Jaume Vernet; Eva Pons; Agustí Pou; Ramon Solé; Anna Maria Pla, «Dret lingüístic»

AutorThomas Gergen
Páginas441-454

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Vernet, Jaume (coord.); Pons, Eva; Pou, Agustí; Solé, Ramon; Pla, Anna Maria. Dret lingüístic. Valls: Cossetània Edicions. Col.lecció Eina, 23, 2003, 304 p., isbn 84-96035-41-7.

Fünf erfahrene Autoren &x2014; ein geschlossenes Buch aus einem Guss. Dies ist der bleibende Eindruck bei der Lektüre vorliegenden Werkes von der ersten bis zur letzten Seite. Die Autoren sind allesamt keine Unbekannten in der Sprachengesetzforschung: Als Verfassungsrechtler und Terminologieexperten der juristischen Fachsprache ist es ihnen gelungen, sowohl ein theoretisch fundiertes Werk über Sprachengesetzgebung vorzulegen, als auch konkret am spanischen bzw. katalanischen Beispiel die aktuelle Rechtswirklichkeit darzustellen und insbesondere die Praxis der Llei de Política Lingüística (LPL) von 1998 erfahrbar zu machen. Die Genese dieses Gesetzes hat der Verfasser dieser Rezension bereits in seiner Dissertation «Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die Llei de Política Lingüística vom 7. Januar 1998» geschildert.1

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  1. Die ersten sechs Kapitel des Werkes Dret lingüístic liefern die theoretische Grundlage für die Analyse der sozio-linguistischen Situation in Katalonien, die das Thema der sich anschließenden Kapitel ist. Im letzten Abschnitt stehen dann die öffentliche Verwaltung, das Unterrichtswesen, das Ortsna- mens- und Familiennamensrecht, das Wirtschafts- und Informationsrecht sowie die Auswirkungen der katalanischen Sprachengesetzgebung außerhalb Kataloniens im Vordergrund. Die Autoren liefern zudem den Beweis, dass Katalonien aus dem Bereich der so genannten «Minderheitensprachen» bzw. we- niger verbreiteten Sprachen nicht nur durch die hohe Anzahl seiner Sprecher hervorragt, sondern darüber hinaus durch die hohe Stellung, die die Politik der Bedeutung und der Präsenz der katalanischen Sprache im Alltag beimisst. Von wissenschaftlich essentiellem Wert sind die Beiträge der katalanischen Verwaltungshochschule in Barcelona (Escola d&x2019;Administració Pública) mit ihrer eigenen Zeitschrift über Sprache und Recht (Revista de Llengua i Dret). Nicht zuletzt ist den Autoren mit den ersten 80 Seiten bzw. den ersten drei Kapiteln ein lesenswerter «Allgemeiner Teil» über Sprachengesetzgebung ohnegleichen in der bisher erschienenen Fachliteratur geglückt. Dadurch, dass die Autoren stets verständliche Definitionen sowohl der linguistischen als auch der juristischen Terminologie liefern, wird die Lektüre sowohl des besonderen als auch des allgemeinen Teils zu einem Hochgenuss!

  2. Nun aber zum konkreten In- halt: Der richtige Einstieg gelingt den Autoren dadurch, dass sie ausgehen von der historisch gewachsenen Realität, die aus zwei sich widersprechenden Tendenzen besteht: Zum einen dem Monolinguismus, der in der Uniformisierung und Gleichschaltung der Sprachenpolitik wurzelt, während die zweite Strömung, der so genannte Multi- linguismus, sich die Sprachenvielfalt auf die Fahnen geschrieben hat. Die Umsetzung einer einzigen Tendenz in hundertprozentiger Weise ist nirgendwo zu beobachten, weshalb man von Tendenzen sprechen muss, die in gewissen Bereichen wie in Religion, Politik, Gewerkschaftswesen, Wirtschaft, im Sozial- oder Kulturbereich mehr oder minder stark oder schwach ausgeprägt sind. Die Tendenzen manifestieren sich überdies in Praxis und Gesetzgebung implizit oder explizit [21]. Bei der Definition des Begriffes des «Dret lingüístic» fällt dem Leser so- fort auf, dass sprachwissenschaftlich orientierte Verfassungsrechtler am Werk waren. Deren Schwerpunkt liegt auf den subjektiven Rechten des Bürgers gegenüber dem Staat, denn die Sprachengesetzgebung soll dem Bürger in seinen Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Staat Sicherheit ge-Page 443ben; dies wird durch die Einräu- mung von «Sprachgrundrechten» erreicht.

    Die Sprache als Ausdrucksmittel einer Sprachengemeinschaft hat aber gleichermaßen hohe Bedeutung für die politische und soziale Identifikationskraft der Gemeinschaft, die sie spricht. Die Identität stiftende Kraft der Sprache ist ein Mechanismus sozialer und politischer Integration für diejenigen, die bereits Mitglied in der Sprachengemeinschaft sind oder diejenigen, die von auswärts hereinkommen. Durch die Sprachengesetzgebung sollen sich die Gebräuche offizieller oder nicht offizieller Sprache regeln lassen, so wie dies in Spanien in den letzten beiden Jahrzehnten der Fall war. Die Sprachengesetzgebung geht alle Rechtsbereiche an; auch Straf- und Zivilrecht sind betroffen. Die interdisziplinäre Ausrichtung der Sprachengesetzgebung und ihrer Forschung führt idealerweise zu einer Schnittmenge zwischen Sprache und Recht und der Zusammenarbeit zwischen Juristen und Linguisten. In mehrsprachigen Territorien ist es stets deren Aufgabe zu überwachen, ob alle Sprachen gleichermaßen eine identische Behandlung in Sprachenrechten undpflichten der Bürger erfahren.

  3. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet die Grundsatzfrage, mit welcher Begründung Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gemacht werden können und wie ggf. eine auftretende Diskriminie- rung zu rechtfertigen ist. Jeder Sprachengesetzgeber muss sich fundamentale Fragen stellen, ob er territorial oder sektoriell (d.h. für einzelne Regelungsbereiche) eine Vorschrift erlässt: Handelt es sich um eine Staatssprache oder eine die sich nur auf einen Teil des Staatsterritoriums bezieht oder sprechen diese Sprachen nur Personen, die nicht in einem zusammenhängenden Territorium leben? Ist eine Sprache in der Schule Pflicht oder beruht ihr Erlernen oder ihr Gebrauch auf freiwilliger Basis? Ist die Sprache ein Muss für Einstellungen in den Staatsdienst oder gibt sie nur Zusatzpunkte, die dazu dienen oder dem Kandidaten verhelfen, einen besseren Rang in der Kandidatenliste einzunehmen? In welcher Sprache müssen öffentliche Urkunden oder private Schriftstücke abgefasst werden? Schließlich ist den Auto- ren wichtig, in welcher Sprache eine Sprachengemeinschaft nach außen auftritt [24]. Positiv zu bewerten ist, dass die Autoren alle Sprachen gleich behandeln wollen, ungeachtet der zahlenmäßigen Verbreitung oder der politischen Unterstützung [26]. Sie treten nicht zuletzt für eine starke Sprachengesetzgebung ein, da sie davon ausgehen, dass das Überleben nicht nur vom freiwilligen Verhalten der Sprecher beeinflusst wird, sondern auch von anderen Einflüssen, wie etwa den starken und aggressiv auf-Page 444tretenden Sprachen und Kulturen [28]. Dies hat zur Konsequenz, dass der Staat, der für die Sprachengemeinschaft und ihre Erhaltung sorgen muss, das notwendige Vokabular zu entwickeln hat, um ihr Überleben in möglichst vielen Lebens- und Regelungsbereichen abzusichern [29]. Sprache und Rechtspolitik müssen daher eine sehr enge Verbindung eingehen, was die Autoren anhand zahlreicher außereuropäischer und europäischer Beispiele aufzeigen.

  4. Das Prinzip des linguistischen Pluralismus leitet sich in allen Verfassungen, die die sprachliche Vielfalt anerkennen, entweder direkt von der Erwähnung der Existenz der unterschiedlichen Spra- chen ab (Schweiz 1995; Belgien 1994; Paraguay 1992) bzw. indirekt per Bezug auf die Vielfalt der Völker und Kulturen (Bolivien 1994; Ecuador 1998; Mexiko 1992). Der linguistische und/oder kulturelle Pluralismus ist kein isolierter Wert, sondern wie alle anderen verfassungsmäßig verankerten Grundsätze vom Verfassungsgefüge abhängig, von dem er sich leiten lassen und in den er sich einfügen muss. Dies bindet also die Staatsstruktur, seine Gewalten und die Rechte der Bürger [37]. Die Anerkennung der Sprachenvielfalt und die damit verbundene Rezeption des Grundsatzes der Vielfalt auf Verfassungsebene haben zur Folge, dass mehrere Staaten für ihr Territorium gewisse Sprachen zu Amtssprachen erklärt haben (Belgien 1924; Irland 1937) oder ausdrücken, dass Sprachen eine Politik der Stärkung und des Schutzes vonnöten haben (Finn- land 1919). Gleichwohl muss dies nicht immer explizit in der Verfas- sung stehen, ein einfacher Bezug auf sprachliche Minderheiten (Österreich 1919; Italien 1948) kann in diesem Zusammenhang genügen.

    Immer wieder zeigt sich, dass das Prinzip der Offizialität der Spra- chen (Amtssprachenstatus) eine abgeleitete Konsequenz der Anerkennung der Vielsprachigkeit darstellt. In diesem Sinne bestimmen viele Verfassungsklauseln, welche Spra- chen Amtssprachenstatus in welcher Region besitzen sollen und an wen sich die Verfassungsnorm zu richten hat. Die Gesetze, die den Amtssprachenstatus ausfüllen, variieren in den Regelungsbereichen, so für gewisse Sektoren (Malta 1961 bzgl. der Justizverwaltung; Finn- land 1919 bzgl. der Gerichte und den übrigen Behörden) oder z.B. hinsichtlich der Verwaltung, den Parlamentsdebatten, im Unterrichtswesen oder den Kommunikationsmitteln. Andere bestimmen geographische Zonen, in denen eine Sprache Amtssprachenstatus genießt (Kolumbien 1991; Irland 1937; Nicaragua 1987). Denkbar ist auch eine zeitliche Begrenzung des Amtssprachenstatus, wobei es sich hier aber um ein verfassungsmäßi-Page 445ges Novum handeln muss, das sich erst zu bewähren hat. Der Amtssprachenstatus bedeutet allerdings nicht, dass die Sprachen, die diesen Status nicht genießen, auch nicht offiziell gebraucht werden dürfen. So berufen sich viele Verfassungen auf solche Sprachen, deren Verwendung in Parlamentsdebatten etwa wünschenswert und entwicklungsfähig ist. Dies ist auch der Fall für die Publikation von Gesetzen, die in den Sprachen ohne Amtssprachenstatus erfolgen kann [39].

  5. Eine deutliche Sprache spre- chen die Autoren ebenso bei den Kriterien von Personalität und Territorialität, die beim Offizialcharakter einer Sprache angewendet werden können. Personalität bedeutet, dass alle Sprecher einer selben Sprachengruppe sowohl dieselben Rechte genießen, als auch dieselben Pflichten auferlegt bekommen. Demgegenüber steht das Prinzip der Territorialität, das auf die Herkunft der Personen nicht mehr abstellt, sondern nur noch einen geographisch genau umrissenen Raum im Auge hat. Die monolinguistisch orientierten Staaten (wie Frank- reich) aber auch die Schweizer Kantone erwarten ein Anpassen an die territorial geregelte Anwendung der Sprachen.

    Zu Recht versäumen es die Auto- ren nicht, darauf hinzuweisen, dass ein gänzlich frei gewährtes Wahl- recht einer Person, sei sie nun Staatsbürger oder Ausländer, lang- fristig zu einem Auseinanderfallen der historisch gewachsenen Sprachund Kulturgemeinschaft führen kann, was volkswirtschaftlich gesehen zu messbaren Kosten führen wird. Ein ohne Grenzen gewährtes Wahlrecht führt also nicht nur zu einer Diskriminierung der bereits bestehenden Sprache, sondern ist auch demokratiefeindlich. Zwar dünkt ein grenzenlos gewährtes Sprachenrecht auf den ersten Blick «hochdemokratisch». Da es aber eine Sprachgemeinschaft und deren Homogenität, die traditionell und historisch gewachsen ist, zerstören kann, fördert es mitnichten die Demokratie einer Sprachgemeinschaft bzw. eines Territoriums. Daher muss jede gewährte Sprachenfreiheit bzw. jedes Sprachengrundrecht im Kontext der gewachsenen Strukturen gesehen werden [41]. Mithin ist oberster Maßstab das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das bestimmt, dass jedwede Maßnahme gemessen an ihrem Zweck und Ziel geeignet, erforderlich und angemessen sein muss [43].

  6. In einem weiteren Kapitel wenden sich die Autoren verschiedenen sprachrechtlichen Modellen in Europa zu. Soziologische Faktoren stehen dabei stets im Vordergrund: Die Zahl der Sprachen im Kontakt, das demokratische Gewicht jeder Sprache bzw. die Sprecherzahl, das Ausmaß des Gebrauchs oder Gefühls der Sprachgemeinschaft und der politische Wille dieser Gemein-Page 446schaft bzw. der Staaten, gewisse Sprachen anzuerkennen und zu schützen. All diese soziologischen Faktoren müssen von der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Die Autoren unterscheiden vier Modelle: einmal das bekannte monolinguistische System Frankreichs, das aus dem «État nation» gewachsen ist, d.h. der Staat und die Bevölkerung müssen homogen sein und sprachlich verbunden werden. Platz für Ausnahmen bestehen nur sehr eingeschränkt. Dem schließt sich das italienische Modell der Protektion der sprachlichen Minderheiten in Südtirol an. Sodann thematisieren die Autoren den in Belgien praktizierten linguistischen Föderalismus mit Französisch, Niederländisch und Deutsch. Mit dem etwas weniger bekannten Modell Finnlands, das die Verfasser unter institutionellen Plurilinguismus subsumieren, lohnt ohne Zweifel eine nähere Beschäftigung.

  7. In Finnland sind nämlich Finnisch und Schwedisch über das Staatsterritorium verteilt vertreten. Obwohl das Schwedische nur noch von 6% der Gesamtbevölkerung als Muttersprache gesprochen wird, stehen die beiden Sprachen als Amts- und Nationalsprachen auf gleicher Augenhöhe. Indes ist dies auf lokaler Ebene je nach Verwaltungseinheit und der Proportion der Sprecherzahl jeder Sprache verschieden. In der sprachautonomen Region der Ålandinseln greift ein besonderer Schutz zugunsten des Schwedischen. Im Norden des Landes leben ferner die Samen, die in Finnland vier Gemeinden bewohnen und auch in Russland, Schweden und Norwegen angesiedelt sind. Allerdings erschwert die Diasporasituation der Samen eine einheitliche Definition ihrer Sprache sowie eine kohärente rechtliche Umhegung.

    Die Präsenz von Finnen-Schweden und der spezielle Schutz des Schwedischen hat historische Gründe. Bereits im 12. Jahrhundert siedelten sich Schweden an der Südwestküste des Landes und auf den Ålandinseln an. Schwedisch war fortan Amtssprache, Sprache des Handels und der Kultur bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein. Das Finnische war nur punktuell anerkannt, etwa im kirch- lichen Bereich ab dem 16. Jahrhundert. Die Übersetzung der Bibel ins Finnische erfolgte 1642, die der allgemeinen Gesetze sogar erst ab 1759. Nach den napoleonischen Kriegen wurde Finnland 1808 in das russische Zarenreich integriert und war fortan Großfürstentum. Dessen ungeachtet erhielt das Schwedische seinen Vormachtstatus, wenngleich das Russische von den Militärs und dem Handel benutzt wurde. Das Finnische blieb nur der Folklore und dem kirchli- chen Bereich überlassen. Das Nationalgefühl Finnlands und die Wertschätzung der eigenen Spra-Page 447che drückten sich erst im 19. Jahrhundert verstärkt aus.

    So begann ab 1840 die Forde- rung zu greifen, den Beamten Finnischkenntnisse abzuverlangen. 1863 proklamierte Zar Alexander II. das Finnische als Amtssprache der Regierung und der Gesetzgebung zusammen mit dem Schwedischen. Sehr schnell konnte sich das Finnische in Regierungs- und Schulsy- stem ausbreiten. Mit Erreichen der Unabhängigkeit im Jahre 1917 und der eigenen finnischen Verfassung von 1919 wurden das Finnische und das Schwedische Nationalspra- chen in ganz Finnland. Schon damals kam die Zahl der Schwedischsprecher lediglich auf 11% der gesamten finnischen Bevölkerung. Kern der finnischen Verfassung ist, dass die Rechte der finnischen Bürger, ihre Muttersprache zu benutzen, sei es das Finnische oder sei es das Schwedische und vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, Dokumente in beiden Sprachen zu erhalten, von den Gesetzen garantiert sein müssen. Ausdrücklich ist festgehalten, dass die Rechte der finnischsprachigen und die Rechte der schwedischsprachigen Bevölkerung gleich zu behandeln sind. Daraus ergibt sich die Staatsaufgabe, auf der Grundlage dieser Gleichheit beide Sprachen zu fördern. Alle zehn Jahre, so schreiben die Sprachgesetze (so das Gesetz von 1975) vor, müssen sich die Finnen als finnisch- bzw. schwedischsprachig definieren. Hat eine Gemeinde weniger als 8% einer Gruppe, so gilt sie als monolinguistisch; im Jahre 1990 gab es 21 monolinguistische schwedische und 396 monolinguistische finnische Gemeinden, 43 waren gemischt. Nur in den zweisprachigen Gemeinden ist es möglich, dass sich die Bürger in beiden Sprachen an ihre Verwaltung wenden können und diese sicherstellen muss, dass Beamte mit ausreichenden Kenntnissen in beiden Sprachen vorhanden sind. Die Ålandinseln, seit 1920 vom finnischen Parlament als autonom erklärt, haben als einzige Amtssprache das Schwedische, das ausschließlich in öffentlichem Unterricht und im Verwaltungsgebrauch verwendet wird. Lediglich mit der finnischen Zentralverwaltung auf den Inseln kann Finnisch benutzt werden. Im Jahre 1995 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass die Samen als Volksgruppe wie Roma und andere Gruppen das Recht haben, ihre Kultur und Sprache beizubehalten und zu entwickeln. Ein spezielles Gesetz sieht den Gebrauch der samischen Sprache bei den Behörden vor. Im samisch sprechenden Be- reich, dem 6000 Personen angehören, ist das Samische halboffiziell. Das Gesetz über die samische Sprache von 1991 konkretisiert das Ziel, die samische Kultur und die Sprache aufrecht zu erhalten. Dieses Gesetz ist grundsätzlich nur aufPage 448die Lokaladministration und gewisse Regierungsbehörden anzuwenden. Das Samische wird etwa bei der Beschilderung von öffentlichen Gebäuden und Ankündigungen der Verwaltung benützt. Nicht zuletzt ist die schon erwähnte Disparatheit der Bewohner des samischen Gebietes auf vier verschiedene Staaten verteilt sehr problematisch für den einheitlichen Schutz ihrer Sprache und Kultur [58].2

  8. Der allgemeine Teil des Buches widmet sich daneben dem sprachenrechtlichen internationalen Feld und befasst sich verstärkt mit der Europäischen Gemeinschaft. Besprochen werden die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (ksze) und die internationale Organisation für Arbeit. Im internationalen Gebrauch weisen die Autoren bereits auf das Katalanische hin, das bei den Vereinten Nationen z.B. beim Eintritt Andorras benutzt wurde, als der andorranische Regierungschef vor der Generalversammlung seine Rede in Katalanisch hielt [68]. Dessen ungeachtet muss man feststellen, dass weniger verbreitete Spra- chen in Anbetracht der Tatsache, dass lediglich Englisch, Französisch, Chinesisch, Arabisch, Russisch und Spanisch Arbeitsspra- chen der Vereinten Nationen sind, überhaupt keine Chance auf einen dauerhaften Gebrauch haben. Allerdings werden die Rechte der Sprecher von weniger verbreiteten Sprachen in etlichen Deklarationen erwähnt. Das Europäische Parlament hat mehrere Resolutionen über den Gebrauch und den Schutz weniger verbreiteter Sprachen erlassen. Sprachliche Minderheiten, so der Vertrag von Maastricht vom

  9. Das vierte Kapitel des Buches widmet sich der rechtlichen Ordnung der Sprachen in der spanischen Verfassung und in den Autonomiestatuten der einzelnen spanischen Comunidades Autónomas. Hier erwarten den Leser aktuelle Zahlen zur Sprachstatistik in Spanien [85-86] sowie eine kurze Sprachgeschichte.3 Zusätzlich wird thematisiert der Status der Kooffizialität von Kastilisch und den Landesspra- chen Katalanisch, Baskisch und Galicisch sowie der Rahmen, den Art. 3.1. der spanischen VerfassungPage 449steckt [88-96]. Sehr gut gelungen ist die Darstellung des Kompetenzrahmens im Bereich der Sprachengesetzgebung. Art. 149 der spanischen Verfassung sagt nichts aus über die Zuständigkeit des Zentralstaates auf diesem Gebiet, und nur Art. 148 enthält einen indirekten Verweis, denn Art. 148.1.17. sieht vor, dass die autonomen Gemeinschaften Kompetenzen in Bezug auf die Stärkung der Kultur, der Forschung und ggf. des Unterrichts der Sprache der jeweiligen autonomen Gemeinschaft beanspruchen können. Auf der anderen Seite sieht Art. 149.3. vor, dass die Regelungsbereiche, die nicht ausdrücklich dem Zentralstaat zugeordnet werden, verfassungsmäßig den autonomen Gemeinschaften im Rahmen ihrer Autonomiestatute zugeschrieben werden. Die Autoren liefern darüber hinaus die Inhalte der einzelnen Autonomiestatute derjenigen autonomen Gemeinschaften, die eine weitere Sprache neben dem Kastilischen zur Amtssprache erklärt haben. Das spanische Verfassungsgericht hat dem autonomen Gesetzgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Präsenz der kooffiziellen Sprache im Unterrichtswesen gewährt; einzige Voraussetzung ist, dass die Kooffizialität von Kastilisch und der jeweiligen Landessprache respektiert wird [109].

  10. Im fünften Kapitel wenden sich die Autoren konkret Katalonien zu. Neben der Schilderung der Sprachgeschichte ist auch ein Hinweis auf die Genese der beiden Sprachgesetze lesenswert, die Llei de Normalització Lingüística (LNL) von 1983 und die Llei de Política Lingüística (LPL) von 1998. Die Autoren versäumen es nicht, den Begriff der linguistischen Normalisierung zu erklären und ihm ein dynamisches Element, die Idee eines fortlaufenden Prozesses, zuzuordnen. Es handelt sich darum, ein Bündel von Maßnahmen anzuwenden, die in verschiedenen zeitlichen Momenten darauf gerichtet sind, eine gewisse Sprache, die diskriminiert und/oder schützenswert qualifiziert wird, zu fördern. Während die LNL von 1983 zum Ziel hatte, den Gebrauch des Katalanischen in der Gesellschaft zu stärken und dem offiziellen Gebrauch des Katalanischen zu mehr Effektivität zu verhelfen, zielt die lpl von 1998 darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen Kastilisch und Katalanisch herzustellen. Das Gesetz von 1998 soll im Gegensatz zu dem von 1983 echte Sprachpolitik machen, nachdem die Normalisierung bereits eine abgeschlossene Phase dargestellt hat [125-126].4

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    Bei der Beschreibung des Konzepts der «Llengua pròpia» betonen die Autoren zu Recht, dass dadurch die in Rede stehende weniger verbreitete Sprache (wie hier das Katalanische) die Sprachgemeinschaft (hier Katalonien) als Volk «singularisieren» und damit das Gemeinschaftserbe und die Kultur des katalanischen Volkes unterstreichen soll [126-127]. Aus dem Amtssprachencharakter einer Sprache fließen für die Bürger Rechte und Pflichten, die der jeweilige Gesetzgeber sorgfältig auswählen muss. Die Tatsache, dass die Bürger sich an die Verwaltung in der einen oder anderen Sprache wenden dürfen, setzt voraus, dass die Verwaltung kompetentes Personal in den jeweiligen Sprachen besitzt, um damit in Verwaltung und Erziehung eine gewisse Qualität an Sprachkompetenz vermitteln zu können. Die Autoren zeigen, dass dies auch in der Vall d&x2019;Aran möglich ist, d.h. in der Region Katalonien liegenden Sprachgebiet des Aranesischen, das zur okzitanischen Sprachenfamilie gehört [134-137].

    Dass Sprachenrechte bis weit in die Familienintimität reichen, beweist der Urteilsspruch der Verfassungsgerichtsbarkeit (stc 201/1997 v. 25.11.1997): In einem Gefängnis in Zaragoza hatte man einem baskischen Strafgefangenen den Kontakt mit seiner Familie in baskischer Sprache untersagt, weil niemand in der Lage war, den Inhalt des Gespräches zu kontrollieren. Dem gebot das Verfassungsgericht Einhalt und wog zwischen den Sprachenrechten und den öffentlichen Inter- essen zugunsten des erstgenannten Interesses ab; da das Recht auf familiäre Intimsphäre grob verletzt war, stufte es die Maßnahme der Gefängnisbeamten als Verfassungsverstoß ein [142-143].

  11. Ein eigener Abschnitt von Dret lingüístic ist den Sprachpflichten gewidmet [158-160]. In Art. 4 der lpl von 1998 sind Rechte und Pflichten hinsichtlich der Spra- chen in einem Atemzug genannt.5 Gleichwohl scheute dieses Gesetz die explizite Errichtung von Sprachenpflichten bzgl. des Katalanischen und gab sich hier mit unbestimmten Klauseln wie «normalerweise», «vorzugsweise», «wenigstens» oder «als ein Minimum» im Sprachgebrauch für den privaten Bereich zufrieden [160]. Aus Angst vor Anrufung des Bürgerbeauftragten in Madrid und des spanischen Verfassungsgerichtshofs wurden auch «linguistische Strafen» sowie etliche Quotenregelungen für Medien, Arbeitswelt und freie Wirtschaft aus dem Gesetzentwurf von 1998 herausgenommen.6 Sprachpflichten sieht die lpl von 1998 in mehr oderPage 451minder starkem Umfang vor; diese Pflichten betreffen aber nur die Regierung und die ihr angeschlossenen Verwaltungsbehörden und nie den Bürger in unmittelbarer Weise! Insgesamt hat die lpl also darauf verzichtet, Sprachenpflichten und linguistische Strafen explizit einzubeziehen. Statt dessen hat sie sich auf bereits bestehende Normen, wie insbesondere den Verbraucherschutz, gestützt.

  12. Mit der lpl von 1998 kam es vor allem im Unterrichtswesen zu einer wichtigen Neuregelung. Art. 21, der das Katalanische als Sprache im nicht universitären Unterricht als Regelsprache bestimmt, muss allerdings auch dem Kastilischen eine adäquate Präsenz im Stundenplan gewähren. Alle Kinder, ungeachtet ihrer Erstsprache, sollen die beiden Amtssprachen bis zum Ende ihrer Schulpflicht «normal und korrekt» beherrschen (Art. 21 Abs. 3).7 Das Kastilische konnte damit als Unterrichtssprache nicht gänzlich ausgeschlossen werden. An den Hochschulen genießen Professoren und Studenten indes gemäß Art. 22 Abs. 1 lpl ein Wahl- recht im Gebrauch der einen oder der anderen Sprache. Hier greift zusätzlich die Lehrfreiheit des Art.20.1.c der spanischen Verfassung. Gleichwohl schreibt Art. 24 Abs. 3 der lpl vor, dass Professoren ausreichend die beiden Amtssprachen kennen müssen, mit Ausnahme der Professoren, die einen bloßen Besucherstatus vorweisen können. Das Gesetz 1/2003 über die Universitäten in Katalonien hat zusätzlich noch eingeführt, dass die Universitätsräte bei der Auswahl und Einstellung des Personals genügende Kenntnisse beider Sprachen verlangen dürfen [206]. Dieses Sprachenwahlrecht stößt aber nach Meinung der Autoren dann an ihre Grenzen, sobald die Universitätsprofessoren direkt in der Verwaltung arbeiten, d.h. in Kommissionen und sonstigen unmittelbar der Verwaltung zugeordneten Funktionen tätig werden. Die plausible Begründung dafür ist, dass lediglich das Katalanische die Sprache der Verwaltung, und damit auch der Universitätsverwaltung, ist [205- 206]. Insofern hat sich hier auch in der Praxis eine Einschränkung des Gebrauchs des Kastilischen ergeben.8

  13. Nicht zuletzt im Medienbe- reich gipfelt sehr oft der Sprachenstreit. Gemäß Art. 25 Abs. 1 lpl ist das Katalanische die normalerweise zu benutzende Sprache von allen Radio- und Fernsehsendern, die die Generalitat und der staatliche Lokalfunk zu benutzen haben [254-Page 452255]. Das von der lpl vorgesehene Quotensystem der Präsenz katalanischsprachiger Produktionen ist zwar im Ansatz richtig, birgt jedoch für die Praxis allerlei Probleme. Wenn etwa Art. 26 lpl von 50% eigenen Produktionen spricht, stellt sich stets die Frage, was darunter exakt zu verstehen ist, da es in der Praxis sehr oft Koproduktionen, Gemeinschaftsproduktionen etc. gibt. Die Interpretation des Art. 26 lpl mit dem Gesetz 25/1994, das eine Umsetzung der eu-Direktive über das Fernsehen ohne Grenzen verkörpert, welche 51% des Fernsehprogramms europäischen Werken zuspricht und vorschreibt, dass die Hälfte dieser Zeit von Werken abgedeckt wird, die eine der Spaniens sprachen beinhaltet, ergibt, dass 51% des Fern- sehprogramms in Katalonien europäisch, und davon wiederum die Hälfte in Katalanisch oder Kastilisch ist; dadurch ist letztlich ein Minimum von 12,5% in Katalanisch garantiert9 [257].

    Mindestens 25% der gesungenen Musik im Radio müssen zudem in Katalanisch oder Aranesisch sein (Art. 25 Abs. 5 lpl). Das Quotensy- stem kann theoretisch wie praktisch wirksam die Normalisierung der katalanischen Sprache voranbringen. Wichtig ist, dass die 50%- Quote eine wirksame Übertragung des Prinzips der Kooffizialität von Kastilisch und Katalanisch darstellt, die von Verfassungsrang ist und den Willen des Gesetzgebers ausdrückt, das Katalanische ausdrücklich zu normalisieren, ohne das Schema des Ausgleichs zwischen beiden kooffiziellen Sprachen aus den Augen zu verlieren.

    Die lpl hat eigens auf ein Sank- tionensystem verzichtet, weil dies für die Praxis sehr schwer durchzuführen gewesen wäre [258-259]. Gerade im privaten Bereich gilt die Warnung an den Gesetzgeber zu äußerster Vorsicht, da hier sehr leicht das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht mehr gewahrt ist [264-265].

  14. Auch auf das wichtige Thema der Produktetikettierung, das innerhalb der Vorarbeiten der lpl hohe Wellen geschlagen hat, gehen die Verfasser ein. Das Zusammenspiel von europäischer und zentralspanischer Normgebung führte dazu, dass die Angaben der Etikettierung oder Verpackung der in Katalonien vertriebenen Produkte in Katalanisch, Kastilisch oder in jedweder anderen Sprache der eu erfolgen können (Art. 34 Abs. 1 lpl). Bei katalanischen Produkten sieht dies anders aus, wenn sie eine Herkunfts- oder Qualitätsbezeichnung besitzen und Produkte des heimischen Handwerks sind; dann nämlich kann Art. 34 Abs. 2 lpl als Minimum für die Etikettierung dasPage 453Katalanische vorschreiben. Eine weitere Ausnahme besteht für solche Produkte, die Gefahren für die Gesundheit darstellen, wie etwa Tabak; da der Gesundheitsschutz von Rauchern und Nichtrauchern eine Herzensangelegenheit des Europarechts darstellt, konnte Art. 34 Abs. 3 lpl getrost verordnen, dass der Hinweis auf solche Gefahren mindestens in Katalanisch erfolgen muss.10

  15. Im letzten Abschnitt gehen die Autoren noch auf die «Außenwirkungen» des Katalanischen ein [273-291]. Hier wird insbesondere die Beziehung zu den Nachbarstaaten und den spanischen Nachbarregionen thematisiert. Da València das Valencianische nicht als katalanische Varietät, sondern in erster Linie als eigene Sprache ansieht, schwelt zwischen Katalonien und València ein schon lange andauernder Streit; dieser steigerte sich im sog. «Schulbuchstreit» vor der Verabschiedung der lpl im Jahre 1998.11 Es stellt sich heraus, dass es sehr schwierig ist, eine katalanische Spracheinheit international salon- fähig zu machen. Andorra, der Staat, in dem das Katalanische die einzige Amtssprache ist, ist gebietswie einwohnermäßig viel zu klein, um eine effektive internationale Ausstrahlung zu entfalten. Mit der Erweiterung der eu in den Osten relativieren sich auch die Sprachprobleme und die Forderung nach einem generellen Amtssprachenstatus des Katalanischen in der eu. Das Argument, dass neue Landessprachen (wie Polnisch, Tschechisch, Ungarisch, Estnisch, Litauisch etc.) eu-Amtssprachen sein müssen, schließt es aus, dass selbst größere, «weniger verbreitete» Spra- chen (wie etwa das Katalanische) zu Amtssprachen erhoben werden. Aus Brüssel ertönt pausenlos das Argument der Arbeitsfähigkeit in den Institutionen der eu, das eine Begrenzung der Sprachen, die Amtssprachenstatus genießen, auf das gerade Notwendige gebiete. Auf kultureller, insbesondere wissenschaftlicher Ebene spielt das Katalanische indes eine bedeutende Rolle [287-299].

  16. Das Werk Dret lingüístic schließt mit einer Auswahl von Referenzen auf internationale und europäische Abkommen sowie die spanische Gesetzgebung und die autonomen Gesetze. Ein eigener Abschnitt ist den katalanischen Normen sowie der Auswahl der spanischen Rechtsprechung des Ver-Page 454fassungsgerichts und des obersten Gerichtshofes gewidmet, die das Thema der Sprachengesetzgebung angehen.

  17. Fazit: Ohne Einschränkungen ist es den fünf Koautoren gelungen, ein für die Theorie als auch für die Praxis wichtiges Kompendium zu bieten, das einen beachtenswerten «Allgemeinen Teil» über Sprachengesetzgebung enthält und obendrein die Konsequenzen und praktischen Folgen des jüngsten katalanischen Sprachengesetzes, der lpl von 1998, aufzeigt. Damit ist auch für den künftigen Gesetzgeber ein Fundus an Erfahrungen und zu beherzigenden Grundsätzen in kenntnisreicher Weise niedergelegt.12 Die Übersetzung des gesamten Lehrwerks in weitere Sprachen bleibt nicht zuletzt ein wichtiges Desiderat, das in naher Zukunft umgesetzt werden sollte.

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    [1] Thomas Gergen, Sprachengesetzgebung in Katalonien. Die Debatte um die Llei de Política Lingüística vom 7. Januar 1998, Tübingen: Niemeyer (Beihefte zur Zeitschrift für Romanische Philologie Bd. 302), 2000; Thomas Gergen, «Der Entwurf eines neuen katalanischen Sprachengesetzes von 1997: Sprachsoziologische und juristische Aspekte», Rolf Kailoweit/Hans-Ingo Radatz (Hg.), Katalanisch: Sprachwissenschaft und Sprachkultur, Akten des 14. Deutschen Katalanistentages im Rahmen von Romania I in Jena v. 28.09.1997- 02.10.1997, Frankfurt a.M.: Vervuert, 2000 (Bibliotheca Ibero-Americana Bd. 71), 2000, pp. 129-148; Thomas Gergen, Katalanische Sprachpolitik 1997/1998: Materialien, Marburg: Tectum, 1999 (Wissenschaftsreihe Romanistik Bd. 14).

    [2] Vgl. auch Xabier Iriondo, «La ordenación jurídica del multilingüismo en Finlandia», in: Revista de Llengua i Dret 28 (1997), pp. 91-123.

    [3] Vgl. auch Thomas Gergen, Sprachengesetzgebung in Katalonien, pp. 10-22.

    [4] Vgl. zur Genese des Gesetzes Thomas Gergen, «La genèse de la loi catalane de politique linguistique du 7 janvier 1998 &x2014;modèle pour la législation linguistique dans la communauté européenne», in: Revista de Llengua i Dret 34 (2000), pp. 103-116.

    [5] Thomas Gergen, Sprachengesetzgebung in Katalonien, pp. 78 ff.

    [6] Gergen, ebenda, p. 166.

    [7] Gergen, ebenda, pp. 39 und 138 ff.

    [8] Enriqueta Expósito Gómez, «Els professors universitaris, la llibertat de càtedra i l&x2019;ús de les llengües pròpies», in: Revista de Llengua i Dret 23 (1995), pp. 120-170.

    [9] Gergen, Sprachengesetzgebung in Katalonien, p. 83.

    [10] Gergen, ebenda, pp. 92-103 sowie pp. 111-125; Manuel Cienfuegos Mateo, «El nuevo enfoque del Tribunal de Justicia respecto a la lengua del etiquetado de productos alimenticios. Commentario a la Sentencia de 14 de julio de 1998, asunto Hermann Josef Goerres», in: Revista de Llengua i Dret 30 (1998), pp. 63-94.

    [11] Gergen, Sprachengesetzgebung in Katalonien, pp. 64-65.

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