt“ zählen. Lateinisch „regula“ wurde zum deutschen Wort „Regel“, „regio“ wurde zur „Richtung“ oder „Gegend“, „regimen“ zu „Lenkung, Leitung“, woraus sich „Regiment“ bildete. Der „rex“, Genitiv „regis“ wurde zum „Lenker, Herrscher“ und „König“.

Aus dem germanischen Sprachbereich gehören ferner zu dieser Wurzel des *reg- die Wortgruppen von „recken“ und „rechnen“. Letzteres bedeutet „ordentlich machen“, vgl. „Rechenschaft“ oder „abrechnen“ (wobei in diesem Wort nicht nur „Rechnung ablegen“, sondern auch „Vergeltung“ oder „Rache üben“ steckt).

c) Den Gesetzen und Geboten entsprechend, sittlich gut

Um das Adjektiv „recht“ gruppieren sich die Bildungen „gerecht, richten, richtig“ und „Gericht“. Das gemeingermanische Adjektiv „reht“ hatte ursprünglich die Bedeutung „gerade“. Diese Bedeutung hat „recht“ im heutigen deutschen Sprachgebrauch noch in den mathematischen Ausdrücken „rechter Winkel“ und „Rechteck“ sowie in Zusammenhängen wie „senkrecht, waagerecht“ oder „aufrecht“. Aus diesem Wortgebrauch entwickelte sich die Verwendung von „recht“ im Sinne von „richtig“ und weiterhin im Sinne von „den Gesetzen und Geboten entsprechend, sittlich gut“.

Von der Bedeutung „richtig“ geht auch die Verwendung von „recht“ als Gegenwort zu „link“ aus. „Recht“ bezeichnete zunächst die „rechte Hand“, deren Gebrauch allgemein als richtig empfunden wird, während der Gebrauch der linken Hand als ungewöhnlich und nicht richtig angesehen wird. Beachte dazu die Substantivierung „die Rechte“ im Sinne von die „rechte Hand“ (man sagt z.B.: Er ist die rechte Hand des Chefs) und „rechterhand“, wie im Erklären von Straßen, wo dies „auf der rechten Seite“ meint. Zusammensetzungen mit „recht“ sind „rechtfertigen“, was „sich vom Verdacht befreien, sich verantworten“ meint.

Im 15. Jahrhundert entstand „rechtgläubig“, dies ist die lateinische Überzeugung von griechisch-lateinisch „orthodoxus“, daneben im 16.

Page 61

Jahrhundert „rechtschaffen“, was „tüchtig, ehrlich“ und „ordentlich“ meint, ursprünglich „recht beschaffen“. Das Wort „Rechtschreibung“ entstand im 16. Jahrhundert und ist die griechisch-lateinische Übersetzung der „orthographia“.

d) Billigkeit, Anspruch, Befugnis, die Gesetze

„Recht“ als westgermanische Substantivierung des gemeingermanischen Adjektivs „reht“ meint „das Richtige“ und sogar die „Billigkeit“, aber auch „Anspruch, Befugnis“ und allgemein „die Gesetze“.

Ableitungen sind noch „rechten“ im Sinne von „streiten“, „sein Recht verlangen“; „rechtlich“, was „dem Recht entsprechend, gesetzlich, ordentlich, redlich“ bedeutet. Das Wort „Gerechtsame“ meint „Vorrechte“ und entstand im 15. Jahrhundert im Zusammenhang mit den Privilegien. Das Wort „Rechtswissenschaft“ entstand im 18. Jahrhundert für das ältere „Rechtsgelehrsamkeit“.

Erst Anfang des 19. Jahrhunderts entstand erst der Begriff „Rechtsanwalt“ für das ältere „Advokat“.

e) Jura

„Jura“ bedeutet in der Mehrzahl „die Rechte“ als umfassende Bezeichnung aller zur Rechtswissenschaft gehörenden Begriffe und Vorgänge. Das Wort wurde aus dem Lateinischen übernommen. Jura ist dort die Mehrzahl von „ius“ (Genitiv: iuris), dies meint: „Recht als Gesamtheit der Gesetze und Satzungen“.

f) Jurist, Justiz, Jurisprudenz

Im 2. Jahrhundert n.Chr. definierte der römische Jurist Celsus: „ius est ars boni et aequi“ (bei Ulpian in den „Digesten“, abgekürzt: D. 1,1,1 pr.). Damit ist das Recht „die Kunst der Redlichkeit (des Guten) und des Gleichmaßes (des Billigen)“.

Neben den unmittelbar abgeleiteten Neubildungen wie „Jurist“, „juristisch“ oder „Juristerei“ gehören zur Sippe von lateinisch „ius“ noch das Adjektiv „iustus“ im Sinne von „gerecht“ mit der Ableitung „iustitia“ = „Gerechtigkeit“. Lateinisch „iurare“ meint „das Recht durch Schwur bekräftigen, schwören“. Im 14. Jahrhundert wurde aus mittellateinisch „iurista“ das Wort „Jurist“ eingedeutscht, das den Rechtskundigen mit akademischer Ausbildung bezeichnete. Im 16. Jahrhundert wurde das Substantiv „Juristerei“ für „Rechtswissenschaft“ gebildet. Fachsprachlich heißt dies „Jurisprudenz“ (im 18. Jahrhundert aus lateinisch „iuris prudentia“ für „Rechtsgelehrsamkeit“ gebildet).

Page 62

Im 17. Jahrhundert entstand aus lateinisch „iustitia“ für „Gerechtigkeit“ und „Recht“ das Wort „Justiz“ für „Gerechtigkeit“ und „Rechtspflege“. Früher hieß der „Minister der Justiz“ bei uns auch gelegentlich „Minister für Rechtspflege“. Für das 18. Jahrhundert ist der Begriff „Justizmord“ zum ersten Mal überliefert, womit ein Mord, den die Justiz begeht, bezeichnet wird bzw. eine Hinrichtung eines aufgrund eines Fehlurteils unschuldig zum Tode Verurteilten.

g) Jury

Interessant ist noch die Etymologie des Wortes „Jury“ für „Schwurgericht“ oder „Preisgericht“. Das seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts bezeugte Fremdwort stammt ursprünglich aus dem Englischen, wurde aber hauptsächlich durch französische Vermittlung bei uns bekannt. So ist denn auch die Aussprache bis heute schwankend, wenngleich die französische Aussprache bevorzugt verwendet wird. Manchmal erlebt man auch die eingedeutschte Aussprache. Englisch „jury“ geht selbst auf das altfranzösische „juré“ zurück, womit die Versammlung der Geschworenen beschrieben wird.

1.2. Objektives und subjektives Recht
a) Objektives Recht

• Rechtsordnung;

• Gesamtheit der Rechtsnormen, die in einem bestimmten örtlichen Bereich zu einer bestimmten Zeit effektiv gelten und deren Durchsetzung von der staatlichen Autorität garantiert wird. Neben staatlich gesetztem, geschriebenem Recht (Gesetz) gibt es ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht, dessen Bedeutung wegen der immer stärkeren Verschriftlichung des Rechts schwindet.

b) Subjektives Recht

• Die von der Rechtsordnung geschützten Interessen des Einzelnen, seine Berechtigungen

Beispiele:• Recht des Eigentümers, über die ihm gehörende Sache zu verfügen

• Recht des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses und

• umgekehrt Recht des Mieters auf den Gebrauch der gemieteten Sache

Zu objektivem und subjektivem Recht heißt es bei Karl Engisch, Ein-Page 63führung in das juristische Denken, 10. Aufl., Stuttgart 2005 (S. 22, 23): „Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, der Inbegriff der Rechtsnormen, der Rechtssätze, die wir als Imperative aufgefasst haben. Das subjektive Recht ist die Berechtigung [...]. Das subjektive Recht ist begrifflich eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung verliehen ist, seinem Zwecke nach ein Mittel zur Befriedigung menschlicher Interessen.“

• Das subjektive Recht konkretisiert sich im Bürgerlichen Recht zu einem Anspruch. Darunter versteht man gemäß § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Diese Legaldefinition findet sich im AT des BGB unter „Verjährung“.

1.3. Rechtsnormen und soziale Normen (Sitte, Brauch, Mode)
a) Rechtsnormen

• Rechtssätze, deren Geltung staatlicherseits nötigenfalls erzwungen werden kann

b) Soziale Normen

• Sittliche Gebote und Verbote, herrschende Moralvorstellungen, Brauch und Sitte, Moden

• Gesellschaftlich anerkannte und sanktionierte Normen, die aber nicht durch staatliche Rechtsmittel durchgesetzt werden können

• Obliegenheit (im Gegensatz zur Rechtspflicht)

Abgrenzungsprobleme zwischen Rechtsnormen und sozialen Normen; z.B. Rauchverbot am Bahnsteig oder im Fakultätsgebäude; Essen mit Messer und Gabel; Parkverbote; Winterreifen-Pflicht.

c>) Recht und Sitte

Unter Sitte versteht man eingelebte Verhaltensformen (Konvention, Tradition). Wie das Recht, regelt auch die Sitte soziales Verhalten. Sie tut das allerdings nicht wie das Recht in organisierter, sondern in formal schwer fassbarer, deshalb jedoch durchaus nicht immer ungeplanter Weise (man denke an die Strategien der Mode- und Konsumgüterindustrie). In Formeln und Statussymbolen, in lokalen Bräuchen und Gepflogenheiten, in Handelsusancen und Berufsallüren bestimmt die Sitte das soziale Verhalten ähnlich wie das Recht. Von diesem unterscheidet es sich vor allem dadurch, dass das Recht auf der Voraussetzung des Staates beruht.

Page 63

Wenn die Regeln der Sitte auch nicht zwangsweise durchzusetzen sind, so stehen ihnen doch Sanktionsmöglichkeiten zu Gebote, die manchmal stärker sein können als der Rechtszwang (Ausladung für eine Veranstaltung, Nicht-Grüßen, Nicht-Beachten, Übersehen einer Person etc.).

Sitte und Recht gehen häufig ineinander über. Das Recht nimmt z.B. bei der Auslegung von Verträgen auf die Verkehrssitte sowie auf Treu und Glauben Bezug (§ 242 BGB); Handelsbräuche spielen im Handelsrecht eine Rolle (§ 114 GVG: Handelsbräuche bei Handelskammer), der Verstoß gegen die guten Sitten führt zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (§ 138 BGB).

d) Recht und Sittlichkeit

Recht ist nicht identisch mit Sittlichkeit. Sittliches (ethisches) Handeln zielt darauf ab, das Gute zu tun und das Böse zu unterlassen, unterliegt mithin ethischen, philosophischen und religiösen Einflüssen und Werten.

Das Recht hingegen ist in seinen Anforderungen bescheidener; es will nicht das Gute verwirklichen, sondern beschränkt sich darauf, das friedliche Zusammenleben der Menschen zu sichern. Andererseits verträgt es sich mit der friedensstiftenden Funktion des Rechts aber auch nicht, Gebote oder Verbote zu erlassen, die der Sittlichkeit widersprechen; das Recht muss ein „ethisches Minimum“ enthalten. Das bedeutet, dass sich die Rechtsordnung nicht über evidente sittliche Normen wie z.B. das Tötungsverbot hinwegsetzen darf.

Vgl. die jüngste Diskussion über die aktive Sterbehilfe: Selbst wenn die Rechtsordnung die aktive Sterbehilfe für straffrei erklärt, sollte das ethische Gewissen des Juristen dies kritisch sehen und, je nach Standpunkt, dagegen auflehnen.

Sittlichkeit beruht auf dem freien Willen des Einzelnen, sie kann nicht erzwungen werden. Das Recht indessen vermag seine Geltung auch gegen Widerstrebende mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Was der Mensch im Innersten denkt und fühlt, ob er liebt oder hasst, ist für die Sittlichkeit in hohem Maße bedeutsam, für das Recht nur dann, wenn es verhaltensrelevant wird. Umgekehrt gibt es im Recht eine Vielzahl von Normen, die die Sittlichkeit nicht berühren. Ob z.B. im Straßenverkehr rechts oder links gefahren wird, ist zwar eine für das Zusammenleben der Menschen höchst wichtige Frage; sie ist jedoch durch die Rechtsordnung wertneutral, allein unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.

Page 65

1.4. Privates und Öffentliches Recht

• Rechtsnormen rechnen entweder zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht.

a) Privatrecht

• Regelung der Beziehungen der Individuen untereinander; Grundsatz der Privatautonomie

b) Öffentliches Recht

• Beziehungen des Einzelnen zum Staat oder zu anderen Trägern hoheitlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Hoheitsträger und ihrer Organe zueinander

Entscheidung deshalb, weil davon

• die Art der anzuwendenden Rechtsnormen und

• die Zuständigkeit der Gerichte (Verwaltungsoder Zivilgericht) abhängen.

c) Differenzierungen

• Gleichordnung (Privatrecht) oder Überbzw. Unterordnung (Öffentliches Recht) der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses

• Problem: Mangelnde Eignung dieser Kriterien, weil es auch im Privatrecht Unterordnungsverhältnisse (Kindschaft; Arbeitnehmer/Dienstverpflichteter) und umgekehrt im Öffentlichen Recht gleichgeordnete Beziehungen gibt (öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und Bürger).

d) Richtige Unterscheidung

• Privatrecht: Rechtsnormen, die beliebige Personen berechtigen oder verpflichten

• Öffentliches Recht: Rechtsnormen, die ausschließlich den Staat oder einen anderen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten

• Beispiel: Zuordnung eines einfachen Kaufvertrags zwischen der Gemeinde X und ihrem Bürger Y zum Privatrecht, weil die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag nichts mit der Rechtsstellung der Gemeinde als Hoheitsträgerin zu tun haben. Erhebung einer Gebühr aufgrund einer kommunalen Satzung durch eine Gemeinde, weil die Gemeinde Hoheitsträgerin ist; hier berechtigt die Satzung den Staat (Gemeinde), so dass die Satzung öffentlich-rechtlichen Charakter besitzt.

Page 66

1.5. Materielles und formelles Recht

• Materielles Recht regelt Rechte und Pflichten der einzelnen Bürger untereinander und gegenüber dem Gemeinwesen (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Strafrecht).

• Formelles Recht hat die Durchsetzung des materiellen Rechts zum Gegenstand. Hierzu gehören das gesamte Verfahrensrecht (ZPO, StPO, VerwGO, GBO, VerwVerfG) und Organisationsrecht (GVG, Landesorganisationsgesetze).

1.6. Zwingendes und nachgiebiges (dispositives) Recht

• Zwingendes Recht kann durch die Beteiligten niemals abgeändert werden.

• Nachgiebiges (dispositives) Recht gilt dann, wenn die Parteien eines Rechtsverhältnisses nichts Abweichendes vereinbart haben.

Abgrenzung: Schuldrechtliche Bestimmungen des BGB sind zumeist nachgiebiges Recht, Verfahrensvorschriften (ZPO) können in aller Regel nicht abgeändert werden.

2. Rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG)

• Grundrecht (genauer: grundrechtsgleiches Recht wegen Art. 93 Abs. I Nr. 4a Grundgesetz), das Gerichte verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

• Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Rechtliches Gehör als verfassungsrechtlicher Grundsatz gilt:

• im gerichtlichen Verfahren und

• aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) auch vor den Behörden, denn vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist der Betroffene zu hören (§ 28 VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz)

Page 67

3. Rechtsanwalt

(Wichtige Internetadresse: www.anwaltverein.de)

• unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß §§ 1 ff. Bundesrechtsanwaltsordnung (=BRAO) unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten

• Zulassung: entweder (a) Befähigung zum Richteramt, also beide juristischen Staatsprüfungen oder (b) Ergänzungsprüfung, sofern Rechtsanwaltszulassung in einem anderen Land; über die Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung auf Antrag

• muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein

• kann vor allen Gerichten (insbes. als Prozessbevollmächtigter und Verteidiger) und vor allen Behörden auftreten

Anwaltszwang herrscht im Zivilprozess vor dem Landgericht (LG), dem Oberlandesgericht (OLG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) sowie im Verfahren der Ehescheidung (einschl. Scheidungsfolgen) vor dem Familiengericht; im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) und dem Bundesarbeitsgericht (BAG), im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); bei der Arbeitsgerichts und der Sozialgerichtsbarkeit sind statt des Rechtsanwalts auch Verbandsvertreter (Mitglieder von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) als Prozessbevollmächtigte zugelassen.

• Geschäftsbesorgungsvertrag (Mandat zwischen RA und Mandant)

• Vergütung: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) [Vorgänger des RVG war die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)], falls nicht eine davon abweichende schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wird (Anwendungsfall für dispositives Recht!)

• Standespflichten des RA: innerhalb und außerhalb seines Berufs muss er/sie sich achtungs- und vertrauenswürdig verhalten

• Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des OLG-Bezirks

• Ehrengerichtsbarkeit, die vor allem bei Verletzung der Standespflichten eingreift

• gemäß Fachanwaltsordnung in der aktuellen Fassung sind folgende Fachanwaltsbezeichnungen zugelassen; also Fachanwalt für:

— Verwaltungsrecht — Steuerrecht

— Arbeitsrecht

Page 68

— Sozialrecht — Familienrecht — Strafrecht

— Insolvenzrecht — Versicherungsrecht — Medizinrecht

— Miet- und Wohnungseigentumsrecht — Verkehrsrecht

— Bau- und Architektenrecht

— Erbrecht

— Transport- und Speditionsrecht

Hinzu traten neuerdings der Fachanwalt für:

— Gewerblichen Rechtsschutz — Gesellschafts- und Handelsrecht — Urheber- und Medienrecht

— Informationstechnologierecht (IT-Recht)

4. Rechtsaufsicht

• Die Rechtsaufsicht existiert neben der Fachaufsicht und der Dienstaufsicht.

• Im Verwaltungsrecht bedeutet Aufsicht ganz allgemein: Kontrolle des Verwaltungshandelns eines unterstaatlichen Verwaltungsträgers (z.B. einer Gemeinde) durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Landrat oder jeweiliger Fachminister)

• Zu unterscheiden sind Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht: — Rechtsaufsicht ist die schwächste Form der Aufsicht und darauf beschränkt, das Handeln einer mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestatteten juristischen Person des öffentlichen Rechts auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Kommunalaufsicht).

— Mit der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen einer nachgeordneten Behörde überwachen und ihr in diesem Rahmen Weisungen erteilen.

— Dienstaufsicht ist eine allgemeine Behördenaufsicht über nachgeordnete Verwaltungsstellen desselben Bereichs. Es handelt sich im Wesentlichen um Personalaufsicht.

Beispiel: Der Regierungspräsident oder der Landrat untersteht mit seiner Behörde der Dienstaufsicht des Innenministers.

Page 69

5. Rechtsbehelf

• Überbegriff für die Möglichkeit, sich gegen eine behördliche oder gerichtliche Maßnahme zur Wehr zu setzen, «sich zu behelfen»

• Konsequenz: Überprüfung der Maßnahme durch dieselbe oder eine übergeordnete Stelle

• Zwei Arten: formloser und förmlicher Rechtsbehelf

• formloser Rechtsbehelf: nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden, z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde

• förmlicher Rechtsbehelf: Rechtsmittel, Einspruch, Widerspruch und Erinnerung

Rechtsmittel: Rechtsbehelf, der die Nachprüfung einer gerichtli- chen Entscheidung durch ein höheres Gericht zur Folge hat. Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.

Einspruch: Im gerichtlichen Verfahren in derselben Instanz und innerhalb von zwei Wochen einzulegen; im Zivilprozess: Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder im Strafprozess Einspruch gegen einen Strafbefehl (dabei keine Hauptverhandlung)

Widerspruch: kommt im Verwaltungsverfahren vor und ist die Zulässigkeitsvoraussetzung für bestimmte Verwaltungsklagen; Frist: 1 Monat

Erinnerung: Rechtsbehelf gegen Entscheidungen von Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehern. Die Erinnerung geht zunächst zum jeweils zuständigen Richter.

• In vielen Fällen muss die Behörde oder das Gericht Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die den Betroffenen über den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf und die zu wahrenden Förmlichkeiten informiert.

6.Rechtsberatung

• Geschäftsmäßige Rechtsberatung dürfen nur die dazu berufenen Rechtsanwälte (§ 3 BRAO) und Personen betreiben, denen dazu die Erlaubnis erteilt wurde (Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz). Die Erlaubnis wird dabei auf einen bestimmten Sachbereich beschränkt (Rentenrechts-, Versicherungsrechtsberatung oder Beratung für ausländisches Recht). Rechtsanwälte unterliegen keiner Einschränkung.

• Wer unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (Art. 1 § 8 RechtsberatungsG).

Page 70

• Nach dem Beratungshilfegesetz erhalten Personen mit geringem Einkommen kostenlos sachkundigen Rechtsrat und – soweit erforderlich – Rechtsvertretung bei der Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. (Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung haben solche Rechtssuchende, die die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, d.h. wenn sie Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen würden, wenn andere Möglichkeiten kostenfreier Rechtsberatung nicht verfügbar oder zumutbar sind und wenn die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.)

• Antrag auf Beratungshilfe ist beim Amtsgericht zu stellen.

7. Rechtsbeugung

• Rechtsbeugung nach § 339 StGB begeht ein (Berufs- oder ehrenamtlicher) Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vorsätzlich das Recht verletzt.

• Rechtsbeugung kann durch unrichtige Anwendung von Rechtsnormen oder Verfälschung des Sachverhalts begangen werden.

• Freiheitsstrafe von 1-5 Jahren

8. Rechtsfähigkeit

ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

• In unserer Rechtsordnung ist jeder Mensch rechtsfähig.

• Auch die juristischen Personen haben Rechtsfähigkeit.

• Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt gemäß § 1 BGB, d.h. mit dem vollständigen Austritt des lebenden Kindes aus dem Mutterleib.

• Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person beginnt mit der Entstehung (z.B. der Registereintragung).

• Beim Menschen endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod.

• Bei juristischen Personen endet die Rechtsfähigkeit mit deren Auflösung (Löschung der Registereintragung).

• Rechtsfähigkeit bedeutet zugleich Parteifähigkeit im Zivilprozess.

• Sie ist von der Handlungsfähigkeit zu unterscheiden, d.h. Geschäftsoder Deliktsfähigkeit. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vollwirksam vorzunehmen. Das BGB unterscheidet zwischen Geschäftsunfähigen (bis 7 Jahre), beschränkt GeschäftsfähigenPage 71(zwischen 7 und bis 18 Jahre) und voll Geschäftsfähigen (ab 18 Jahre). Zur Deliktsfähigkeit siehe § 828 BGB.

9. Rechtsgeschäft

• Inbegriff der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 311 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB)

• besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen die angestrebte Rechtsfolge herbeiführen.

• Nur in wenigen Fällen erschöpft sich das Rechtsgeschäft in einer einzigen Willenserklärung; im Allgemeinen muss noch eine weitere Erklärung hinzutreten, damit das Rechtsgeschäft zustande kommt.

• Der Vertrag ist der Hauptanwendungsfall des Rechtsgeschäfts.

• Des Öfteren bedarf es weiterer Voraussetzungen, etwa der Mitwirkung eines Dritten (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, behördliche Genehmigung) oder der Einhaltung einer bestimmten Form (Formvorschriften wie etwa die notarielle Beurkundung).

• Arten der Rechtsgeschäfte: — einseitige und mehrseitige R.: Einseitig ist z.B. die Anfechtung oder die Kündigung. Sofern es auch ohne Kundgabe an einen anderen wirksam wird (Testament) spricht man von einem streng einseitigen Rechtsgeschäft. Das bedeutsamste mehrseitige Rechtsgeschäft ist der Vertrag.

Personenrechtliche R.: Verlöbnis, Ehe — Vermögensrechtliche R.: Kauf oder Miete — R. unter Lebenden und von Todes wegen: (letztwillige Verfügungen) — Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte: Das Verpflichtungsgeschäft, meist ein Vertrag, ist auf die Begründung einer Verpflichtung gerichtet, lässt also ein Schuldverhältnis entstehen (Kaufvertrag); eine unmittelbare Rechtsänderung tritt dadurch nicht ein, d.h. der Käufer wird nicht mit dem Kaufvertrag über die Sache Eigentümer, sondern erst mit deren Einigung und Übergabe! Demgegenüber sind Verfügungen solche Rechtsgeschäfte, die auf ein bestehendes Recht durch dessen Veränderung, Übertragung oder Aufhebung unmittelbar einwirken (Übereignung einer Sache, Bestellung einer Hypothek). Hauptverbreitungsgebiet der Verfügungsgeschäfte ist das Sachenrecht. Auch Gestaltungsgeschäfte wie Anfechtung und Kündigung gehören zu den Verfügungen.

Page 72

10. Rechtshängigkeit

• tritt im streitigen gerichtlichen Verfahren in der Regel mit Erhebung der Klage ein (§ 261 ZPO sowie § 90 Verwaltungsgerichtsordnung =VwGO)

• Unterscheide Rechtshängigkeit von der Anhängigkeit: Anhängigkeit ist bereits dann gegeben, wenn ein Gericht überhaupt mit der Sache befasst wird («Die Gerichtsakten hängen am Gericht.»). Im Zivilprozess wird eine Streitsache bereits mit Einreichen der Klageschrift bei Gericht anhängig; rechtshängig wird sie erst mit Zustellung der Klageschrift (Schriftsatz) an den Beklagten (§ 253 Abs. 1 ZPO).

• Prozessuale Wirkungen der Rechtshängigkeit: Eine neue Klage in derselben Streitsache ist unzulässig; die Zuständigkeit des Gerichts bleibt erhalten, auch wenn sich die sie begründenden Umstände ändern; die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs haben auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 ZPO).

• Im Strafprozess wird die Strafsache durch den Eröffnungsbeschluss (§ 203 Strafprozessordnung = StPO) rechtshängig.

11. Rechtshilfe

• Vornahme einer richterlichen Amtshandlung auf Ersuchen eines anderen Gerichts (z.B. kommissarische Zeugenvernehmung durch den ersuchten Richter)

• Gerichte sind im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet (Art. 35 Abs. 1 GG, § 156 Gerichtsverfassungsgesetz =GVG).

12. Rechtskraft

Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft.

Formell rechtskräftig ist eine gerichtliche Entscheidung, wenn sie nicht oder nicht mehr mit einem Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) angefochten werden kann.

Materielle Rechtskraft setzt die formelle Rechtskraft voraus und bedeutet, dass der Inhalt der Entscheidung für Gericht und Parteien maßgebend ist, so dass über dieselbe Sache nicht noch einmal entschieden werden darf.

• Im Unterschied zu gerichtlichen Entscheidungen erlangen unan-Page 73fechtbar gewordene Verwaltungsakte keine Rechtskraft, sondern Bestandskraft.

13. Rechtsmissbrauch

• Missbräuchlich und daher unzulässig handelt jemand, wer bei Ausübung eines subjektiven Rechts oder bei Ausnutzung einer Rechtslage gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Beispiel: Der Schuldner, der den Gläubiger unter allen möglichen Vorwänden immer wieder hingehalten hat, macht Verjährungseinrede geltend; der Verkäufer eines Grundstücks beruft sich auf Formnichtigkeit des Kaufvertrags, nachdem er den Käufer arglistig von der Einleitung des Formerfordernisses (notarielle Beurkundung des Kaufvertrages nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) abgehalten hat.

• Das Schikaneverbot (§ 226 BGB) ist ein besonderer Fall des Rechtsmissbrauchs, weil die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen zu schaden.

14. Rechtsmittel

• Rechtsbehelf, der die Nachprüfung einer gerichtlichen Entschei- dung durch ein höheres Gericht zur Folge hat.

• Rechtsmittel sind: Berufung, Revision und Beschwerde.

Suspensiveffekt als Kennzeichen der Rechtsmittel. Der Suspensiveffekt hemmt die formelle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.

Devolutiveffekt: Das Verfahren wird in der höheren Instanz anhängig gemacht.

• Rechtsmittel unterliegen Zulässigkeitsvoraussetzungen: Das Rechtsmittel muss statthaft, also gesetzlich überhaupt vorgesehen sein. Es ist in der Regel befristet und an eine Form gebunden. Ferner muss eine Beschwer vorliegen, d.h. die Partei, die das Rechtsmittel einlegt, muss durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht betroffen sein.

• Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel nicht erfüllt, wird es als unzulässig verworfen.

• Wenn das Rechtsmittel zulässig ist, prüft das Rechtsmittelgericht die Begründetheit des Rechtsmittels: Sofern die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung einen Mangel aufweist, hebt das Rechtsmittelgericht sie auf und entscheidet entweder selbst in der Sache oder verweist an die Vorinstanz zurück.

Berufung: Richtet sich grundsätzlich gegen Endurteile des erstin-Page 74stanzlichen Gerichts. Es können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Die Frist für die Einlegung der Berufungsschrift beträgt im Zivilprozess und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Monat seit Urteilszustellung, im Strafprozess eine Woche nach Urteilsverkündung.

Revision: Eröffnet im Unterschied zur Berufung im Allgemeinen keine neue Tatsacheninstanz, sondern führt zu einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht! Fristen wie bei Berufung.

Sprungrevision: Falls anstelle der Berufung sofort die Revision eingelegt werden kann, so dass die Berufungsinstanz entfällt.

Beschwerde: Richtet sich nicht gegen Urteile, sondern gegen Beschlüsse des Gerichts oder gegen Verfügungen seines Vorsitzenden (Beschlüsse und Verfügungen ergehen grundsätzlich nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung). Die Beschwerde unterscheidet sich dadurch von den übrigen Rechtsmitteln, dass die Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, in der Regel zu einer Abänderung des Beschlusses oder der Verfügung befugt ist; insoweit besteht eine Ausnahme vom Devolutiveffekt, d.h. die Beschwerde findet nicht in der nächst höheren Instanz statt.

15. Rechtsnachfolge (Sukzession)

• ist der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Rechtserwerb;

• kann auf einem Rechtsgeschäft (Eigentumsübertragung) oder auf Gesetz (gesetzliche Erbfolge) beruhen;

Sonderrechtsnachfolge/Singular-Sukzession: nur einzelne Rechte werden erworben

Gesamtrechtsnachfolge/Universal-Sukzession: Vermögen des Rechtsvorgängers geht mit allen Rechten und Pflichten in einem Akt (uno actu) auf den Rechtsnachfolger über, so dass eine gesonderte Übertragung der einzelnen Rechte nicht erforderlich ist. Vgl. im Erbrecht § 1922 BGB. Allerdings bedarf es bei übergegangenen Grundstücken einer Berichtigung des Grundbuchs im Einzelfall.

16. Rechtsnorm

• Rechtssatz

• jede generell-abstrakte hoheitliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (generell) zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen (abstrakt) wendet.

• Rechtsnorm ist in erster Linie das Gesetz, kann aber auch Rechts-Page 75verordnung, öffentlich-rechtliche Satzung, ein allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag oder Gewohnheitsrecht sein sowie vorstaatlich fundamentale Rechtssätze, die sich unmittelbar aus dem Gerechtigkeitsprinzip ableiten lassen, wie insbesondere die Unantastbarkeit der Menschenwürde, wie sie in Art. 1 Abs. 1 GG transformiert wurde.

• Kennzeichen der Rechtsnorm ist, dass sie eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft. Der Tatbestand umschreibt in abstrakter Weise die Tatumstände, die im konkreten Fall erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Dies ist durch Subsumtion zu ermitteln. Bei nicht eindeutigen Rechtsbegriffen muss der Jurist auslegen (Interpretation).

• Methoden der Auslegung (siehe BGHZ 46, 74 ff.): — grammatische Auslegung (Wortlaut und Wortsinn des Textes) — historische Auslegung (Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm und Entwicklung bis heute)

— systematische oder logische Auslegung (Abstellen auf Positionie- rung des Rechtssatzes im Normengefüge und auf den Zusammenhang mit anderen Bestimmungen)

— teleologische Auslegung (Erfassung des verfolgten Zweckes bzw. der ratio legis; von griech. télos = Ziel, Grenze, Erfolg)

• Vgl. Art. 2 EGBGB (= Einführungsgesetz zum BGB): Gesetz im Sinne des BGB und des EGBGB ist jede Rechtsnorm.

17. Rechtsobjekt

• Gegenstand, auf den sich das subjektive Recht einer Person bezieht;

• entweder körperliche Gegenstände (Sachen) oder unkörperliche Gegenstände (insbesondere Rechte)

Beispiel: Ein Pfandrecht kann sowohl an einer Sache (körperlich) als auch an einer Forderung (unkörperlich) bestehen.

18. Rechtspflege/Rechtspfleger

• Rechtspflege: die von den Organen der Gerichtsbarkeit ausgeübte staatliche Tätigkeit, d.h. Rechtsprechung und die sie ergänzenden und unterstützenden Organe (Führung des Grundbuchs, Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft sowie Tätigkeiten von Rechtsanwalt und Notar)

• Rechtspfleger: Beamter des gehobenen Justizdienstes, dem bestimmte Aufgaben der Rechtspflege übertragen werden, insbesondere auf dem Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Page 76

Freiwillige Gerichtsbarkeit ist wie die streitige Gerichtsbarkeit Teil der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehörenden Zivilgerichtsbarkeit. Das im FGG (Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) geregelte Verfahren ist vorwiegend rechtsgestaltender Natur (Vormundschaft, Nachlass und Registersachen). Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss oder Verfügung. Es gibt keine Parteien, sondern lediglich Beteiligte. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Die Rechtsstellung des Rechtspflegers ist im RPflG näher geregelt.

• Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger sind (nach dem Abitur oder einem gleichwertigen Abschluss) ein dreijähriger Vorbereitungsdienst und die bestandene Rechtspflegerprüfung.

• Der Rechtspfleger ist nur dem Gesetz unterworfen und entscheidet grundsätzlich selbstständig.

• Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist die Erinnerung an den Richter zulässig.

19. Rechtspolitik

• die zielgerichtete Veränderung der geltenden Rechtsordnung mit den Mitteln der Politik, insbesondere im Wege der Gesetzgebung;

• ist im engeren Sinne die Bezeichnung nur für solche gesetzgeberischen Maßnahmen, die auf die Rechtsstellung des Einzelnen in der Gesellschaft und gegenüber dem Staat nachhaltig einwirken;

• Beispiele für wichtige rechtspolitische Neuerungen: Familienrechts- reform (Ehescheidung, elterliche Sorge) und Straf-, Schuld- oder Urheberrechtsreform

20. Rechtssprechende Gewalt

• ist im gewaltengeteilten Rechtsstaat neben der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt die „dritte Gewalt“;

• Aufgabe: verbindliche Entscheidung rechtlicher Konflikte privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art

• ist in der Bundesrepublik gem. Art. 92 GG ausschließlich den unabhängigen Richtern anvertraut und wird durch Bundesgerichte und Gerichte der Länder ausgeübt.

21. Rechtsquellen

Page 77

• Herleitungsmöglichkeit der geltenden Rechtsnormen: Verfassungen des Bundes und der Länder, Gesetze, Rechtsverordnungen, öffentlichrechtliche Satzungen, höchstrichterliche Entscheidungen (Richterrecht)

21.1. Materielles und formelles Recht

Das materielle Recht enthält Vorschriften, die den Inhalt des Rechts festlegen und die Rechte und Pflichten für den einzelnen und Personengesamtheiten schaffen, z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch (vorwiegend materielles Recht).

Das formelle Recht regelt den Aufbau und die Zuständigkeit der Behörden, das Verwaltungsverfahren und bestimmt die Formen, unter denen ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann oder eine strafbare Hand- lung verfolgt wird. Hierbei werden Organisations- und Verfahrensgesetze unterschieden. Zu den Organisationsgesetzen gehören das Gerichtsverfassungsgesetz und die Landesorganisationsgesetze, zu den Verfahrensgeset-zen die Zivilprozess-, die Strafprozess-, die Verwaltungsgerichtsordnung, aber auch die Grundbuchordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz.

21.2. Normen
a) Verfassung

Für die Bundesrepublik Deutschland ist es das Grundgesetz, das Organisationsschema des Staates ist und Grundrechte und Grundpflichten der Bürger enthält.

b) Gesetze

Gesetze sind nach außen wirkende Regelungen von unbestimmt vielen Sachverhalten und allgemeiner Bedeutung (materielles Element), die in einem parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sind (formelles Element).

Ein Gesetz im nur formellen Sinne ist das Haushaltsgesetz.

c) Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das aus ständiger unwidersprochener Übung der Beteiligten entsteht und nicht den sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft widerspricht. Die Beteiligten müssen dabei der Überzeugung sein, ein Recht auszuüben (Wegerecht oder Wasserableitungsrecht).

Neben diesen so genannten „ursprünglichen“ Rechtsquellen gibt es auch abgeleitete Rechtsquellen:

Page 78

d) Rechtsverordnungen

Unter Rechtsverordnungen versteht man Rechtssätze, die von der staatlichen Exekutive (Regierung bzw. zuständiger Fachminister) erlassen werden mit allgemeiner Bedeutung für jeden Bürger. Rechtsverordnungen wirken nur materiell, da sie kein parlamentarisches Verfahren durchlaufen, sondern lediglich von der Exekutive erlassen werden. Jede Rechtsverordnung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz selbst bestimmen muss. Diese Delegationsklausel enthält Art. 80 Grundgesetz (GG) und delegiert dadurch eine Rechtssetzungsbefugnis an die Verwaltung.

Rechtsverordnungen sind auch Polizeiverordnungen, die allgemein an die Bevölkerung gerichtete Ge- oder Verbote enthalten.

Nicht zu den Rechtsverordnungen gehören bloße Verwaltungsverordnungen, weil diese lediglich Weisungen der vorgesetzten Behörden an nachgeordnete Stellen oder Anordnungen innerhalb einer Behörde darstellen.

e) Satzungen

Satzungen sind Rechtssätze, die von den Organen „der mittelbaren Staatsverwaltung“ erlassen werden. Sie haben nur einen begrenzten Geltungsbereich mit allgemeiner Bedeutung für jeden Bürger. Dazu gehören Gemeindesatzungen wie eine Haushalts-, Müllabfuhr- oder Friedhofssatzung oder auch die Satzungen der Innungen und Kammern (Ärzte-, Anwalts- oder Architektenkammer).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG können die Gemeinden selbstständig (autonom) für begrenzte Regelungsbereiche Satzungen erlassen.

f> ) Tarifverträge

Tarifverträge bilden Vertragsrecht zwischen tariffähigen Personengesamtheiten (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) mit der Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Tarifverträge sind daher auch kollektive Normenverträge.

g) Öffentlichrechtliche Vereinbarungen

Hierbei handelt es sich um Parteirecht mit interner Wirkung, welches Dritte verpflichtet oder berechtigt. Dazu gehören etwa Vereinbarungen zwischen Gemeinden über die Benutzung von Einrichtungen einer Gemeinde gegen Kostenbeteiligung der anderen. Dies kommt etwa vor bei Schwimmbädern oder Kläranlagen.

Page 79

h) Rechtsgrundsätze

Rechtsgrundsätze sind abgeleitetes Recht aus Art. 20 GG. Sie sind nachrangig, d.h. sie werden erst dann angewandt, wenn keine anderen Rechtsquellen zur Verfügung stehen, z.B. darf niemand Richter in eigener Sache sein. Auch die Gleichheit vor dem Gesetz muss gewährleistet sein. Schließlich bedarf der Eingriff der Verwaltung in die Rechte des Bürgers der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.

22. Rechtssatz
22.1. Definition und Struktur

Unter Rechtssatz wird im weitesten Sinn jeder Satz verstanden, der in einer Rechtsordnung das menschliche Verhalten regelt (also auch ein Satz des „Gewohnheitsrechts“). Im engeren Sinne stellt der Rechtssatz einen „gesetzlichen Rechtssatz“ dar, oder eine „Rechtsnorm“, die in einem bestimmten Gesetzbuch niedergeschrieben ist.

Jeder Rechtssatz besteht aus zwei Bestandteilen: — aus dem empirischen (= aus der Erfahrung heraus abgeleiteten) Tatbestand und

— aus der durch die Norm selbst geregelten Rechtsfolge. Der logischen Struktur nach handelt es sich um einen Satz mit zwei Gliedern, die durch eine „Wenn-So“-Beziehung miteinander verknüpft sind.

Beispiele: § 433 BGB oder § 823 BGB oder § 242 StGB.

Man kann auch sagen, dass die logische Struktur des Rechtssatzes die eines Konditionalsatzes (= Bedingungssatzes) ist, der besteht aus

— einem empirischen Teil (d.h. mit dem Tatbestand oder dem Sachverhalt), der in deskriptiver (beschreibender) Sprache ausgedrückt wird. Der Tatbestand ist ein Produkt spezifisch juristischer Abstraktion;

— und einem normativen Teil (d.h. die Rechtsfolge), die in einer präskriptiven (vorschreibender) Sprache ausgedrückt wird.

Der Rechtssatz besteht formallogisch, wie jeder andere Satz auch, aus Begriffen. Alle Begriffe sind „abstrakte“ Begriffe, weil sie sich nicht auf einen einzigen bestimmten individuellen Gegenstand, sondern auf mehrere ähnliche Gegenstände beziehen. Abstraktion ist das Verfahren der Begriffsbildung, das besteht

Page 80

— im Hervorheben von bestimmten, als wesentlich angesehenen Merkmalen und

— im Absehen oder Weglassen von unwesentlichen Merkmalen eines Gegenstandes oder Sachverhaltes.

Die juristische Abstraktion ist also das Hervorheben der rechtlich wesentlichen oder relevanten Aspekte eines Sachverhaltes. Beispiel: Begriff der „juristischen Personen“. Diese sind nicht „Personen im ethischen Sinn“, sondern besondere juristische Abstraktionen, die im Rechtsleben in Erscheinung treten und von den natürlichen Personen und deren Vermögen zu unterscheiden sind (vgl. Titel 2 im BGB AT = §§ 21 ff.).

Als Beispiel unterschiedlicher Abstraktionsgrade sei genannt:

  1. Ein Schuldner hat seinem Gläubiger wegen Forderungsverletzung Schadenersatz zu leisten.

  2. Ein Schuldner hat seinem Gläubiger wegen Verzugs Schadenersatz zu leisten.

  3. Ein Verkäufer einer Sache hat dem Käufer wegen Verzugs Schadenersatz zu leisten.

  4. Ein Verkäufer eines Tieres hat dem Käufer wegen Verzugs Schadenersatz zu leisten.

  5. Ein Verkäufer eines Pferdes hat dem Käufer wegen Verzugs Schadenersatz zu leisten.

22.2. Die Auslegung von Rechtsbegriffen

Voraussetzung der Rechtsfindung ist die Auslegung bzw. Interpretation von unbestimmten Rechtsbegriffen. Unbestimmter Rechtsbegriff ist der Begriff, dessen Inhalt und Umfang weitgehend ungewiss ist. Dazu zählen nicht die im Recht verwendeten unstreitigen Zahlbegriffe, insbesondere Maß-oder Zeit- und Geldbegriffe, die keiner Auslegung offenstehen (vgl. hier §§ 186-193 BGB). Überwiegend sind die Rechtsbegriffe aber unbestimmt. Dies gilt z.B. schon von solchen in das Recht übernommenen natürlichen Begriffen wie „Nachtruhe“, „Lärm“, „Gefahr“ oder „Sache“.

Bei den unbestimmten Begriffen unterscheidet man einen Begriffskern und einen Begriffshof. Sind wir uns über Inhalt und Umfang der Begriffe im Klaren, haben wir es mit dem Begriffskern zu tun; wo die Zweifel sich einstellen, beginnt der Begriffshof. Dass Grundstücke, Möbel, Lebensmittel „Sachen“ sind, ist ohne Zweifel. Anders steht es dagegen mit der Elek-Page 80trizität oder einer Rauchfahne (Reklameschrift) am Himmel (keine Sa- chen!).

Die juristische Methodenlehre kennt die extensive (ausdehnende) und die restriktive (einschränkende) Auslegung. Ein Beispiel für die restriktive Auslegung ist die Entscheidung BGHZ 46, 74 ff. Hier war die Frage zu entscheiden, ob Schallplatten (wir befinden uns im Jahr 1966!) Verlagserzeugnisse waren. Der BGH legte damals den Begriff „Verlagserzeugnisse“ restriktiv aus und nahm ausführlich zu den Auslegungsmethoden Stellung. Die juristische Auslegung (Interpretation), die in dieser Entscheidung sehr ausführlich vorgeführt wird, ist klassischerweise viergeteilt:

— grammatische Auslegung: Auslegung des Wortsinns eines Gesetzes — historische Auslegung: Auslegung des historischen „Willens des Gesetzgebers“

— systematische Auslegung: Auslegung eines Gesetzes aus dem einheitlichen Gesamtzusammenhang einer Rechtsordnung

— teleologische Auslegung: Interpretation des objektiven Zweckes eines Gesetzes („Natur der Sache“)

Mitunter sieht man auch eine Einteilung in insgesamt sechs Gruppen: Neben der grammatischen, systematischen und teleologischen Auslegung existieren die genetische und historische als auch die komparative Interpretation. Die genetische meint die Erforschung des Willens des Gesetzgebers und die historische hier die Suche nach ähnlichen Problemen aus der Rechtsgeschichte. Die komparative Auslegung zielt ab auf die Herbeizie- hung rechtsvergleichender Erkenntnisse (Modell von Robert Alexy).

Die juristische Auslegung ist damit grundsätzlich als Klärung des Inhaltes und Umfanges der Rechtsbegriffe die Voraussetzung der Subsumtion. Wo die Auslegung aufhört, beginnt die Analogie.

22.3. Rechtsgewinnung als Rechtsfortbildung

Gibt es eine „Rechtslücke“, so stehen dem Juristen folgende Methoden zur Schließung dieser Lücken zur Verfügung:

— juristische Analogie — juristische Induktion — juristische Konstruktion

a) Juristische Analogie

Die Analogie beginnt genau dort, wo die extensive (weite) Auslegung aufhört; die Analogie ist eine Fortbildung des Rechts in der vom Gesetz eingeschlagenen Richtung. Die scharfe Trennung von extensiver Ausle-Page 82gung und Analogie ist insoweit bedeutsam, als auf dem Gebiet des Strafrechts gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB die extensive Interpretation, aber nicht die Analogie zu Ungunsten des Straffälligen zugelassen ist!

Analogie ist die Übereinstimmung verschiedener Gegenstände oder Sachverhalte in einer Reihe von Merkmalen. Die juristische Analogie dehnt die im Rechtssatz festgelegten Tatbestandsmerkmale auf ähnliche Sachverhalte aus. Der juristische Analogieschluss schließt wegen der Ähnlichkeit der Bedingungen auf das Eintreten gleicher Rechtsfolgen. Er ist ein Schluss, der vom Besonderen zum Besonderen geht, und daher auf demselben logischen Niveau bleibt.

Beispiel: Im Mietrecht gibt es bei Tod des Mieters ein besonderes Eintrittsrecht des Mieter-Ehegatten in den Mietvertrag (§ 563 I BGB). Die Rspr. hat dieses Recht insofern fortgebildet, als sie den Begriff des «Ehegatten» nicht auslegen konnte, denn dieser Begriff ist klar. In analoger Anwendung hat die Rspr. das Tatbestandsmerkmal des «Ehegatten» auf «Lebensgefährten» (gleicher Lebenssachverhalt, weil besonders enge Lebensgemeinschaft mit dem Mieter) ausgedehnt.

Prüfung der Analogie immer in folgenden Schritten:

• Kann man den Rechtsbegriff auslegen?

• Liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor?

• Ist der vom Gesetz geregelte Lebenssachverhalt mit dem einschlägig zu prüfenden Sachverhalt vergleichbar?

Unterscheide in diesem Zusammenhang die «entsprechende Anwen- dung». Hier ordnet das Gesetz eine entsprechende Anwendung an, so dass keine Analogiebildung nötig ist! Beispiel des Lebenspartners nach § 563 I BGB: Seit dem LebenspartnerschaftsG gewährt das Gesetz das Eintrittsrecht auch dem Lebenspartner gemäß § 1 LPartG.

Anderes Beispiel aus § 452 BGB: «Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.»

Sowie: § 90a BGB (Tiere)

Beachte auch den Umkehrschluss (= argumentum e contrario): Schluss von der Verschiedenheit der Voraussetzungen auf die Verschiedenheit der rechtlichen Folgen. Da das Gesetz die Rechtsfolge R nur an den Tatbestand T geknüpft hat, gilt R für andere Tatbestände, auch wenn diese ähnlich sein sollten, nicht.

Umkehrschluss und Analogie schließen sich aus!

Page 83

Beispiele: Anwendung von Dienst- oder Werkvertragsrecht. Wenn die Voraussetzungen des einen Vertrages vorliegen, liegen die Voraussetzungen des anderen nicht vor mit der Folge, dass die Rechtsfolgen nur eines Vertragsrechts angewendet werden. Oder: Handelsrecht gilt für den Kauf- mann nach HGB, so dass, falls jemand die Kaufmannseigenschaft besitzt, auch das HGB-Recht angewendet wird und nicht das Kaufrecht des BGB.

Die juristische Induktion bzw. der Induktionsschluss unterscheidet sich dagegen vom Analogieschluss.

b) Juristische Induktion

Der Induktionsschluss ist ein Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine. Induktion ist die Methode, die von besonderen Fällen zum Allgemeinen führt. Der Induktionsschluss ist logisch nicht zwingend, weil er einen „Typensprung“ darstellt, d.h. von besonderen Sätzen auf einen Allsatz im Sinne einer Gesetzesaussage schließt. Dieser Vorgang ist kreativ-heuristisch (schöpferisch-erfindend), da er mit der Aufstellung eines neuen Allgemeinbegriffs verbunden ist.

Beispiel für die induktive Methode: Im letzten Urlaub habe ich in Ir- land sehr viele Schafe gesehen, die alle schwarz waren (besonderer Fall). Also gibt es in Irland lediglich schwarze Schafe (Allsatz).

Die juristische Induktion ist im deutschen Recht so gut wie gar nicht gebräuchlich (dafür aber im angelsächsischen Bereich, wo aus Rechtsfällen allgemeine Rechtsgrundsätze abgeleitet werden); bei uns überwiegt die Deduktion, d.h. aus einem allgemeinen Rechtssatz wird eine Ableitung für einen konkreten Fall gesucht.

c) Juristische Konstruktion

Die juristische Konstruktion ist die Herstellung von Beziehungen zwischen den einzelnen Begriffen und Sätzen einer Rechtsordnung. Sie ist logisch abhängig von der Auslegung der Rechtsbegriffe und liefert den Nachweis für die Subsumierbarkeit oder die widerspruchsfreie Verknüpfung von Rechtsbegriffen.

Es geht darum, dass ein Paragraph den anderen expliziert oder ein Paragraph den anderen ergänzt oder ein Paragraph den anderen durch Ausnahmen durchbricht.

Die Problematik der juristischen Konstruktion ergibt sich aus der Unmöglichkeit einer totalen Axiomatisierung der Rechtsordnung. In diesem Sinne ist jede Rechtsbegründung eine Konstruktion, weil sie stets den Nachweis der Subsumierbarkeit bestimmter empirischer Begriffe, die sich auf einen rechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt beziehen, unter im Gesetz vorfindbaren Rechtsbegriffen zu erbringen hat. Dieser Vorgang istPage 84ein Prozess, der auf der Basis des Grundsatzes von der „Einheit der Rechtsordnung“ die rechtlichen Gedankensplitter zum Mosaik des jeweiligen einschlägigen Obersatzes zusammenfügt. Je umfangreicher und subtiler die Gesetzgebung wird, desto höhere Anforderungen stellt das konstruktive Zusammenfügen und Ineinanderdenken der Bestandteile des Rechtssatzes und die geistige Beherrschung der Gesetze. Daher auch die richtige Behauptung: Sobald jemand einen Paragraphen eines Gesetzbuches anwendet, dann wendet er auch das ganze Gesetzbuch an.

d) Juristische Fiktion

Keine Rechtslücke liegt vor bei einer Fiktion, d.h. ein Lebenssachver- halt wird vom Gesetz auf eine bestimmte Art und Weise behandelt, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. Die Fiktion ist eine Methode des Gesetzgebers, nicht des Gesetzesanwenders (wie bei Analogie, Umkehrschluss)!

Beispiel: § 1923 Abs. 2 BGB «Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.»

Obwohl noch nicht rechtsfähig im Sinne von § 1 BGB wird der nasciturus vom BGB als erbfähig qualifiziert (fingiert).

Eine solche Fiktion enthielt der frühere § 1589 Abs. 2 BGB, obwohl dies «biologischer Unsinn» war. Vgl. dazu folgendes Beispiel aus dem älteren Recht in Kursiv-Schrift:

§ 1589 Abs. 2 BGB a.F. (alte Fassung): „Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt“.

e) Normwidersprüche

Für die Auflösung von Normwidersprüchen haben sich vor allem drei wichtige Regeln ausgebildet (Engisch, S. 213):

• Die speziellere Norm geht der allgemeineren vor. (lex specialis derogat legi generali)

• Die höhere Norm geht der niederen vor. (lex superior derogat legi inferiori)

Die spätere Norm geht der früheren vor. (lex posterior derogat legi priori)

Page 85

23. Rechtssicherheit

• eines der wesentlichen Elemente des Rechtsstaats;

• bedeutet, dass der Einzelne sich auf das, was als Recht gilt, verlassen kann, weil Recht vorhersehbar sein muss;

• verlangt, dass Rechtsnormen möglichst klar und eindeutig formuliert sind, damit jeder weiß, wie er sich zu verhalten hat und wie im Konfliktfall die Entscheidung aussehen wird.

• Formvorschriften für wichtige Rechtsgeschäfte dienen der Rechtssicherheit, damit keine Zweifel an deren Wirksamkeit entstehen: Eheschließung vor dem Standesbeamten, notarielle Beurkundung der Grundstückskaufverträge.

• Rechtskraft gerichtlicher Urteile führt zur Rechtssicherheit, weil ein Fall, der einmal abschließend entschieden ist, nicht wieder aufgerollt werden kann.

• Rechtssicherheit erfordert, dass das Recht auch tatsächlich befolgt und ggf. zwangsweise durchgesetzt wird.

24. Rechtsstaat

• tragendes Strukturprinzip der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik (Art. 20 Abs. 3 und Art. 1 GG). Neben dem Rechtsstaatsgebot existieren noch das Demokratie-, das Sozialstaats- und das Bundesstaatsprinzip als tragende Strukturprinzipien.

• bedeutet Primat des Rechts für die gesamte staatliche Tätigkeit; wichtige Merkmale:

— Gesetzmäßigkeit der Verwaltung — Gerichtsschutz: Wer durch Akte der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen die unabhängigen Gerichte anrufen (Art. 19 IV GG).

— Gewaltenteilung: Die staatlichen Funktionen sind unterschiedli- chen Organen mit begrenzten Kompetenzen zugewiesen. Die gegenseitige Hemmung und Kontrolle der Gewalten bändigt die Macht des Staates und sichert zusätzlich die Freiheit seiner Bürger.

— Rechtssicherheit: Vorhersehbarkeit staatlicher Maßnahmen — Übermaßverbot: Dem staatlichen Eingriff werden Grenzen gesetzt: Der Eingriff muss verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) sein.

— Gesetzmäßigkeit der Verwaltung: Die vollziehende Gewalt darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen (Vorrang des Gesetzes).

Page 86

— Eingriffe in die Rechts- und Freiheitssphäre des Einzelnen bedürfen der Grundlage in einem förmlichen Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes)

• Oberstes Ziel des Rechtsstaats ist die Verwirklichung der Gerechtigkeit.

• Art. 28 Abs. 1 GG: „Sozialer Rechtsstaat“ bedeutet die Kombination von Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip.

25. Rechtssubjekt

• Träger von Rechten und Pflichten

• kann nur eine rechtsfähige (entweder eine natürliche oder juristische) Person sein

26. Rechtsverordnung

• hoheitliche Anordnung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, die nicht im förmli- chen Gesetzgebungsverfahren ergeht, sondern von den dazu ermächtigten Organen der vollziehenden Gewalt (insbesondere Regierung, Minister) erlassen wird;

• Als Rechtsnorm ist die Rechtsverordnung zwar Gesetz im materiellen, nicht aber im formellen Sinn!

• ist keine Verwaltungsvorschrift, die nur verwaltungsintern wirkt (z.B. ein Schul-Erlass);

• Nach Art. 80 Abs. 1 GG sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss also die wesentlichen Vorschriften selbst treffen und darf der vollziehenden Gewalt keine Globalermächtigung erteilen, sondern ihr nur die ausführenden, konkretisierenden Regelungen überlassen.

• In der Rechtsverordnung ist das ermächtigende Gesetz anzugeben.

• Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Gesetzblatt.

• Wichtiges Beispiel: Straßenverkehrsordnung (StVO), die der Bundesverkehrsminister mit Zustimmung des Bundesrats (Art. 80 Abs. 2 GG) aufgrund der Ermächtigungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassen hat. Beachte: Die BRAGO (= Vorgänger des RVG) war in ihrer Normqualität Gesetz, obwohl sie Bundesrechtsanwaltsordnung hieß. Das RVG heißt nun unzweideutig Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Page 87

27. Rechtsweg

• Möglichkeit, vor einem staatlichen Gericht Rechtsschutz zu erlangen;

• Garantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, um gegen rechtswidrige Akte der öffentlichen Gewalt vorzugehen;

• Arten: — ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- u. Zivilgerichtsbarkeit) — Rechtsweg zur Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanz-, Patent-, Disziplinar-, Wehrdienst- und Berufsgerichtsbarkeit. Sonderstellung: Verfassungsgerichtsbarkeit

• Jedes Gericht entscheidet selbst über die Zulässigkeit der ihm vorgelegten Anträge. Hält es den beschrittenen Rechtsweg für zulässig, kann sich kein Gericht eines anderen Gerichtszweigs in derselben Angelegenheit für zuständig erklären. Grund: Vermeidung eines positiven Kompetenzkonflikts, d.h. die doppelte Befassung zweier Gerichte und die damit verbundene Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen soll vermieden werden.

• Hält ein Gericht (G 1) den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, so ist das Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit (G 2) daran gebunden. Es ist ihm (G 2) verwehrt, das Ursprungsgericht (G 1) für zuständig zu erklären und die Sache einfach zurückzuverweisen. Allerdings kann das Gericht (G 2 ) an das Gericht eines dritten Gerichtszweigs (G 3) weiterverweisen. Dadurch soll in jedem Fall vermieden werden, dass sich letztlich kein Gericht für zuständig erklärt (Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts).

28. Rechtswidrigkeit

• Rechtswidrig ist jede Handlung, die gegen das objektive Recht verstößt.

• Rechtswidrigkeit wird aber auch durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen, so dass die an sich vorgesehene Rechtsfolge (Schadenersatzpflicht, Strafe) entfällt.

• Wichtige Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Einwilligung des Verletzten, bei Maßnahmen von Hoheitspersonen innerhalb der ihnen gesetzlich eingeräumten Amtsbefugnisse (Polizeibeamte, Gerichtsvollzieher etc.)

29. Rechtswissenschaft

Rechtswissenschaft ist, verallgemeinert gesagt, das systematisch-kritische Durchdringen der Rechtswelt.

Page 88

Die folgende Einteilung ist insbesondere wichtig für die Art der anzuwendenden Rechtsnormen und die Zuständigkeit der Gerichte.

Der römische Jurist Ulpian (2./3. Jahrhundert n.Chr.) unterschied bereits folgendermaßen: „Publicum ius est quod ad statum rei Romane spectat, privatum ad singulorum utilitatem.“ Das Öffentliche Recht zielte danach auf den römischen Staat, das Privatrecht auf die Individualinteressen, den Nutzen der Einzelnen.

Nach anderer Ansicht betrifft das Öffentliche Recht die Beziehungen zwischen dem Einzelnen und dem Staat in einem Über-Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht die Beziehungen der Menschen untereinander, die sich dabei gleichberechtigt begegnen.

a) Öffentliches Recht

— Staats- und Verfassungsrecht — Verwaltungsrecht (Bau-, Polizei-, Kommunal-, Beamten-, Gewerbe-, Schul- und Wehrrecht

— sowie Ordnungswidrigkeitenrecht etc.) — Finanz- und Steuerrecht

— Sozialrecht (Sozialversicherungsrecht und Sozialrecht im engeren Sinne)

— Völkerrecht — Europarecht — Staatskirchenrecht

Strafrecht

b) Privatrecht

— Bürgerliches Recht (Vertrags-, Schadenersatz-, Sachen-, Familien-, Erbrecht)

— Handels- und Wirtschaftsrecht (Handels-, Wertpapier-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-,

— Privatversicherungsrecht sowie Urheber- und Verlagsrecht) — Arbeitsrecht (Recht der Arbeitsverhältnisse; Betriebsverfassungsund Mitbestimmungs-

— Recht, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht – Überschneidung mit Öffentl. Recht!)

— Internationales Privatrecht

c) Prozessrecht

— Verfassungsprozessrecht

Page 89

— Zivilprozessrecht — Strafprozessrecht — Sozialgerichtsprozessrecht — Finanzgerichtsprozessrecht — Arbeitsgerichtsprozessrecht

Das Strafrecht gehört wegen des staatlichen Strafmonopols zum Öffentlichen Recht in Abgrenzung zum Privatrecht, bildet aber im Bereich der Rechtswissenschaft eine eigene wissenschaftliche und praktisch sehr bedeutsame Disziplin.

Zu den verschiedenen Gerichtsbarkeiten siehe Art. 95 Grundgesetz (GG). In jüngster Zeit entstanden Rechtsbereiche je nach Materien und Lebensbereich: Umwelt- und Naturschutzrecht, Arzt- und Medizinrecht, Reiserecht, Sportrecht, Bank- und Börsenrecht, Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht etc.

An Grundlagenfächern gibt es insbesondere Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtstheorie, Rechtsvergleichung und Rechtsinformatik. Es existieren sogar Rechtsarchäologie/Rechtliche Volkskunde, Rechtsanthropologie und Rechtsgeographie.

30. Rechtszug (Instanz)

• in einem gerichtlichen Verfahren der Verfahrensabschnitt vor einem Gericht, das einem anderen wiederum unter- oder übergeordnet ist

• Das Verfahren beginnt im ersten Rechtszug (z.B. AG oder LG, VerwG) und wird, soweit das Verfahrensrecht es vorsieht, durch Einlegung eines Rechtsmittels im zweiten Rechtszug (LG oder OLG, OVG) sowie ggf. auch in einem dritten Rechtszug (BGH, BVerwG), fortgesetzt.

II Wortfeld „gericht“
1. Gerechtigkeit

• das oberste, unabhängig von staatlicher Setzung geltende Rechtsziel;

• soziales Ordnungs- und Verteilungsprinzip, das nach der klassischen, schon in der Antike geläufigen Formel darauf abzielt, jedem das Seine zu gewähren (suum cuique tribuere);

• ausgleichende Gerechtigkeit oder Tauschgerechtigkeit (iustitia commutativa): gilt im Verhältnis der Einzelnen zueinander. Dazu gehört, dassPage 90man die Sachwerte bezahlt, die man empfangen hat, die Verträge einhält, die man geschlossen hat (Pacta sunt servanda.= Verträge sind zu halten.), Ersatz leistet für Schäden, die man angerichtet hat;

• austeilende Gerechtigkeit (iustitia distributiva): betrifft die Rechte und Pflichten des Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft. Dazu gehört, dass die Gemeinschaft, die jedem das ihm Zustehende gibt („austeilt“/„distribuiert“), etwa in Form der Fürsorgeleistung bei Bedürftigkeit, aber auch in Form der angemessenen Strafe, sobald gegen die Rechtsordnung verstoßen wurde. Umgekehrt verlangt die austeilende Gerechtigkeit von jedem, dass er der staatlichen Gemeinschaft das Ihre gibt, indem er seine Steuern zahlt, seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt und den Staat tätig mitgestaltet.

• Die Frage nach der Gerechtigkeit drängt sich immer dann in besonderer Schärfe und Aktualität auf, wenn das Recht dem verbreiteten Rechtsempfinden der Menschen widerspricht, wenn es als „ungerecht“ erlitten wird; vgl. Beispiel: Einkommenssteuer, Einberufung zum Wehr-/Zivildienst, Sozialleistungen, Rentenkürzungen, Studiengebühren etc.

2. Gerichtsbarkeit

• Sammelbegriff für die Organe der rechtsprechenden Gewalt und zugleich für die Tätigkeit dieser Organe

• Rechtsprechungsmonopol des Staats

• sachliche Tätigkeit: eigentliche Rechtsprechungstätigkeit, aber auch die sie ergänzenden und unterstützenden Funktionen (Zeugenverneh- mung, Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft und die Tätigkeit der als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft eingreifenden Polizei)

• räumliche Tätigkeit: auf das Staatsgebiet beschränkt

• persönlicher Umfang: grundsätzlich auf alle Personen, die sich im Staatsgebiet aufhalten, also auch auf Ausländer

• Zweige: — Verfassungsgerichtsbarkeit — ordentliche Gerichtsbarkeit = Zivilgerichtsbarkeit (streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit) sowie Strafgerichtsbarkeit

— Verwaltungsgerichtsbarkeit — Arbeitsgerichtsbarkeit

— Sozialgerichtsbarkeit

— Finanzgerichtsbarkeit

— Patentgerichtsbarkeit

— Disziplinargerichtsbarkeit

Page 91

— Wehrdienstgerichtsbarkeit — Berufs- bzw. Ehrengerichtsbarkeit für die Angehörigen bestimmter Berufe: z.B. für Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

• Nach dem bundesstaatlichen Prinzip (Bundesstaat) der Bundesrepublik ist die Gerichtsbarkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 92 GG).

• Die Gerichte des Bundes sind in Art. 92, 95, 96 GG abschließend aufgezählt:

— Bundesverfassungsgericht =BVerfG — Bundesgerichtshof =BGH

— Bundesverwaltungsgericht =BVerwG — Bundesfinanzhof =BFH

— Bundesarbeitsgericht =BAG

— Bundessozialgericht = BSG

— Alle anderen Gerichte sind Gerichte der Länder.

3. Gerichtsstand

• Örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts

• Im Zivilprozess kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes (Wohnsitz des Schuldners) verklagen.

• Besonderer Gerichtsstand: z.B. Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Streitigkeiten aus Vertrag, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

• Ausschließlicher Gerichtsstand: Kläger hat kein Wahlrecht; er muss also vor dem jeweiligen Gericht klagen, z.B. in Grundstücksstreitigkeiten und Mietsachen das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück bzw. der Wohnraum liegt

4. Gerichtsverfassung

• Aufbau, Funktionen und Zuständigkeit der Gerichte und der im Rahmen der Gerichtsbarkeit tätigen Rechtspflegeorgane (dazu zählen außer den Richtern auch Rechtspfleger, Staatsanwälte, Rechtsanwälte)

• Im Wesentlichen durch Art. 92-104 GG und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) von 1877 geregelt;

• Weitere Vorschriften auch aus dem Deutschen Richtergesetz (DRiG), dem Rechtspflegergesetz (RPflG) und den verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, StPO, VwGO)

Page 95

5. Gerichtsvollzieher

• Beamter des mittleren Dienstes, der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist

• Wichtigste Aufgabe: Zwangsvollstreckung = Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs mit Hilfe staatlichen Zwangs

• Rechtsstellung: durch landesrechtliche Gerichtsvollzieherordnungen geregelt

• Selbstständiger Beamter mit eigenem Bezirk, der zusätzlich zu seinen Dienstbezügen Gebühren erhält;

• untersteht der Dienstaufsicht des jeweiligen Gerichts, in dem sein Amtsbezirk liegt.

6. Richter

• Unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 92, 97 GG)

• Berufs- und ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffen)

• Befähigung zum Richteramt mit erster und zweiter juristischer Staatsprüfung (§§ 5 ff. DRiG = Deutsches Richtergesetz)

• Berufung der Richter an die Gerichte der Länder durch die zuständigen Landesminister oder die Landesregierung

• Richter an Bundesgerichten werden durch Richterwahlausschuss gewählt, der aus je einem Minister der Bundesländer und Wahlmännern bzw. –frauen nach Fraktionsstärke des Bundestages besteht; siehe dazu Art. 95 Abs. 2 GG.

• Berufung auf Lebenszeit durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde

• Persönliche Unabhängigkeit: kann im Unterschied zum Beamten grundsätzlich nur mit seiner schriftlichen Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden; bei seiner rechtsprechenden Tätigkeit ist er keinen Weisungen unterworfen. Einer Dienstaufsicht untersteht er, soweit seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

• Ablehnung wegen Befangenheit: sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen; Befangenheit liegt auch vor, wenn ein Richter wegen enger persönlicher Beziehungen zu der Rechtssache (Verwandtschaft mit einer Partei) kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

Page 93

III Informationsquellen
1. Auswahlbibliografie

Braun, J.: Einführung in die Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2001. Engisch, K.: Einführung in das juristische Denken, 10. Aufl., 2005. Kirchner, H. / Butz, C.: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Aufl., 2003.

Koch, H.-J. / Rüßmann H.: Juristische Begründungslehre, 1982. Kroeschell, K.: Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert, 1992. Larenz, K. / Canaris, C.-W.: Methodenlehre der Rechtswissenschaft (Studienausgabe), 3. Aufl., 1995. Pawlowski, H.-M.: Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl., 1999. Radbruch, G.: Rechtsphilosophie, 8. Aufl. 1973.

Schimmel, R.: Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 5. Aufl., 2004.

Schlosser, H.: Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, 10. Aufl., 2005.

Schwintowski, H.-P.: Juristische Methodenlehre, 2005. Zippelius, R.: Juristische Methodenlehre, 8. Aufl., 2003.

2. Entscheidungsveröffentlichungen

Veröffentlicht werden die wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes in so genannten amtlichen Sammlungen:

— Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) — Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) — Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt) — Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

— Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) — Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG)

— Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE)

2.1. Ältere Entscheidungen aus vorgrundgesetzlicher Zeit:

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ) Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt) Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Pr.OVGE)

Page 94

2.2. Auf europäischer Ebene:

— Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH-Slg.)

— Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

3. Fachzeitschriften
3.1. Alle Rechtsgebiete

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Juristenzeitung (JZ) Juristische Rundschau (JR) Monatsschrift des Deutschen Rechts (MDR) Deutsche Richterzeitung (DRiZ) - Organ des Deutschen Richterbundes Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP)

3.2. Privatrecht

Archiv für die civilistische Praxis (AcP) Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR) Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) Familie und Recht (FuR) des Deutschen Anwaltvereins Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb) Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM = Wertpapiermitteilungen)

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Konkursrecht (ZfHK) Betriebsberater (BB), Zeitschrift für Recht und Wirtschaft Der Betrieb (DB)

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGS) Die Aktiengesellschaft (AG) GmbH-Recht

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP) Recht der Arbeit (RdA) Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZfAR) Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP) Zeitschrift für Insolvenzpraxis (ZIP)

Page 95

Versicherungsrecht (VersR) Zeitschrift für Schadensrecht (ZfS) Deutsches Autorecht (DAR) Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht (RabelsZ), herausgegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPPrax)

3.3. Strafrecht

Goltdammers Archiv (GA) Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) als Ergänzung zur NJW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZSW) Der Strafverteidiger (StV)

3.4. Öffentliches Recht

Archiv für öffentliches Recht (AöR) Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (JöR) Der Staat

Verwaltungsarchiv (VerwArch) Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) Die Verwaltung

Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Saarländische Kommunalzeitschrift (SKZ) des Saarländischen Städteund Gemeindetages

Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl) Baurecht (BauR)

Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) Archiv für Presserecht (AfP) Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) Zeitschrift für Europäisches Sozialrecht (ZEUS) Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht (ZaöR)

Page 96

3.5. Grundlagenfächer

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abt. (ZRG RA)

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abt. (ZRG GA)

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abt. (ZRG KA)

Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte (ZNR) Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP) Computer und Recht (C & R)

JurPC

Zeitschrift für Rechtsvergleichung (ZfRV) Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss)

3.6. Fachzeitschriften für die Ausbildung

Juristische Schulung (JuS)

Juristische Ausbildung (JURA) Juristische Arbeitsblätter (JA)

4. Kommentare
5. Lehrbücher
6. Monografien, Festschriften

Unter Monografien fallen vor allem sog. „Laufbahnschriften“ wie Dissertationen (Doktorarbeiten) und Habilitationen (Schrift zur Erteilung der venia legendi).

Festschriften ehren einen verdienten Juristen oder eine Institution (Gericht, Universität) anlässlich eines Jubiläums (Geburtstag, Bestehen) und enthalten Fachaufsätze. Im Französischen heißen sie „Mélanges“, die englische Sprache hat sogar das Wort „Festschrift“ übernommen.

7. Lexika und Enzyclopädien (in der jeweiligen aktuellen Auflage)

Avenarius, Kleines Rechtswörterbuch Creifelds/Weber, Rechtswörterbuch Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), mehrbändig

Page 97

Kaller, Juristisches Taschenlexikon Köbler, Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte Model/Creifelds/Lichtenberger, Staatsbürgertaschenbuch Münchener Rechtslexikon, mehrbändig

8. Bibliografien

Karlsruher Juristische Bibliographie, monatlich erscheinend (KJB). Online-Datenbank der JURIS-GmbH, Saarbrücken.

abstract / resum—

Lexicon of the main terms of legal language. The «law» and «court of justice» semantic fields Thomas Gergen

In this article I am presenting the results of my research: a lexicon of the main words of legal terminology in German language, for which purpose I have taken into account both compound words and the semantic fields of law (I) and court of justice (II). On finishing, I made a selection of the chosen bibliography and a summary of the most relevant sources of information (III).

In the «law» (I) semantic field, I examine the etymology of the term «law» and «court of justice», as well as the legal regulations, what we understand by objective law and subjective law and what imperative regulation and dispositive regulation means.

I then go on to analyse the terms court, justice, constitution and their derived words (II). Finally, I provide the reader with a list of the most significant sources of information for the creation of the lexicon (III).

Lexicó dels principals termes del llenguatge jurídic.

Els camps semàntics «dret» i «tribunal de justícia» Thomas Gergen

En aquest article, presento el resultat de la meva investigació: un lexicó dels principals mots de la terminologia jurídica en llengua alemanya per al qual he tingut en compte tant les paraules compostes com els camps semàntics «dret» (I) i «tribunal de justícia» (II). En acabat, he fet un recull de la bibliografia escollida i un sumari de les fonts d’informació més rellevants (III).

En el camp semàntic «dret» (I) examino l’etimologia dels termes dret i tribunal de justícia, així com les normes jurídiques, què entenem per dret objectiu i per dret subjectiu i què signifiquen norma imperativa i norma dispositiva.

Tot seguit, analitzo els termes tribunal, justícia, constitució i els mots que se’n deriven (II). Finalment, poso a disposició del lector una llista amb les fonts d’informació més significatives per a la creació del lexicó (III).

Page 98

This article is not intended just for jurists, but also for linguists that work with legal texts on public, civil and criminal law.

Aquest article no ha de servir tan sols a juristes, sinó també a lingüistes que treballin amb textos jurídics sobre dret públic, dret civil i dret penal.

VLEX utiliza cookies de inicio de sesión para aportarte una mejor experiencia de navegación. Si haces click en 'Aceptar' o continúas navegando por esta web consideramos que aceptas nuestra política de cookies. ACEPTAR